„Internationaler Gerichtshof“ – Versionsunterschied

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== Zuständigkeit und Verfahren ==
== Zuständigkeit und Verfahren ==
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<div class="float-right"><!-- div da das Bild sonst im Dunkelmodus mit grauem Hintergrund dargestellt wird -->[[Datei:Staaten mit Unterwerfungserklärung.svg|mini|500x500px|zentriert|alt=|Karte der Staaten, die eine Unterwerfungserklärung an den IGH abgegeben haben]]</div>
Die Funktionsweise und Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs sind in der Charta der Vereinten Nationen geregelt, deren Bestandteil das Statut des Gerichtshofs ist.<ref>Für die Bundesrepublik Deutschland: {{BGBl|1973 II S. 430, 505}}</ref>
Die Funktionsweise und Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs sind in der Charta der Vereinten Nationen geregelt, deren Bestandteil das Statut des Gerichtshofs ist.<ref>Für die Bundesrepublik Deutschland: {{BGBl|1973 II S. 430, 505}}</ref>
[[Partei (Recht)|Parteien]] vor dem Internationalen Gerichtshof können nur Staaten sein, jedoch keine [[Internationale Organisation (Völkerrecht)|internationalen Organisationen]] und andere [[Völkerrechtssubjekt]]e. Zugang zum Gericht haben nur Vertragsstaaten des IGH-Statuts. Dies sind zum einen gemäß Artikel&nbsp;93 Absatz&nbsp;1 der Charta der Vereinten Nationen alle [[UN-Mitglieder]] und zum anderen solche Staaten, die kein Mitglied der UN sind, aber das [[Statut (Völkerrecht)|Statut]] [[Ratifikation|ratifiziert]] haben.
[[Partei (Recht)|Parteien]] vor dem Internationalen Gerichtshof können nur Staaten sein, jedoch keine [[Internationale Organisation (Völkerrecht)|internationalen Organisationen]] und andere [[Völkerrechtssubjekt]]e. Zugang zum Gericht haben nur Vertragsstaaten des IGH-Statuts. Dies sind zum einen gemäß Artikel&nbsp;93 Absatz&nbsp;1 der Charta der Vereinten Nationen alle [[UN-Mitglieder]] und zum anderen solche Staaten, die kein Mitglied der UN sind, aber das [[Statut (Völkerrecht)|Statut]] [[Ratifikation|ratifiziert]] haben. Die Entscheidungen sind bindend [[inter partes]], d.&nbsp;h. für die beteiligten Parteien. Das Gericht ist nur dann für die Entscheidung eines Falles zuständig, wenn alle beteiligten Parteien die Zuständigkeit anerkannt haben. Eine solche Anerkennung kann durch Erklärung für das jeweilige Verfahren, durch Verweis in einem [[Völkerrechtlicher Vertrag|völkerrechtlichen Vertrag]] oder in abstrakter Form durch eine Unterwerfungserklärung erfolgen. Solche Erklärungen unterliegen allerdings häufig weitgehenden [[Vorbehalt (Völkerrecht)|Vorbehalten]], wie beispielsweise der im sogenannten [[Connally-Vorbehalt]] formulierten Einschränkung der von 1946 bis 1986 geltenden Unterwerfungserklärung der Vereinigten Staaten, dass die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des IGH durch die USA nicht gelten sollte für Angelegenheiten, die nach Auffassung der USA der Zuständigkeit ihrer nationalen Gerichte unterliegen würden. Außerdem wurde in den USA durch den [[American Service-Members’ Protection Act]] die Straffreiheit für US-Vertreter festgelegt.
Die Entscheidungen sind bindend [[inter partes]], d.&nbsp;h. für die beteiligten Parteien.
Das Gericht ist nur dann für die Entscheidung eines Falles zuständig, wenn alle beteiligten Parteien die Zuständigkeit anerkannt haben. Eine solche Anerkennung kann durch Erklärung für das jeweilige Verfahren, durch Verweis in einem [[Völkerrechtlicher Vertrag|völkerrechtlichen Vertrag]] oder in abstrakter Form durch eine Unterwerfungserklärung erfolgen. Solche Erklärungen unterliegen allerdings häufig weitgehenden [[Vorbehalt (Völkerrecht)|Vorbehalten]], wie beispielsweise der im sogenannten [[Connally-Vorbehalt]] formulierten Einschränkung der von 1946 bis 1986 geltenden Unterwerfungserklärung der Vereinigten Staaten, dass die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des IGH durch die USA nicht gelten sollte für Angelegenheiten, die nach Auffassung der USA der Zuständigkeit ihrer nationalen Gerichte unterliegen würden. Außerdem wurde in den USA durch den [[American Service-Members’ Protection Act]] die Straffreiheit für US-Vertreter festgelegt.


Unterorganisationen der Vereinten Nationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die [[Generalversammlung der Vereinten Nationen|Generalversammlung]] beim IGH Rechtsgutachten zu relevanten Themen anfordern. Die Generalversammlung oder der [[Sicherheitsrat der Vereinten Nationen|Sicherheitsrat]] der UNO können über jede Rechtsfrage ein Gutachten anfordern. Zwar kam es bis 2003 nur zu 76 [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteilen]] und 24 Rechtsgutachten, doch war der IGH wesentlich an der Fortentwicklung des [[Völkerrecht]]s beteiligt.
Unterorganisationen der Vereinten Nationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die [[Generalversammlung der Vereinten Nationen|Generalversammlung]] beim IGH Rechtsgutachten zu relevanten Themen anfordern. Die Generalversammlung oder der [[Sicherheitsrat der Vereinten Nationen|Sicherheitsrat]] der UNO können über jede Rechtsfrage ein Gutachten anfordern. Zwar kam es bis 2003 nur zu 76 [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteilen]] und 24 Rechtsgutachten, doch war der IGH wesentlich an der Fortentwicklung des [[Völkerrecht]]s beteiligt.


Deutschland hat 2008 wie bisher 74<ref>{{Internetquelle |url=https://icj-cij.org/declarations |titel=Declarations recognizing the jurisdiction of the Court as compulsory – International Court of Justice |abruf=2024-01-17}}</ref> andere Staaten eine Unterwerfungserklärung<ref>[https://bund-laender.verdi.de/++file++53c62df8aa698e2c46000006/download/verdikt%202008_1%20mo.pdf Wortlaut der Unterwerfungserklärung] PDF; 1&nbsp;MB (S. 38); [https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/092/1609218.pdf BT-Drs. 16/9218] (PDF; 73&nbsp;kB)</ref> abgegeben und kann seitdem in allen völkerrechtlichen Streitfragen einen anderen Staat, der ebenfalls eine solche Erklärung abgegeben hat, verklagen oder selbst von diesem verklagt werden. Vorher war das nur möglich, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien bestand, in der der Internationale Gerichtshof ausdrücklich benannt wurde, oder wenn zumindest Einigkeit bestand, den Streit vor ihm auszutragen. Von der Unterwerfungserklärung hat Deutschland Streitkräfteeinsätze im Ausland und die Nutzung deutscher Hoheitsgebiete für militärische Zwecke ausgenommen.<ref>Zur Kritik an diesen Vorbehalten siehe etwa den [https://bund-laender.verdi.de/++file++53c62df8aa698e2c46000006/download/verdikt%202008_1%20mo.pdf offenen Brief] PDF; 1&nbsp;MB (S. 39) der Gewerkschaft [[Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft|ver.di]] vom 10. Juni 2008.</ref>
Deutschland hat 2008 wie bisher 74<ref>{{Internetquelle |url=https://icj-cij.org/declarations |titel=Declarations recognizing the jurisdiction of the Court as compulsory – International Court of Justice |abruf=2024-01-17}}</ref> andere Staaten eine Unterwerfungserklärung<ref>[https://bund-laender.verdi.de/++file++53c62df8aa698e2c46000006/download/verdikt%202008_1%20mo.pdf Wortlaut der Unterwerfungserklärung] (PDF; 1&nbsp;MB; S. 38); [https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/092/1609218.pdf BT-Drs. 16/9218] (PDF; 73&nbsp;kB)</ref> abgegeben und kann seitdem in allen völkerrechtlichen Streitfragen einen anderen Staat, der ebenfalls eine solche Erklärung abgegeben hat, verklagen oder selbst von diesem verklagt werden. Vorher war das nur möglich, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien bestand, in der der Internationale Gerichtshof ausdrücklich benannt wurde, oder wenn zumindest Einigkeit bestand, den Streit vor ihm auszutragen. Von der Unterwerfungserklärung hat Deutschland Streitkräfteeinsätze im Ausland und die Nutzung deutscher Hoheitsgebiete für militärische Zwecke ausgenommen.<ref>Zur Kritik an diesen Vorbehalten siehe etwa den [https://bund-laender.verdi.de/++file++53c62df8aa698e2c46000006/download/verdikt%202008_1%20mo.pdf offenen Brief] (PDF; 1&nbsp;MB; S. 39) der Gewerkschaft [[Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft|ver.di]] vom 10. Juni 2008.</ref>


Luxemburg hatte bereits 1930 die Gerichtsbarkeit des [[Ständiger Internationaler Gerichtshof|StIGH]] als obligatorisch anerkannt.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.icj-cij.org/jurisdiction/index.php?p1=5&p2=1&p3=3&code=LU |text=''LNTS Bd. C S. 154}'' |wayback=20090206183120}} (vgl. [https://www.admin.ch/ch/d/sr/0_193_501/a36.html Art. 36] Abs. 5 des IGH-Statuts)</ref> Hinsichtlich des IGH folgten die Schweiz 1948,<ref>{{Webarchiv |url=http://untreaty.un.org/unts/1_60000/1/18/00000879.pdf |text=''UNTS Bd. 17 S. 116}'' |wayback=20111201090807}}; → [https://www.admin.ch/ch/d/sr/0_193_501/index.html#fuss dt. Fassung]</ref> Liechtenstein 1950,<ref>{{Webarchiv |url=http://untreaty.un.org/unts/1_60000/2/9/00002423.pdf |text=''UNTS Bd. 51 S. 120'' |format=PDF; 38&nbsp;kB |wayback=20111201081313}}; [https://www.gesetze.li/chrono/1950006001 LGBl. 1950 Nr. 6/1]</ref> Österreich 1971.<ref>{{Webarchiv |url=http://untreaty.un.org/unts/1_60000/22/23/00043139.pdf |text=''UNTS Bd. 778 S. 302'' |format=PDF; 37&nbsp;kB |wayback=20111201083840}}; [https://www.ris.bka.gv.at/bgbl-pdf/RequestDoc.aspx?path=bgblpdf/1971/19710070.pdf ''BGBl. Nr. 249/1971'']</ref>
Luxemburg hatte bereits 1930 die Gerichtsbarkeit des [[Ständiger Internationaler Gerichtshof|StIGH]] als obligatorisch anerkannt.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.icj-cij.org/jurisdiction/index.php?p1=5&p2=1&p3=3&code=LU |text=''LNTS Bd. C S. 154'' |wayback=20090206183120}} ([https://www.admin.ch/ch/d/sr/0_193_501/a36.html Art. 36] Abs. 5 des IGH-Statuts)</ref> Hinsichtlich des IGH folgten die Schweiz 1948,<ref>{{Webarchiv |url=http://untreaty.un.org/unts/1_60000/1/18/00000879.pdf |text=''UNTS Bd. 17 S. 116'' |wayback=20111201090807}}; → [https://www.admin.ch/ch/d/sr/0_193_501/index.html#fuss dt. Fassung]</ref> Liechtenstein 1950,<ref>{{Webarchiv |url=http://untreaty.un.org/unts/1_60000/2/9/00002423.pdf |text=''UNTS Bd. 51 S. 120'' |format=PDF; 38&nbsp;kB |wayback=20111201081313}}; [https://www.gesetze.li/chrono/1950006001 LGBl. 1950 Nr. 6/1]</ref> Österreich 1971.<ref>{{Webarchiv |url=http://untreaty.un.org/unts/1_60000/22/23/00043139.pdf |text=''UNTS Bd. 778 S. 302'' |format=PDF; 37&nbsp;kB |wayback=20111201083840}}; [https://www.ris.bka.gv.at/bgbl-pdf/RequestDoc.aspx?path=bgblpdf/1971/19710070.pdf ''BGBl. Nr. 249/1971'']</ref>


Der Gerichtshof wendet nach Art. 38 seines Statuts bei seinen Entscheidungen an:<ref>[https://www.staatsvertraege.de/uno/gerichtshofstatut45-i.htm ''Statut des Internationalen Gerichtshofs''] Anhang zur Satzung (Charta) der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945. staatsverträge.de, abgerufen am 28. November 2020.</ref>
Der Gerichtshof wendet nach Art. 38 seines Statuts bei seinen Entscheidungen an:<ref>[https://www.staatsvertraege.de/uno/gerichtshofstatut45-i.htm ''Statut des Internationalen Gerichtshofs''] Anhang zur Satzung (Charta) der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945. staatsverträge.de, abgerufen am 28. November 2020.</ref>
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* das internationale [[Völkergewohnheitsrecht|Gewohnheitsrecht]] als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;
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* die von den zivilisierten Staaten anerkannten [[Allgemeine Rechtsgrundsätze|allgemeinen Rechtsgrundsätze]].
* die von den zivilisierten Staaten anerkannten [[Allgemeine Rechtsgrundsätze|allgemeinen Rechtsgrundsätze]].
Die gerichtlichen Entscheidungen internationaler Gerichte und „die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Völker“ dienen als [[Auslegung (Recht)|Auslegungshilfe]] zur Feststellung der Rechtsnormen. Dazu zählen etwa die Ausarbeitungen der [[Völkerrechtskommission]] oder des [[Institut de Droit international]].<ref>[https://www.mpil.de/files/pdf1/vr3.vrquellen.vr.nationalesrecht.pdf ''Rechtsquellen''] [[Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht]], abgerufen am 28. November 2020.</ref>
Die gerichtlichen Entscheidungen internationaler Gerichte und „die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Völker“ dienen als [[Auslegung (Recht)|Auslegungshilfe]] zur Feststellung der Rechtsnormen. Dazu zählen etwa die Ausarbeitungen der [[Völkerrechtskommission]] oder des [[Institut de Droit international]].<ref>[https://www.mpil.de/files/pdf1/vr3.vrquellen.vr.nationalesrecht.pdf ''Rechtsquellen''] (PDF) [[Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht]], abgerufen am 28. November 2020.</ref>


Mit Zustimmung der Parteien kann der Gerichtshof den Streitfall auch [[Equity (Recht)|ex aequo et bono]] entscheiden.<ref>Karin Oellers-Frahm: ''Die Verfahrensordnung des Internationalen Gerichtshofes vom 14. April 1978.'' [[Archiv des Völkerrechts]] 1979, S. 309–320.</ref><ref>Christian J. Tams: [https://dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Basis_Informationen/BI38_IGH.pdf ''Der Internationale Gerichtshof (IGH)''] [[Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen]], Juli 2007.</ref>
Mit Zustimmung der Parteien kann der Gerichtshof den Streitfall auch [[Equity (Recht)|ex aequo et bono]] entscheiden.<ref>Karin Oellers-Frahm: ''Die Verfahrensordnung des Internationalen Gerichtshofes vom 14. April 1978.'' [[Archiv des Völkerrechts]] 1979, S. 309–320.</ref><ref>Christian J. Tams: [https://dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Basis_Informationen/BI38_IGH.pdf ''Der Internationale Gerichtshof (IGH)''] (PDF) [[Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen]], Juli 2007.</ref>


== Geschichte ==
== Geschichte ==

Version vom 22. Oktober 2024, 06:55 Uhr

Internationaler Gerichtshof
Logo
Siegel des Internationalen Gerichtshofs
Flagge
Flagge der Vereinten Nationen
Bild
Dienstgebäude des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag (2015)
Englische Bezeichnung International Court of Justice (ICJ)
Französische Bezeichnung Cour internationale de Justice (CIJ)
Sitz der Organe Den Haag, Niederlande Niederlande
Vorsitz Libanon Nawaf Salam
(Richter und Präsident des Internationalen Gerichtshofs)[1][2]
Gründung 1945[3]
Oberorganisation Vereinte Nationen
Webpräsenz des Internationalen Gerichtshofs

Der Internationale Gerichtshof (IGH; französisch Cour internationale de Justice, CIJ; englisch International Court of Justice, ICJ) ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen und hat seinen Sitz im Friedenspalast im niederländischen Den Haag. Seine Funktionsweise und Zuständigkeit sind in der Charta der Vereinten Nationen geregelt.

Zuständigkeit und Verfahren

Karte der Staaten, die eine Unterwerfungserklärung an den IGH abgegeben haben

Die Funktionsweise und Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs sind in der Charta der Vereinten Nationen geregelt, deren Bestandteil das Statut des Gerichtshofs ist.[4] Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof können nur Staaten sein, jedoch keine internationalen Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte. Zugang zum Gericht haben nur Vertragsstaaten des IGH-Statuts. Dies sind zum einen gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen alle UN-Mitglieder und zum anderen solche Staaten, die kein Mitglied der UN sind, aber das Statut ratifiziert haben. Die Entscheidungen sind bindend inter partes, d. h. für die beteiligten Parteien. Das Gericht ist nur dann für die Entscheidung eines Falles zuständig, wenn alle beteiligten Parteien die Zuständigkeit anerkannt haben. Eine solche Anerkennung kann durch Erklärung für das jeweilige Verfahren, durch Verweis in einem völkerrechtlichen Vertrag oder in abstrakter Form durch eine Unterwerfungserklärung erfolgen. Solche Erklärungen unterliegen allerdings häufig weitgehenden Vorbehalten, wie beispielsweise der im sogenannten Connally-Vorbehalt formulierten Einschränkung der von 1946 bis 1986 geltenden Unterwerfungserklärung der Vereinigten Staaten, dass die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des IGH durch die USA nicht gelten sollte für Angelegenheiten, die nach Auffassung der USA der Zuständigkeit ihrer nationalen Gerichte unterliegen würden. Außerdem wurde in den USA durch den American Service-Members’ Protection Act die Straffreiheit für US-Vertreter festgelegt.

Unterorganisationen der Vereinten Nationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung beim IGH Rechtsgutachten zu relevanten Themen anfordern. Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat der UNO können über jede Rechtsfrage ein Gutachten anfordern. Zwar kam es bis 2003 nur zu 76 Urteilen und 24 Rechtsgutachten, doch war der IGH wesentlich an der Fortentwicklung des Völkerrechts beteiligt.

Deutschland hat 2008 wie bisher 74[5] andere Staaten eine Unterwerfungserklärung[6] abgegeben und kann seitdem in allen völkerrechtlichen Streitfragen einen anderen Staat, der ebenfalls eine solche Erklärung abgegeben hat, verklagen oder selbst von diesem verklagt werden. Vorher war das nur möglich, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien bestand, in der der Internationale Gerichtshof ausdrücklich benannt wurde, oder wenn zumindest Einigkeit bestand, den Streit vor ihm auszutragen. Von der Unterwerfungserklärung hat Deutschland Streitkräfteeinsätze im Ausland und die Nutzung deutscher Hoheitsgebiete für militärische Zwecke ausgenommen.[7]

Luxemburg hatte bereits 1930 die Gerichtsbarkeit des StIGH als obligatorisch anerkannt.[8] Hinsichtlich des IGH folgten die Schweiz 1948,[9] Liechtenstein 1950,[10] Österreich 1971.[11]

Der Gerichtshof wendet nach Art. 38 seines Statuts bei seinen Entscheidungen an:[12]

  • die internationalen Abkommen allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den im Streit befindlichen Staaten ausdrücklich anerkannte Normen aufgestellt sind;
  • das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;
  • die von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze.

Die gerichtlichen Entscheidungen internationaler Gerichte und „die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Völker“ dienen als Auslegungshilfe zur Feststellung der Rechtsnormen. Dazu zählen etwa die Ausarbeitungen der Völkerrechtskommission oder des Institut de Droit international.[13]

Mit Zustimmung der Parteien kann der Gerichtshof den Streitfall auch ex aequo et bono entscheiden.[14][15]

Geschichte

Erste Sitzung des Gerichtshofs nach dem Zweiten Weltkrieg, niederländische Kinonachrichten von 1946

1930 richteten namhafte amerikanische Gelehrte, Juristen und Studenten einen Aufruf an den Völkerbundsrat, in dem sie einen Weltgerichtshof mit dem vielseitigen Juristen John H. Wigmore als Richter vorschlugen.[16] Der Internationale Gerichtshof ging aus dem als Vorläufer von 1922 bis 1946 bestehenden Ständigen Internationalen Gerichtshof (StIGH) hervor. Der Internationale Gerichtshof wurde 1945 gegründet und nahm am 18. April 1946 seine Arbeit auf. Er arbeitet unter der Charta der Vereinten Nationen als „Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen“ (Art. 92). Am 15. Oktober 1946 ermöglichte der Sicherheitsrat mit der Resolution 9 auch Nichtmitgliedsstaaten des Statuts eine Anrufung des Gerichtshofs.

Der 1949 abgeschlossene Korfu-Kanal-Fall, eine Klage Großbritanniens gegen Albanien, war der erste Fall, in dem der Gerichtshof ein Urteil fällte.[17]

Neuere Untersuchungen zeigen, dass die meisten Urteile des Gerichtshofs befolgt werden, auch wenn der Gerichtshof für die Durchsetzung seiner Entscheidungen auf den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angewiesen ist (Art. 94 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen). Mehrere Staaten haben aber in der Vergangenheit Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkannt oder befolgt, so u. a.:

  • 1971: Die Republik Südafrika verstößt gegen den Beschluss zur Aufgabe der Besetzung Namibias.
  • 1973: Frankreich verstößt gegen eine einstweilige Verfügung der Richter im Zusammenhang mit den damaligen oberirdischen Atomwaffentests auf dem Mururoa-Atoll im Pazifik.
  • Marokko ließ kein Referendum über die staatliche Zugehörigkeit der ehemaligen spanischen Kolonie West-Sahara ausrichten, das jedoch im Gutachten des Internationalen Gerichtshofs von 1975 empfohlen wurde.
  • 1984: Die USA erklären das Gericht im Fall „Militärische und paramilitärische Aktivitäten in und gegen Nicaragua“ für nicht zuständig, da eigene Sicherheitsbelange einer Anerkennung des Urteils entgegenstünden.
  • 2006 hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in der Entscheidung Sanchez-Llamas v. Oregon in ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des IGH im Avena-Fall (Mexiko gegen Vereinigte Staaten) die Anwendung von Präklusionsvorschriften des amerikanischen Rechts bestätigt, die eine Geltendmachung der Verletzung der Pflicht zur Information über konsularischen Schutz gegenüber Ausländern in zweiter Instanz oder in Verfahren vor Bundesgerichten praktisch unmöglich machen.

Bisherige Verfahren

Verfahren vor dem IGH sind recht selten, in den rund 80 Jahren bis zum 29. April 2024 wurden nur 105 Verfahren und Rechtsgutachten in die General Case List eingetragen.[18]

Unter Beteiligung deutschsprachiger Staaten

Deutschland rief den IGH bisher fünfmal an. Im ersten Verfahren (1967–69 unter Beteiligung Dänemarks[19] und der Niederlande[20]) ging es um Schürfrechte im Festlandsockel unter der Nordsee. Im zweiten Fall (1972–74; Gegner war hier Island) wurde über das Fischereiwesen geurteilt.[21] Das dritte Verfahren war der „Fall LaGrand“ gegen die Vereinigten Staaten (1999–2001).[22] Im vierten Verfahren reichte Deutschland 2008 Klage gegen Italien ein, weil Deutschland von italienischen Gerichten zu Entschädigungsleistungen wegen NS-Verbrechen verurteilt worden war. Griechenland war dem Verfahren 2011 beigetreten, da auch griechische Gerichte Deutschland wegen NS-Verbrechen zu Entschädigungen verurteilt hatten, die Vollstreckung dieser Urteile aber nicht in Griechenland, sondern nur in Italien zulässig war. Der Gerichtshof erkannte 2012 eine Verletzung der Immunität Deutschlands durch Italien – auch wegen der Vollstreckung der griechischen Forderungen. Italien wurde darüber hinaus vom IGH dazu verurteilt, die Gerichtsentscheidungen, die gegen Deutschland ergangen waren, außer Kraft zu setzen.[23] Das fünfte von Deutschland initiierte Verfahren (2022) hat wieder italienische Gerichtsentscheidungen bezüglich von Deutschland zu leistender Entschädigungszahlungen zum Gegenstand. Deutschland sieht seine Staatenimmunität verletzt, da italienische Gerichte auch nach dem IGH-Urteil von 2012 weiterhin Ansprüche gegen die Bundesrepublik anerkannten und Zwangsvollstreckung in deutsches Eigentum in Italien, insbesondere in Grundstücke deutscher Institutionen wie des Goethe-Instituts, drohe.[24] Ein zusammen mit der Klageschrift von Deutschland eingereichter Antrag auf Eilmaßnahmen wurde aufgrund einer seitens Italien vorgenommenen Gesetzesänderung zwischenzeitlich zurückgenommen, während das Hauptverfahren derzeit noch weiterläuft.[25]

Als beklagte Partei war Deutschland bisher zweimal an Verfahren beteiligt. 1999–2004 ging es um den Kosovo-Konflikt.[26] Gegenstand der 2001 vom Fürstentum Liechtenstein eingereichten Klage[27] war der Umgang mit liechtensteinischem Vermögen auf dem Territorium der früheren Tschechoslowakei, das im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als deutsches Auslandsvermögen behandelt und zur Begleichung deutscher Kriegsschulden genutzt worden sei. Das Verfahren endete 2005 mit der Entscheidung, dass die Ansprüche Liechtensteins nicht gegen Deutschland zu richten seien. Der während des Verfahrens am Gerichtshof amtierende deutsche Richter Bruno Simma nahm wegen persönlicher Befangenheit nicht an der Entscheidung teil, da er zuvor als Rechtsberater der deutschen Regierung in diesem Fall tätig war. Anstelle von Simma war Carl-August Fleischhauer, der bis 2003 am Gericht gewirkt hatte, in diesem Verfahren Ad-hoc-Mitglied des Gerichts.

Daneben beteiligte sich Deutschland als (Dritt-)Intervenient nach Art. 63 des Statuts am Verfahren der Ukraine gegen Russland im Zusammenhang mit dem russischen Überfall 2022[28] und kündigte im Juli 2022 an, ebenso als Intervenient am Verfahren Gambia gegen Myanmar (Völkermord-Fall Rohingya) teilzunehmen.[29]

Liechtenstein war bisher an zwei[30] und die Schweiz an drei[31] Verfahren beteiligt. Österreich und Luxemburg sind vor dem IGH noch nicht in Erscheinung getreten.

International bedeutsame Fälle

Mitglieder

Die 15 Richter des Gerichts, die alle unterschiedlicher Nationalität sein müssen, werden gemeinsam von der UN-Generalversammlung und dem UN-Sicherheitsrat für eine Amtszeit von neun Jahren gewählt, wobei eine spätere Wiederwahl möglich ist. Die Amtszeit der Richter endet am 5. Februar des angegebenen Jahres. Bei der Wahl achten die Staaten auf eine vorher in Form von Verständigungen festgelegte geografische Repräsentation der fünf Weltregionen. Das bedeutet, dass nach einer bestimmten Rotation freie Richterstellen durch Kandidaten aus einer Region besetzt werden. Alle drei Jahre wird ein Drittel der Richter neu gewählt. Bei ihrer Rechtsprechung vertreten die Richter nicht ihr Land, sondern müssen völlig unabhängig urteilen. Maßstab ist das Völkerrecht.

Wenn bei einem Rechtsstreit kein Staatsangehöriger eines beteiligten Staates Mitglied des Gerichts ist, kann auf Antrag ein von diesem Staat vorgeschlagener Richter ad hoc am Verfahren teilnehmen. Dann erhöht sich die Anzahl der Mitglieder auf bis zu 17.

Seit dem 6. Februar 2024 gehören dem Internationalen Gerichtshof folgende Richter an:

Die Leitung der Geschäftsstelle und der Verwaltung des Internationalen Gerichtshofes und damit die administrativen Zuständigkeiten obliegen dem Kanzler (englisch Registrar). Dieses Amt hat seit August 2019 der belgische Jurist Philippe Gautier inne.

Präsidenten

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs
Nr. Name Heimatstaat Amtsantritt Ende der Amtszeit
1 José Gustavo Guerrero (1876–1958) El Salvador El Salvador 1946 1949
2 Jules Basdevant (1877–1968) Frankreich 1946 Frankreich 1949 1952
3 Arnold Duncan McNair (1885–1975) Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 1952 1955
4 Green H. Hackworth (1883–1973) Vereinigte Staaten 48 Vereinigte Staaten 1955 1958
5 Helge Klæstad (1885–1965) Norwegen Norwegen 1958 1961
6 Bohdan Winiarski (1884–1969) Polen 1944 Polen 1961 1964
7 Sir Percy Claude Spender (1897–1985) Australien Australien 1964 1967
8 José Luis Bustamante y Rivero (1894–1989) Peru Peru 1967 1970
9 Sir Muhammad Zafrullah Khan (1893–1985) Pakistan Pakistan 1970 1973
10 Manfred Lachs (1914–1993) Polen 1944 Polen 1973 1976
11 Eduardo Jiménez de Aréchaga (1918–1994) Uruguay Uruguay 1976 1979
12 Sir Humphrey Waldock (1904–1981) Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 1979 1981
13 Taslim Olawale Elias (1914–1991) Nigeria Nigeria 1981 1985
14 Nagendra Singh (1914–1988) Indien Indien 1985 1988
15 José María Ruda (1924–1994) Argentinien Argentinien 1988 1991
16 Robert Yewdall Jennings (1913–2004) Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 1991 1994
17 Mohammed Bedjaoui (* 1929) Algerien Algerien 1994 1997
18 Stephen M. Schwebel (* 1929) Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten 1997 2000
19 Gilbert Guillaume (* 1930) Frankreich Frankreich 2000 2003
20 Shi Jiuyong (1926–2022) China Volksrepublik Volksrepublik China 2003 2006
21 Rosalyn Higgins (* 1937) Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 2006 2009
22 Hisashi Owada (* 1932) Japan Japan 2009 2012
23 Peter Tomka (* 1956) Slowakei Slowakei 2012 2015
24 Ronny Abraham (* 1951) Frankreich Frankreich 2015 2018
25 Abdulqawi Ahmed Yusuf (* 1948) Somalia Somalia 2018 2021
26 Joan E. Donoghue (* 1956) Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten 2021 2024
27 Nawaf Salam (* 1953) Libanon Libanon 2024 amtierend

Literatur

(chronologisch geordnet)

  • Hans Wehberg: The Problem Of An International Court of Justice. At The Clarendon Press, Oxford 1918 (Digitalisat im Internet Archive, englisch).
  • Arthur Eyffinger, Arthur Witteveen, Mohammed Bedjaoui: La Cour internationale de Justice 1946–1996. Martinus Nijhoff Publishers, Den Haag/London 1999, ISBN 90-411-0468-2 (französisch).
  • Shabtai Rosenne: The World Court: What It is and How It Works. 6. Auflage. Nijhoff, Leiden 2003, ISBN 90-04-13633-9 (englisch).
  • Constanze Schulte: Compliance with Decisions of the International Court of Justice. Oxford University Press, Oxford 2004, ISBN 0-19-927672-2 (englisch).
  • Moritz Karg: IGH vs. ISGH. Die Beziehung zwischen zwei völkerrechtlichen Streitbeilegungsorganen. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1445-5.
  • Andreas Zimmermann u. a. (Hrsg.): The Statute of the International Court of Justice – A Commentary. Oxford University Press, Oxford 2006, ISBN 0-19-926177-6 (englisch).
  • Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Hrsg.): Der Internationale Gerichtshof (IHG). (= UN Basis-Informationen, Nr. 38). DGVN, Berlin 2007, ISSN 1614-5453 (archivierte Kopie. [Memento vom 7. Juli 2021 im Internet Archive; PDF; 2,6 MB].)
  • Karin Oellers-Frahm: Die einstweilige Anordnung in der internationalen Gerichtsbarkeit. Berlin, 2011. ISBN 978-3-642-66032-0.
  • Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (Hrsg.): Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs. DGVN, Berlin 2016, S. 67–99 (PDF; 504 kB).
Commons: Internationaler Gerichtshof – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Internationaler Gerichtshof – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Current Members. International Court of Justice, abgerufen am 1. Mai 2024 (englisch).
  2. Presidency. International Court of Justice, abgerufen am 1. Mai 2024 (englisch).
  3. History. International Court of Justice, abgerufen am 14. Oktober 2020 (englisch).
  4. Für die Bundesrepublik Deutschland: BGBl. 1973 II S. 430, 505
  5. Declarations recognizing the jurisdiction of the Court as compulsory – International Court of Justice. Abgerufen am 17. Januar 2024.
  6. Wortlaut der Unterwerfungserklärung (PDF; 1 MB; S. 38); BT-Drs. 16/9218 (PDF; 73 kB)
  7. Zur Kritik an diesen Vorbehalten siehe etwa den offenen Brief (PDF; 1 MB; S. 39) der Gewerkschaft ver.di vom 10. Juni 2008.
  8. LNTS Bd. C S. 154 (Memento vom 6. Februar 2009 im Internet Archive) (Art. 36 Abs. 5 des IGH-Statuts)
  9. UNTS Bd. 17 S. 116 (Memento vom 1. Dezember 2011 im Internet Archive); → dt. Fassung
  10. UNTS Bd. 51 S. 120 (Memento vom 1. Dezember 2011 im Internet Archive; PDF; 38 kB); LGBl. 1950 Nr. 6/1
  11. UNTS Bd. 778 S. 302 (Memento vom 1. Dezember 2011 im Internet Archive; PDF; 37 kB); BGBl. Nr. 249/1971
  12. Statut des Internationalen Gerichtshofs Anhang zur Satzung (Charta) der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945. staatsverträge.de, abgerufen am 28. November 2020.
  13. Rechtsquellen (PDF) Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, abgerufen am 28. November 2020.
  14. Karin Oellers-Frahm: Die Verfahrensordnung des Internationalen Gerichtshofes vom 14. April 1978. Archiv des Völkerrechts 1979, S. 309–320.
  15. Christian J. Tams: Der Internationale Gerichtshof (IGH) (PDF) Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, Juli 2007.
  16. Günter Spendel: Der Rechtsgelehrte Josef Kohler und die Universität Würzburg. In: Peter Baumgart (Hrsg.): Vierhundert Jahre Universität Würzburg. Eine Festschrift. Degener & Co. (Gerhard Gessner), Neustadt an der Aisch 1982 (= Quellen und Beiträge zur Geschichte der Universität Würzburg. Band 6), ISBN 3-7686-9062-8, S. 461–482; hier: S. 464.
  17. Encyclopedia of the Nations: The International Court of Justice – Some case histories of disputes submitted to the court. Abgerufen am 8. November 2009.
  18. Cases | International Court of Justice. IGH, abgerufen am 21. Mai 2024.
  19. North Sea Continental Shelf (Federal Republic of Germany/Denmark.) (Memento vom 6. Februar 2009 im Internet Archive)
  20. North Sea Continental Shelf (Federal Republic of Germany/Netherlands.) (Memento vom 7. Februar 2009 im Internet Archive)
  21. Fisheries Jurisdiction (Federal Republic of Germany v. Iceland.) (Memento vom 6. Februar 2009 im Internet Archive)
  22. LaGrand (Germany v. United States of America.) (Memento vom 7. Februar 2009 im Internet Archive)
  23. Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening.) (Memento vom 4. Februar 2015 im Internet Archive)
  24. Deutschland verklagt Italien vor dem IGH: Was soll das? LTO, abgerufen am 17. Mai 2022.
  25. Lorenzo Gradoni: Is the Dispute between Germany and Italy over State Immunities Coming to an End (Despite Being Back at the ICJ)? In: EJIL: Talk! 10. Mai 2022, abgerufen am 17. Mai 2022 (englisch).
  26. Legality of Use of Force (Serbia and Montenegro v. Germany.) (Memento vom 7. Februar 2009 im Internet Archive)
  27. Certain Property (Liechtenstein v. Germany). (Memento vom 7. Februar 2009 im Internet Archive)
  28. Deutschland interveniert im Ukraine-Verfahren beim IGH. LTO, abgerufen am 9. September 2022.
  29. Pressemitteilung: Federal Foreign Office on the fifth anniversary of the attacks against Rohingya communities in Myanmar and the refugee crisis they triggered. Auswärtiges Amt, 22. August 2022, abgerufen am 9. September 2022 (englisch).
  30. Certain Property (Liechtenstein v. Germany) (s. o.); Nottebohm (Liechtenstein v. Guatemala). (Memento vom 7. Februar 2009 im Internet Archive) (1951–55)
  31. Interhandel (Switzerland v. United States of America.) (Memento vom 7. Februar 2009 im Internet Archive) (1957–59); Status vis-à-vis the Host State of a Diplomatic Envoy to the United Nations (Commonwealth of Dominica v. Switzerland). (Memento vom 4. Februar 2015 im Internet Archive) (2006); Jurisdiction and Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters (Belgium v. Switzerland). (Memento vom 4. Februar 2015 im Internet Archive) (2009–2011)
  32. Recueil des Arrêts, Avis Consultatifs et Ordonnances. (Memento vom 13. Januar 2013 im Internet Archive; PDF; 5,4 MB)
  33. Application for Revision and Interpretation of the Judgment of 24 February 1982 in the Case Concerning the Continental Shelf (Tunisia/Libyan Arab Jamahiriya). [Memento vom 11. Januar 2012 im Internet Archive; PDF; 5,0 MB]
  34. Affaire relative au Procès de prisonniers de guerre pakistanais (Memento vom 4. Februar 2015 im Internet Archive)
  35. Affaire de la Délimitation de la Frontière Maritime dans la Région du Golfe du Maine. (Memento vom 11. Januar 2012 im Internet Archive; PDF; 13 MB)
  36. Legality of Use of Force (Yugoslavia v. United States of America). (Memento vom 3. Februar 2014 im Internet Archive)
  37. No. 32193. (Memento vom 18. Dezember 2008 im Internet Archive; PDF; 205 kB)
  38. The Court finds that Greece, by objecting to the admission of the former Yugoslav Republic of Macedonia to NATO, has breached its obligation under Article 11, paragraph 1, of the Interim Accord of 13 September 1995. (Memento vom 11. Januar 2012 im Internet Archive; PDF; 78 kB)
  39. Urteil im Grenzzstreit. Gericht weist Boliviens Anspruch auf Zugang zum Meer zurück, 1. Oktober 2018.
  40. 16 March 2022: Order on provisional measures. (PDF; 266 kB) International Court of Justice, abgerufen am 19. März 2022 (englisch). S. 18 ff. (englisch)
  41. Höchstes Uno-Gericht ordnet Stopp des Kriegs in der Ukraine an.
  42. Völkermordkonvention. Internationaler Gerichtshof: Die Ukraine verklagt Russland. Deutschlandfunk Nova, 9. März 2022.
  43. Irene Thierjung: Internationaler Gerichtshof ordnet an: Russland muss Krieg sofort stoppen. Kurier, 16. März 2022.
  44. Einleitung Verfahren Südafrika gegen Israel; 22.12.2023; Auf: icj-cij.org (PDF; 1,5 MB, englisch).
  45. Der Gerichtshof verfügt einstweilige Maßnahmen gegen Israel – Urteil vom 26. Januar 2024; icj-cij.org (PDF; englisch).

Koordinaten: 52° 5′ 11,8″ N, 4° 17′ 43,8″ O