„Biologischer Grenzwert“ – Versionsunterschied
[gesichtete Version] | [gesichtete Version] |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K →Siehe auch:: Korr. |
||
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
In Deutschland wurde der BGW am 1. Januar 2005 mit der Neufassung der [[Gefahrstoffverordnung ]](GefStoffV) eingeführt. |
In Deutschland wurde der BGW am 1. Januar 2005 mit der Neufassung der [[Gefahrstoffverordnung ]](GefStoffV) eingeführt. |
||
==Siehe auch |
== Siehe auch == |
||
[[Grenzwert (Rechtswissenschaft)]] |
[[Grenzwert (Rechtswissenschaft)]] |
||
Version vom 20. Januar 2011, 13:23 Uhr
Als Biologischer Grenzwert (BGW) (alte Bezeichnung BAT für Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert) wird die maximal zulässige Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im Blut eines Beschäftigten bezeichnet, bei dem eine Schädigung der Gesundheit des Beschäftigten nicht zu erwarten ist.
Bei der Festlegung der Grenzwerte wird in der Regel von einer achtstündigen Exposition bei 40 Arbeitsstunden pro Woche ausgegangen.
Die Grenzwerte gelten in der Regel für Einzelstoffe.
In Deutschland legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Grenzwerte fest. Das Ministerium wird dabei vom Ausschuss für Gefahrstoffe beraten. Sie werden in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 903 (TRGS 903) veröffentlicht. Die Bekanntgabe erfolgt über das Bundesarbeitsblatt (BArbBl).
In Deutschland wurde der BGW am 1. Januar 2005 mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingeführt.
Siehe auch
Grenzwert (Rechtswissenschaft)
Weblinks
- TRGS 903 Biologischer Grenzwert (PDF-Datei; 316 kB)
- Ausschuss für Gefahrstoffe