Luftkurort
Die Bezeichnung geht zurück auf die Luftkur, eine Form der Klimatherapie.
Deutschland
Luftkurort oder staatlich anerkannter Luftkurort ist das in Deutschland am stärksten verbreitete Prädikat für Kurorte.
Es wird an Ortschaften vergeben, deren Luft und Klima laut einem Gutachten Eigenschaften aufweisen, die für Erholung und Gesundheit förderlich sind. Dieses Gutachten muss regelmäßig wiederholt werden.
Die Kriterien für dieses Gutachten stehen in einer Kommentierten Fassung der Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen (derzeit die 12. Auflage vom Mai 2005).[1] Von den jeweiligen Bundesländern muss eine gültige Anerkennungsverordnung vorliegen.
Im Gegensatz zu anderen Kurorten werden an reinen Luftkurorten meist keine stationären Kurmaßnahmen angeboten. Das Prädikat wird hauptsächlich von Orten erworben, in denen der Tourismus eine große Rolle spielt. Ab dem Prädikat Erholungsort kann die Gemeinde eine Kurtaxe erheben für alle Gäste, die übernachten. Die erhobenen Mittel sollen zweckgebunden für die Ausgaben der Gemeinde für Tourismus verwendet werden.
Für einen Ort oder eine Gemeinde kann diese Auszeichnung in wirtschaftlicher oder touristischer Hinsicht eine große Rolle spielen. Teilweise weisen einige Orte in ihrem Wappen darauf hin.
Daneben gibt es noch staatlich anerkannte Fremdenverkehrsgemeinden.
Rechtsgrundlagen
Die Anerkennung als Luftkurort erfolgt auf der Basis eines Gesetzes oder einer Verordnung (so in Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen).
Bayern
In Bayern muss der Luftkurort gem. §§ 1 I, 2 I, 9 BayAnerkV (Bayerische Anerkennungsverordnung) ein wissenschaftlich anerkanntes und bewährtes therapeutisch anwendbares Klima besitzen, dessen Eigenschaften ebenso wie die Luftqualität periodisch überprüft werden und über geeignete Einrichtungen zur ortsspezifischen Anwendung des Klimas im Rahmen von Kuren verfügen. Die Anerkennung der Gemeinde setzt einen Antrag mit Begründung voraus gem. § 11 I 1 BayAnerkV. Über die Anerkennung als Luftkurort entscheidet dann gem. Art. 7 V 1 BayKAG (Bayerisches Kommunalabgabengesetz) das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.
Thüringen
In Thüringen werden Luftkurorte gemäß § 3 ThürKOG (Thüringer Gesetz über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten - Thüringer Kurortegesetz) anerkannt
- "…wenn die Voraussetzungen für die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Erholungswesen allgemein anerkannten Grundsätze, unter Beachtung der Erfordernisse des Baurechts und der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie unter Beachtung der Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes erfüllt werden."
Die Anerkennung ist auf zehn Jahre befristet.
Österreich[2]
- Kärnten
- Oberösterreich
- Niederösterreich
- (Land) Salzburg
- Steiermark
- Tirol
- Vorarlberg
Im Bundesland Burgenland gibt es keinen Luftkurort.
Einzelnachweise
- ↑ Kommentierte Fassung der Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (PDF)
- ↑ Gesetzlich anerkannte Luftkurorte in Österreich, auf www.oehkv.at, abgerufen am 7. Juni 2015