„Jüdischer Mischling“ – Versionsunterschied

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Beim Heiratsverbot von Juden mit „Deutschblütigen“, das nach den [[Nürnberger Rassegesetze]]n ausgeformt und in Verordnungen<ref> ''Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre'' vom 14. November 1935 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=dra&datum=19350007&zoom=2&seite=00001334&ues=0&x=13&y=9 RGBl I, S. 1334])</ref> gefasst wurde, war von Bedeutung, ob ein „jüdischer Mischling“ zwei jüdische Großelternteile oder nur ein Großelternteil hatte. In einem Runderlass des Reichsministers des Inneren [[Wilhelm Frick]] vom 26. November 1935 wurden dafür die Begriffe „'''jüdischer Mischling ersten Grades'''“ beziehungsweise „'''jüdischer Mischling zweiten Grades'''“ geprägt<ref>Cornelia Schmitz-Berning: ''Vokabular des Nationalsozialismus.'', 2. durchges. und überarb. Auflage, Berlin 2007, ISBN 978-3-11-019549-1, S. 641 (Stichwort 'Vierteljude')</ref>. Zunehmend wurden in Gesetzeskommentaren, Zeitungen und Schulbüchern dafür auch die leichter verständlichen Begriffe wie „'''Halbjude'''“ und „'''Vierteljude'''“ verwendet, die erstmals 1941 im [[Duden]] zu finden sind.
Beim Heiratsverbot von Juden mit „Deutschblütigen“, das nach den [[Nürnberger Rassegesetze]]n ausgeformt und in Verordnungen<ref> ''Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre'' vom 14. November 1935 ([http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=dra&datum=19350007&zoom=2&seite=00001334&ues=0&x=13&y=9 RGBl I, S. 1334])</ref> gefasst wurde, war von Bedeutung, ob ein „jüdischer Mischling“ zwei jüdische Großelternteile oder nur ein Großelternteil hatte. In einem Runderlass des Reichsministers des Inneren [[Wilhelm Frick]] vom 26. November 1935 wurden dafür die Begriffe „'''jüdischer Mischling ersten Grades'''“ beziehungsweise „'''jüdischer Mischling zweiten Grades'''“ geprägt<ref>Cornelia Schmitz-Berning: ''Vokabular des Nationalsozialismus.'', 2. durchges. und überarb. Auflage, Berlin 2007, ISBN 978-3-11-019549-1, S. 641 (Stichwort 'Vierteljude')</ref>. Zunehmend wurden in Gesetzeskommentaren, Zeitungen und Schulbüchern dafür auch die leichter verständlichen Begriffe wie „'''Halbjude'''“ und „'''Vierteljude'''“ verwendet, die erstmals 1941 im [[Duden]] zu finden sind.


1939 lebten in Deutschland noch rund 330.000 Juden und 64.000 „jüdische Mischlinge ersten Grades“, 7.000 „Geltungsjuden“ und 42.000 „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ mit nur einem jüdischen Großelternteil<ref> Beate Meyer: ''‚Jüdische Mischlinge’ – Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933-1945.'' 2. Aufl. Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7, S. 162</ref>. Die „jüdischen Mischlinge ersten Grades“ waren einem wachsenden Verfolgungsdruck ausgesetzt: Radikale [[Antisemitismus|Antisemiten]] in der [[NSDAP]] und im [[Reichssicherheitshauptamt]] drängten darauf, auch diese Gruppe in die [[Deportation]]en und in den [[Holocaust|Vernichtungsprozess]] einzubeziehen.
1939 lebten in Deutschland noch rund 330.000 Juden und 64.000 „jüdische Mischlinge ersten Grades“, 7.000 „Geltungsjuden“ und 42.000 „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ mit nur einem jüdischen Großelternteil<ref> Beate Meyer: ''‚Jüdische Mischlinge’ – Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933-1945.'' 2. Aufl. Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7, S. 162</ref>. <!-->Die „jüdischen Mischlinge ersten Grades“ waren einem wachsenden Verfolgungsdruck ausgesetzt: Radikale [[Antisemitismus|Antisemiten]] in der [[NSDAP]] und im [[Reichssicherheitshauptamt]] drängten darauf, auch diese Gruppe in die [[Deportation]]en und in den [[Holocaust|Vernichtungsprozess]] einzubeziehen. (Bitte unbedingt referenzieren) </!-->


== Heiratsbeschränkung ab 1935 ==
== Heiratsbeschränkung ab 1935 ==

Version vom 6. Juni 2009, 09:06 Uhr

Der nationalsozialistische Begriff „jüdischer Mischling“ wurde in der Ersten Verordnung zum Reichbürgergesetz vom 14. November 1935 definiert. „Jüdische Mischlinge“ waren danach Deutsche, die von einem oder zwei „volljüdischen“ Großeltern abstammten, jedoch keine weitergehende Bindung zum Judentum hatten. Wer hingegen - bei gleicher Abstammung von zwei jüdischen Großeltern - der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte oder mit einem Juden verheiratet war, wurde den Volljuden gleichgestellt und als „Jude“ bezeichnet - später wurde dafür der Begriff Geltungsjude benutzt.

Beim Heiratsverbot von Juden mit „Deutschblütigen“, das nach den Nürnberger Rassegesetzen ausgeformt und in Verordnungen[1] gefasst wurde, war von Bedeutung, ob ein „jüdischer Mischling“ zwei jüdische Großelternteile oder nur ein Großelternteil hatte. In einem Runderlass des Reichsministers des Inneren Wilhelm Frick vom 26. November 1935 wurden dafür die Begriffe „jüdischer Mischling ersten Grades“ beziehungsweise „jüdischer Mischling zweiten Grades“ geprägt[2]. Zunehmend wurden in Gesetzeskommentaren, Zeitungen und Schulbüchern dafür auch die leichter verständlichen Begriffe wie „Halbjude“ und „Vierteljude“ verwendet, die erstmals 1941 im Duden zu finden sind.

1939 lebten in Deutschland noch rund 330.000 Juden und 64.000 „jüdische Mischlinge ersten Grades“, 7.000 „Geltungsjuden“ und 42.000 „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ mit nur einem jüdischen Großelternteil[3].

Heiratsbeschränkung ab 1935

Das Reichsbürgergesetz hatte 1935 allen „jüdischen Mischlingen“ eine (vorläufige) „Reichsbürgerschaft“ zuerkannt und sie damit besser gestellt als „Juden“ und „Geltungsjuden“. Innerhalb dieser privilegierten Gruppe der „Mischlinge“ wurden die „jüdische Mischlinge zweiten Grades“, die nur einen jüdischen Großelternteil hatten, deutlich bevorzugt: Nach nationalsozialistischer Auffassung war das rassisch kostbare arische Blut dieser „Vierteljuden“ zu bewahren und der geringe jüdischer Blutsanteil würde im Laufe von Generationen verblassen. Daher durften „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ auch nach 1935 „Deutschblütige“ ehelichen. Ehen zwischen zwei „jüdischen Mischlingen ersten Grades“ sollten hingegen nicht geschlossen werden. Für die Heirat eines „jüdischen Mischlings ersten Grades“ mit einem „Mischling zweiten Grades“ oder eines „Deutschblütigen“ musste eine Genehmigung eingeholt werden. Dazu wurden die „körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers“ begutachtet sowie der Einsatz im Weltkrieg und die Familiengeschichte bewertet[4]. Solchen Anträgen wurde selten stattgegeben; nach 1942 wurden Anträge auf Heiratsgenehmigungen „für die Dauer des Krieges“ nicht mehr angenommen.

Verstöße gegen das von Nationalsozialisten geschaffene Eherecht, etwa durch Eheschließung im Ausland, wurden als „Rassenschande“ mit Strafe belegt.

Wachsender Verfolgungsdruck

„Jüdische Mischlinge“ waren von Verfolgungsmaßnahmen, denen die Juden in der Zeit des Nationalsozialismus ausgesetzt waren, nicht in gleicher Weise betroffen. Sie mussten keine Judenvermögensabgabe zahlen, keinen Judenstern tragen und wurden bei der Deportation verschont. Allerdings verlangten starke Kräfte innerhalb der NSDAP wiederholt, jede Vorzugsbehandlung der „jüdischen Mischlinge ersten Grades“ aufzuheben, und versuchten hartnäckig, die günstigere Einstufung von „Mischlingen“ zu beseitigen.

Adolf Eichmann berief im August 1941 eine Konferenz ein, bei der Vertreter des Rassenpolitischen Amtes der NSDAP, des Reichssicherheitshauptamtes und der Parteikanzlei der NSDAP die Judenpolitik in den besetzten Ostgebieten koordinierten; danach sollten „Mischlinge“ grundsätzlich als Juden gelten[5]. Tatsächlich wurde in den besetzten Ostgebieten so verfahren; nur in der Slowakei und Kroatien wurden „Mischlinge“ von Vernichtungsaktionen verschont[6]. Anfang 1942 schlug Reinhard Heydrich auf der Wannseekonferenz vor, deutsche „Mischlinge ersten Grades“ grundsätzlich in die Deportationen einzubeziehen; andere plädierten für eine Zwangssterilisation. Diese Pläne wurden nicht umgesetzt, doch blieb die Lage der „jüdischen Mischlinge“ unsicher. Adolf Hitler kündigte im Mai 1942 eine verschärfte Gangart gegen die Mischlinge an[7]. Tatsächlich nahm der Verfolgungsdruck zu und ab 1942 verschlechterte sich die Existenzgrundlage für „jüdische Mischlinge ersten Grades“ auf vielen Feldern.

Bildungsbeschränkungen

Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 beschränkte den Zugang von Juden zu höheren Bildungsanstalten, aber „jüdische Mischlinge“ durften noch mittlere und höheren Schule besuchen. Sie konnten die Reifeprüfung ablegen, doch berechtigte diese nicht unbeschränkt zur Aufnahme eines Studiums. Ab 1937 war ihnen ein Pharmazie- und Medizinstudium verwehrt. Nach Kriegsbeginn 1939 wurden „jüdische Mischlinge ersten Grades“ kaum noch zum Studium zugelassen; ab 1942 wurde auch die Zulassung von „Mischlingen zweiten Grades“ restriktiver gehandhabt[8].

Mit Erlass vom 2. Juli 1942 wurden „Mischlinge ersten Grades“ vom Besuch der Haupt- und weiterführende Schulen, ab Oktober 1943 auch von Berufsschulen ausgeschlossen.[9]. An der Kinderlandverschickung durften sie (anders als die „Mischlinge zweiten Grades“) bis 1943 nicht teilnehmen, so dass sie häufig keinen geregelten Schulunterricht mehr erhielten. Die reichsweit geltenden Beschränkungen wurden mancherorts durch Eigeninitiative von Parteifunktionären und Schulleitern verschärft, indem etwa die Teilnahme an Klassenfahrten verweigert oder privater Musikunterricht untersagt wurden.

Berufsausübung

Nach dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 waren „jüdische Mischlinge“ jeden Grades aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Die Leitung der „Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei“ übernahm 1939 diese Bestimmung sinngemäß und entließ Geistliche und Kirchenbeamte, sofern ein jüdischer Großelternteil nachweisbar war[10]. In der Regel konnten nur „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ weiter als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sein; „Mischlinge ersten Grades“ wurden fast ausnahmslos entlassen. Aus den obersten Reichsbehörden sollten 1944 die „jüdischen Mischlinge“ und „jüdisch Versippten“ restlos entfernt werden.

Ab 1935 waren den „jüdischen Mischlingen“ alle Beruf verschlossen, die eine Mitgliedschaft in der Reichskulturkammer voraussetzten. Auch Anwaltsberufe und ärztliche Berufe waren nicht oder nur beschränkt zugänglich. Sachbearbeiter des Arbeitsamtes entschieden darüber, ob ein „Mischling“ eine Lehrstelle im kaufmännischen oder handwerklichen Bereich erhielt oder aber als Hilfsarbeiter eingesetzt wurde[11].

Die Gestapo überprüfte noch vor Kriegsbeginn alle Arbeitnehmer in kriegswichtigen Betrieben, um „Mischlinge“ nicht in „wichtigen Stellen“ zu belassen. Dies war mit Fortdauer des Krieges nicht durchzuhalten; 1942 verlautbarte, man müsse wegen des Arbeitskräftemangels „im gegenwärtigen Zeitpunkt die grundsätzlichen Bedenken gegen die Beschäftigung jüdischer Mischlinge in Rüstungsbetrieben“ zurückstellen[12]. Nicht wenige „Mischlinge“ konnten als hoch qualifizierte Techniker und sogar Prokuristen in Rüstungsbetrieben bis 1944 ihren Lebensunterhalt verdienen, während ihre Eltern - insbesondere bei „Mischehen“ mit jüdischem Ehemann - verarmten und auf Unterstützung angewiesen waren[13].

Zwangsarbeit

Seit Sommer 1942 erwog man den Einsatz der „jüdischen Mischlinge ersten Grades“ und „jüdisch Versippten“ (der arischen Ehepartner in Mischehen) in Arbeitsbataillonen. Diese sollten jedoch nach Vorschlag Ernst Kaltenbrunners vom Reichssicherheitshauptamt nicht wie „Wehrunwürdige“ in Bewährungsbataillonen der Wehrmacht zusammengefasst, sondern in der gesonderten Formationen der Organisation Todt (OT) „in einem besonders verschärften Einsatz“ verwendet werden[14]. Schließlich fiel nach kontroversen Verhandlungen mit der Kanzlei des Führers und dem Oberkommando der Wehrmacht eine Entscheidung, und im November 1943 befahl Fritz Sauckel als „Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz“ den geschlossenen Einsatz der „Mischlinge“ bei der Organisation Todt. Ende 1943 lief die Aktion nur langsam an.

Ab März 1944 stellten die Arbeitsverwaltungen Gruppen von jeweils einhundert Zwangsarbeitern aus „Wehrunwürdigen“, „jüdischen Mischlingen ersten Grades“ sowie „in Mischehe lebenden Ariern“ und „Zigeunern“ zusammen. Diese „Sonderdienstverpflichteten“ der Organisation Todt mussten zum Beispiel in Nordfrankreich Militärstellungen ausbauen, in Hamburg als „Sonderkommando J“ Trümmer beseitigen oder in Bedburg eine unterirdische Hydrieranlage errichten. Die reichsweite Durchführung erreichte jedoch nicht den erwarteten Umfang, weil kriegswichtige Betriebe ihre Arbeitskräfte zurückhielten. Im Oktober 1944 wurde die Gestapo beauftragt, alle männlichen „jüdischen Mischlinge ersten Grades“ und alle „jüdisch Versippten“ aus den Betrieben herauszuziehen. Dennoch war die Aktion erst im Dezember 1944 abgeschlossen. Wahrscheinlich waren weit mehr als zehntausend, vielleicht bis zu zwanzigtausend meist männliche Zwangsarbeiter aus der Gruppe der „Mischlinge“ und „jüdisch Versippten“ zum geschlossenen Arbeitseinsatz eingezogen[15].

Wehrmacht

Die wechselhafte Rolle der „Mischlinge“ in der Wehrmacht ist nur teilweise erforscht [16] und unübersichtlich: Bei der Berufsarmee muss unterschieden werden zwischen Offizieren und Mannschaftsdienstgraden; für Wehrpflichtige galten wieder andere Vorschriften, die sich überdies mehrfach änderten und zeitweilig unterlaufen wurden.

Bereits im Februar 1934 übernahm die Wehrmacht die Bestimmungen des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums und entließ Offiziere, wenn ein einziger jüdischer Großelternteil nachweisbar war; längerdienende Unteroffiziere und Mannschaften wurden entsprechend mit einer Verfügung vom 8. Juni 1936 aus dem Dienst entlassen. Ein Heiratsverbot mit „Nichtarieren“ galt für Wehrmachtsangehörige schon vor Erlass der Nürnberger Gesetze.

Andererseits ließ eine Verordnung vom 25. Juli 1935 (RGBl I, S. 1047) zu, dass „jüdische Mischlinge“ aktiven Wehrdienst ableisteten; sie durften allerdings nicht Vorgesetzte werden. 1940 sollten „Mischlinge ersten Grades“ und „jüdisch Versippte“ grundsätzlich aus der Wehrmacht entlassen werden. Lediglich besonders bewährte Soldaten durften aufgrund „persönlicher Genehmigung des Führers“ bei der Truppe bleiben. Ab Oktober 1942 wurden solche Ausnahmegenehmigungen nicht mehr erteilt; 1944 wurden derartige Genehmigungen sogar widerrufen.

Offenbar verblieb jedoch eine nennenswerte Zahl von „jüdischen Mischlingen“ mit stillschweigender Duldung ihrer Vorgesetzten in der Wehrmacht[17]. Viele „Mischlinge“ hofften, durch besondere Verdienste in der Wehrmacht später die vollen Staatsbürgerrechte und ihre Gleichstellung erlangen zu können. Außerdem schützte ihr Dienst ihre Angehörigen: Jüdische Elternteile wurden von der Deportation zurückgestellt, wenn bekannt war, dass ein Sohn „im Felde stand“[18].

Literatur

  • Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’ – Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933–1945. 2. Aufl. Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7

Einzelnachweise

  1. Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 14. November 1935 (RGBl I, S. 1334)
  2. Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus., 2. durchges. und überarb. Auflage, Berlin 2007, ISBN 978-3-11-019549-1, S. 641 (Stichwort 'Vierteljude')
  3. Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’ – Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933-1945. 2. Aufl. Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7, S. 162
  4. Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 14. November 1935 (RGBl I. S. 1333)
  5. Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’… S. 97
  6. Wolfgang Benz et al. (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. München 1997, ISBN 3-423-33007-4, S. 587
  7. Wolf Gruner: Die NS-Führung und die Zwangsarbeit für sogenannte jüdische Mischlinge. Ein Einblick in die Planung und Praxis antijüdischer Politik in den Jahren 1942 bis 1944. In: Manfred Weißbecker, Reinhard Kühnl: Rassismus, Faschismus, Antifaschismus. Köln 2000, ISBN 3-89438-199-X, S. 66
  8. Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’… S. 200f
  9. Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’… S. 192-194
  10. Saul Friedländer: Das Dritte Reich und die Juden. Sonderausgabe München 2007, ISBN 978-3-406-56682-3, S. 351
  11. Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’… S. 207
  12. Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’… S. 207
  13. Beate Meyer: Das ‚Sonderkommando J.’ Zwangsarbeit der ‚jüdisch Versippten’ und der ‚Mischlinge ersten Grades’ in Hamburg. In: Zwangsarbeit und Gesellschaft, herausgegeben von der KZ-Gedenkstätte Neuengamme (Beträge zur Geschichte der nationalsozialistischen Verfolgung in Norddeutschland, Heft 8), Bremen 2004, ISBN 3-86108-379-5, S. 103
  14. Wolf Gruner: Die NS-Führung und die Zwangsarbeit für sogenannte jüdische Mischlinge… S. 66/67
  15. Wolf Gruner: Die NS-Führung und die Zwangsarbeit für sogenannte jüdische Mischlinge… S. 70f - Zahl S. 74
  16. Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’… S. 230ff / Bryan Mark Rigg: Juden und Mischlinge in der Wehrmacht, Paderborn 2003, ISBN 3-506-70115-0, S. 76 schätzt die Anzahl jüdischer Mischlinge im wehrpflichtigen Alter mit 117.000 bis 190.000 viel zu hoch ein – die Gesamtzahl der männlichen Mischlinge aller Altersstufen betrug 1939 rund 50.000 - s. Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’… , S. 465
  17. Saul Friedländer: Das Dritte Reich und die Juden. Sonderausgabe München 2007, ISBN 978-3-406-56682-3, S. 675
  18. Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’… S. 232