„Biologischer Grenzwert“ – Versionsunterschied
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Als '''Biologischer Grenzwert''' (BGW) wird die maximal zulässige Konzentration eines Stoffes, seines [[Metabolit]]en oder eines [[Beanspruchungsindikator]]s im Blut eins Menschen bezeichnet, bei dem eine Schädigung der Gesundheit eines Beschäftigten nicht zu erwarten ist. |
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Bei der Festlegung der Grenzwerte wird in der Regel von einer achtstündigen Exposition bei 40 Arbeitsstunden pro Woche ausgegangen. |
Bei der Festlegung der Grenzwerte wird in der Regel von einer achtstündigen Exposition bei 40 Arbeitsstunden pro Woche ausgegangen. |
Version vom 18. November 2009, 12:24 Uhr
Als Biologischer Grenzwert (BGW) wird die maximal zulässige Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im Blut eins Menschen bezeichnet, bei dem eine Schädigung der Gesundheit eines Beschäftigten nicht zu erwarten ist.
Bei der Festlegung der Grenzwerte wird in der Regel von einer achtstündigen Exposition bei 40 Arbeitsstunden pro Woche ausgegangen.
Die Grenzwerte gelten in der Regel für Einzelstoffe.
In Deutschland legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Grenzwerte fest. Das Ministerium wird dabei vom Ausschuss für Gefahrstoffe beraten. Sie werden in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 903 (TRGS 903) veröffentlicht. Die Bekanntgabe erfolgt über das Bundesarbeitsblatt (BArbBl).
In Deutschland wurde der BGW am 1. Januar 2005 mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingeführt.
Weblinks
- TRGS 903 Biologischer Grenzwert (PDF-Datei; 316 kB)
- Ausschuss für Gefahrstoffe