„Bezirksanwalt (Österreich)“ – Versionsunterschied
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Der '''Bezirksanwalt''' ist in [[Österreich]] Mitglied der [[Staatsanwaltschaft (Österreich)|Staatsanwaltschaft]] und vertritt als solcher die Anklage im Verfahren vor dem [[Bezirksgericht (Österreich)|Bezirksgericht]]. Er unterliegt der Aufsicht eines Staatsanwalts. Bezirksanwälte müssen keine ausgebildeten Juristen sein.<ref>[http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_OeffentlicheSicherheit/2005/05_06/files/Juristische_Berufe.pdf Zeitschrift "Öffentliche Sicherheit" - "Die Staatsanwaltschaft"]</ref> |
Der '''Bezirksanwalt''' ist in [[Österreich]] Mitglied der [[Staatsanwaltschaft (Österreich)|Staatsanwaltschaft]] und vertritt als solcher die Anklage im Verfahren vor dem [[Bezirksgericht (Österreich)|Bezirksgericht]]. Er unterliegt der Aufsicht eines Staatsanwalts. Bezirksanwälte müssen keine ausgebildeten Juristen sein.<ref>[http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_OeffentlicheSicherheit/2005/05_06/files/Juristische_Berufe.pdf Zeitschrift "Öffentliche Sicherheit" - "Die Staatsanwaltschaft"]</ref> |
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Aktuelle Version vom 6. April 2023, 16:02 Uhr
Der Bezirksanwalt ist in Österreich Mitglied der Staatsanwaltschaft und vertritt als solcher die Anklage im Verfahren vor dem Bezirksgericht. Er unterliegt der Aufsicht eines Staatsanwalts. Bezirksanwälte müssen keine ausgebildeten Juristen sein.[1]