„Österreichische Ärztekammer“ – Versionsunterschied

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* 1968 bis 1974: [[Friedrich Daume]]
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* 1974 bis 1986: [[Richard Piaty]]
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*1986 - 1999: Michael Neumann
* 1986 - 1999: Michael Neumann
*199 - 2003: Otto Pjeta
* 1999 - 2003: Otto Pjeta
*2003 - 2007: Reiner Brettenthaler
* 2003 - 2007: Reiner Brettenthaler
* 2007 bis 2012: [[Walter Dorner]]
* 2007 bis 2012: [[Walter Dorner]]
* 2012 bis 2017: [[Artur Wechselberger]]
* 2012 bis 2017: [[Artur Wechselberger]]

Version vom 14. Juli 2019, 17:48 Uhr

Osterreich  Österreichische Ärztekammer (ÖÄK)p1
Staatliche Ebene Bund, Land
Stellung Gesetzliche Interessensvertretung
Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts
Gründung 1891
Hauptsitz Wien-Innere Stadt, Weihburggasse 10–12
Leitung Präsident Thomas Szekeres
Website www.aerztekammer.at

Die Österreichische Ärztekammer ist die gesetzliche Interessensvertretung der Ärzte in Österreich. Als Landesorganisationen besteht in jedem Bundesland jeweils eine Ärztekammer (Landesärztekammer). Während die Landesärztekammern vorwiegend operative Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen, nimmt die Österreichische Ärztekammer überwiegend strategische Aufgaben wahr. Im Juni 2017 wurde Thomas Szekeres als Nachfolger von Artur Wechselberger zum Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer gewählt.[1]

Gesetzliche Grundlage

Die Ärztekammern sind durch das Ärztegesetz 1998 eingerichtete gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, denen insbesondere folgende Aufgaben durch das Gesetz zugewiesen sind:

  • Besorgung behördlicher Aufgaben, insbesondere bei der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und der Führung von Disziplinarverfahren
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Politische Interessenvertretung
  • Serviceaufgaben für Mitgliederinteressen
  • Soziale Absicherung durch die Wohlfahrtskasse
  • Wirtschaftliche Interessenvertretung für die niedergelassenen und angestellten Ärzte

Die Ärztekammerorganisation ist föderalistisch organisiert. Die Landesärztekammern, die für jedes Bundesland eingerichtet sind, und die Österreichische Ärztekammer sind jeweils eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Dem Prinzip der Selbstverwaltung folgend bestehen die Organe der Landesärztekammern und der Österreichischen Ärztekammer aus Mitgliedern, die von der Ärzteschaft aus ihrer Mitte gewählt wurden.

Alle zugelassenen Ärzte (mit Ausnahme der zahlenmäßig kleinen Gruppe der Amts-, Militär- und Polizeiärzte) sind kraft Gesetzes Mitglieder der Landesärztekammern. Die Österreichische Ärztekammer selbst besteht aus den neun Landesärztekammern. Die föderale Struktur äußert sich nicht nur in der Mitgliederstruktur der Österreichischen Ärztekammer, sondern auch in der Struktur ihrer Gremien. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer muss gleichzeitig PräsidentIn einer der Landesärztekammern sein, Vorstand und Bundeskurienversammlungen der Österreichischen Ärztekammer bestehen aus den jeweiligen Spitzenrepräsentanten der Landesärztekammern und in den wichtigsten Gremien, Vorstand und Vollversammlung, können Beschlüsse generell nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

Die föderale Struktur hat neben historischen Gründen vor allem darin ihre Ursache, dass das Gesundheitssystem in Österreich sehr stark auf Ebene der Bundesländer operationalisiert ist. Die Bundesländer sind in der Regel Rechtsträger der Krankenanstalten und kommen für den größten Teil der Spitalsfinanzierung auf. Die mit Abstand größten Krankenversicherungsträger, die Gebietskrankenkassen, bei denen alle unselbstständig Erwerbstätigen versichert sind, sind bundesländerweise organisiert. Die standeseigenen Versorgungseinrichtungen (Pensions- und Krankenversicherung), die einen erheblichen Ressourcenanteil am Kammerbetrieb haben, sind historisch in den Ländern gewachsen und unterscheiden sich – was Beiträge, Leistungsangebot und versicherungsmathematischen Deckungsgrad anlangt – beachtlich.

In Summe werden daher die meisten operativen Aufgaben von den Landesärztekammern in eigener Verantwortung durchgeführt, während die Österreichische Ärztekammer überwiegend strategische Aufgaben wahrnimmt. Sie hat vor allem ein Schwergewicht bei der Vertretung der österreichischen Ärzten gegenüber dem Gesetzgeber, da wesentlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens in Gesetzgebung Bundessache sind.

Die Ärztekammer umfasst nicht nur die niedergelassenen Ärzte als Mitglieder, sondern auch die als Arbeitnehmer tätigen Ärzte (insbesondere in den Krankenanstalten). Entsprechend dieser Zweiteilung sieht das Ärztegesetz auch die Bildung jeweils einer Kurie der niedergelassenen Ärzte und eine Kurie der angestellten Ärzte vor, denen jeweils ein Kurienobmann vorsteht.

Wie auch bei den anderen Kammern, besteht in der Ärztekammer eine Pflichtmitgliedschaft. Die Organe der Ärztekammer werden nach dem Prinzip der Selbstverwaltung bestellt. Im eigenen Wirkungsbereich, in den der größte Teil der Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer und alle Aufgaben der Landesärztekammern fallen, sind die Kammern weisungsfrei von staatlichen Organen und lediglich einer Rechtsaufsicht bzw. seit 1997 der Kontrolle des Rechnungshofs unterworfen. Die Rechnungshofkontrolle ist bei Kammern wesentlich eingeschränkter als bei staatlichen Organen und bezieht sich nicht auf die in Wahrnehmung der Interessenvertretung gefassten Beschlüsse (§ 20a Abs. 1 Rechnungshofgesetz).[2]

Präsidenten

Aktuell sind die Präsidenten der Ärztekammern in den Bundesländern:

Geschichte

Die ersten Ärztekammern wurden in Österreich im Jahr 1891 – allerdings mit vergleichsweise dürftigen Aufgaben – geschaffen.[4] Die österreichischen Ärztekammern funktionierten bis zum 1. Mai 1938. Mit diesem Tag wurden die Bestimmungen der deutschen Reichsärzteordnung[5] auch in Österreich in Geltung gesetzt und die österreichischen Ärztekammern aufgelöst. An deren Stelle trat die Reichsärzteführung mit dem Sitz in München. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs blieben aufgrund des § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes die in Betracht kommenden deutschen Verwaltungsgesetze noch in Kraft, doch bildeten sich in allen Bundesländern in Anlehnung an die Vorschriften des österreichischen Ärztekammergesetzes aus dem Jahr 1891 vorläufige Standesvertretungen der Ärzte, die dann im Wesentlichen durch das österreichische Ärztegesetz vom 30. März 1949[6] legalisiert wurden. Mit diesem Gesetz, der Stammfassung des modernen österreichischen Ärztegesetzes, wurde erstmals auch eine gemeinsame Dachorganisation in Form der Österreichischen Ärztekammer zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der Landesärztekammern eingerichtet.[7]

Zu einer völligen Neustrukturierung der Ärztekammern kam es durch das Ärztegesetz 1998, mit dem für die spezifischen Belange der angestellten, niedergelassenen und Zahnärzte eigene Organe, die Kurienversammlungen, eingerichtet und der Kammervorstand auf Agenden beschränkt wurde, die mehr als eine Gruppe betreffen. Ab 1. Januar 2006 kam es insofern zu einer weiteren weitreichenden Änderung, als die Zahnärzte aus den Ärztekammern ausschieden und mit dem Zahnärztekammergesetz eine eigene Zahnärztekammer etabliert wurde (da die Zahnärztekammer aber aufgrund der geringen Mitgliederanzahl selbst nicht in der Lage war, eine Versorgungseinrichtung zu betreiben, verblieben die Zahnärzte auch weiterhin in den Versorgungseinrichtungen der Landesärztekammern).

Präsidenten

Literatur

  • Wallner, Felix: Corporate Governance in der Ärztekammer für Oberösterreich
  • Karl Clemens Friedrich Strobl: Das österreichische Ärztegesetz. Mit Kommentar.
  • Herbert Emberger, Felix Wallner: Ärztegesetz mit Kommentar: Ergänzungsband 12.& 13. Novelle

Einzelnachweise

  1. derStandard.at: Thomas Szekeres neuer Präsident der Ärztekammer. Artikel vom 23. Juni 2017, abgerufen am 28. Juni 2017.
  2. Wallner, Felix: Corporate Governance in der Ärztekammer für Oberösterreich, 19-21
  3. Kleine Zeitung: Petra Preiss: Beherzte neue Ärzte-Chefin. Artikel vom 14. Mai 2017, abgerufen am 28. Juni 2017.
  4. Gesetz vom 22. Dezember 1891, RGBl. Nr. 6/1892.
  5. Deutsche Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1433
  6. Ärztegesetz vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92/1949
  7. Karl Clemens Friedrich Strobl: Das österreichische Ärztegesetz. Mit Kommentar., 106