„Biologischer Grenzwert“ – Versionsunterschied
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*[http://www.baua.de/nn_16810/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-903.pdf TRGS 903 Biologischer Grenzwert] (PDF-Datei; 316 kB) |
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*[http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/AGS/AGS.html Ausschuss für Gefahrstoffe] |
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Version vom 4. Oktober 2010, 13:55 Uhr
Als Biologischer Grenzwert (BGW) wird die maximal zulässige Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im Blut eines Beschäftigten bezeichnet, bei dem eine Schädigung der Gesundheit des Beschäftigten nicht zu erwarten ist.
Bei der Festlegung der Grenzwerte wird in der Regel von einer achtstündigen Exposition bei 40 Arbeitsstunden pro Woche ausgegangen.
Die Grenzwerte gelten in der Regel für Einzelstoffe.
In Deutschland legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Grenzwerte fest. Das Ministerium wird dabei vom Ausschuss für Gefahrstoffe beraten. Sie werden in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 903 (TRGS 903) veröffentlicht. Die Bekanntgabe erfolgt über das Bundesarbeitsblatt (BArbBl).
In Deutschland wurde der BGW am 1. Januar 2005 mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingeführt.
Siehe auch:
Grenzwert (Rechtswissenschaft)
Weblinks
- TRGS 903 Biologischer Grenzwert (PDF-Datei; 316 kB)
- Ausschuss für Gefahrstoffe