„Tarifbindung“ – Versionsunterschied
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Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__3.html § 3 Abs 1 TVG] sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie solche Arbeitgeber, die selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen haben, tarifgebunden. |
Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__3.html § 3 Abs 1 TVG] sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie solche Arbeitgeber, die selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen haben, tarifgebunden. |
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Voraussetzung der Tarifbindung ist auf Arbeitgeberseite also, dass der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbands ist oder selbst einen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft abschließt |
Voraussetzung der Tarifbindung ist auf Arbeitgeberseite also, dass der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbands ist oder selbst einen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft abschließt. Letzteres wird als [[Firmentarifvertrag|Haus- oder Firmentarifvertrag]] bezeichnet. Arbeitnehmer müssen für die Tarifbindung Mitglied einer [[Gewerkschaft]] sein. |
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Der Vorteil der Tarifbindung besteht für einen Arbeitgeber darin, dass durch sie die Kosten der Aushandlung der Beschäftigungsbedingungen sinken und sich auch das Risiko von Produktionsausfällen durch [[Arbeitskampf|Arbeitskämpfe]] verringert. Der Nachteil der Tarifbindung ist aus Arbeitgebersicht, dass Tarifverträge die wirtschaftliche Situation eines einzelnen Unternehmens nicht berücksichtigen könnten. Aus diesem Grund ist in den vergangenen Jahren eine größere Zahl von Arbeitgebern aus den Arbeitgeberverbänden ausgetreten, um der Tarifbindung zu entgehen. Vor allem für größere Unternehmen mit vielen Beschäftigten stellen [[Haustarifvertrag|Haustarifverträge]] eine Alternative dar, die ggf. eine flexiblere Anpassung an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglicht. |
Der Vorteil der Tarifbindung besteht für einen Arbeitgeber darin, dass durch sie die Kosten der Aushandlung der Beschäftigungsbedingungen sinken und sich auch das Risiko von Produktionsausfällen durch [[Arbeitskampf|Arbeitskämpfe]] verringert. Der Nachteil der Tarifbindung ist aus Arbeitgebersicht, dass Tarifverträge die wirtschaftliche Situation eines einzelnen Unternehmens nicht berücksichtigen könnten. Aus diesem Grund ist in den vergangenen Jahren eine größere Zahl von Arbeitgebern aus den Arbeitgeberverbänden ausgetreten, um der Tarifbindung zu entgehen. Vor allem für größere Unternehmen mit vielen Beschäftigten stellen [[Haustarifvertrag|Haustarifverträge]] eine Alternative dar, die ggf. eine flexiblere Anpassung an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglicht. |
Version vom 25. Juni 2007, 17:01 Uhr
Tarifbindung bezeichnet die Geltung eines Tarifvertrags für ein Arbeitsverhältnis.
Gemäß § 3 Abs 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie solche Arbeitgeber, die selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen haben, tarifgebunden.
Voraussetzung der Tarifbindung ist auf Arbeitgeberseite also, dass der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbands ist oder selbst einen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft abschließt. Letzteres wird als Haus- oder Firmentarifvertrag bezeichnet. Arbeitnehmer müssen für die Tarifbindung Mitglied einer Gewerkschaft sein.
Der Vorteil der Tarifbindung besteht für einen Arbeitgeber darin, dass durch sie die Kosten der Aushandlung der Beschäftigungsbedingungen sinken und sich auch das Risiko von Produktionsausfällen durch Arbeitskämpfe verringert. Der Nachteil der Tarifbindung ist aus Arbeitgebersicht, dass Tarifverträge die wirtschaftliche Situation eines einzelnen Unternehmens nicht berücksichtigen könnten. Aus diesem Grund ist in den vergangenen Jahren eine größere Zahl von Arbeitgebern aus den Arbeitgeberverbänden ausgetreten, um der Tarifbindung zu entgehen. Vor allem für größere Unternehmen mit vielen Beschäftigten stellen Haustarifverträge eine Alternative dar, die ggf. eine flexiblere Anpassung an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglicht.
Für Arbeitnehmer besteht der Vorteil der Tarifbindung in der Regel darin, dass bei Kollektivverhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden die Verhandlungsmacht jedenfalls tendenziell eher gleichmäßig verteilt ist als bei einer individuellen Aushandlung der Beschäftigungsbedingungen mit dem Arbeitgeber.
Durch Allgemeinverbindlicherklärung kann bestimmt werden, dass alle Arbeitsverhältnisse einer Branche oder eines Gebiets dem normativen Teil eines bestehenden Tarifvertrag unterworfen werden, d.h. auch Arbeitsverhältnisse deren Parteien eigentlich nicht tarifgebunden sind.