Gewerbeanmeldung
Eine Gewerbeanmeldung (Gewerbeanzeige) ist ein Vorgang, mit dem man einen Gewerbebetrieb bei der zuständigen Behörde (Gemeinde, Ordnungsamt) anmeldet. Sie bezeichnet zugleich das dafür in der Regel verwendete Formular.
Gewerbeummeldung bezeichnet die Änderung der auf eine Person oder ein Unternehmen eingetragenen Gewerbes, ohne dass die Gewerbetätigkeit vollständig aufgegeben wird. Ein einzelner Gewerbezweck kann dabei nur neu hinzukommen oder entfallen. Erst wenn von einem oder mehreren Gewerbezwecken auch der letzte entfällt und somit der Gewerbebetrieb der Person oder des Unternehmens vollständig endet, spricht man von einer Gewerbeabmeldung. Für beide Vorgänge können durch die zuständige Behörde eigene Formulare verwendet werden, die sich voneinander und von der Gewerbeanmeldung unterscheiden.
Gewerbeanmeldung in Deutschland
Jede Aufnahme einer selbständigen Gewerbetätigkeit ist in Deutschland anzeigepflichtig (§ 14 GewO), wobei die Rechtsform festgelegt werden muss. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Für einige Gewerbe wie das Reisegewerbe ist eine Erlaubnis erforderlich (s. u.).
Nicht als Gewerbe zählen die Tätigkeiten als Freiberufler, die Urproduktion (das sind Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke). Andere Tätigkeiten wie Fischerei und Bergwesen sind in der Gewerbeordnung von den Regelungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Da ohne Gewerbeanmeldung das Finanzamt nicht vom Gewerbeamt informiert wird, müssen die Tätigkeiten beim Finanzamt angemeldet werden. Je nach Art der nichtgewerblichen Tätigkeit ist auch eine Erlaubnis oder Zulassung erforderlich.
Zuständige Behörde
Die zuständige Behörde für die Ausführung der Gewerbeordnung richtet sich nach Landesrecht und ist deshalb von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Anmeldeweg
Der Gewerbetreibende teilt der Kommune durch die Anmeldung mit, dass er eine konkret zu bezeichnende gewerbliche Tätigkeit beginnt. Es handelt sich nicht um die Beantragung einer Genehmigung, da wegen der grundsätzlichen Gewerbefreiheit nur für bestimmte Branchen gesonderte Erlaubnisse nötig sind (Besondere Zulassungsvoraussetzungen).
In Bayern, Hamburg und in Rheinland-Pfalz ist es möglich, das Gewerbe bei der Handelskammer, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer anzumelden. Diese Institutionen lassen die Erfassung der Daten für die Gründungsformalitäten im Internet zu. In Berlin ist die Gewerbeabteilung im Ordnungsamt des Bezirksamt zuständig oder das gesamte Anzeigeverfahren kann elektronisch und medienbruchfrei über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners Berlin online abgewickelt werden.[1]
Mit der Anmeldung und Bestätigung (dem „Gewerbeschein“) erfolgt die Meldung durch Versenden der Durchschriften dieser Bestätigung an verschiedene Behörden, wie Finanzamt, IHK oder Handwerkskammer, Krankenkasse, Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaften, Bauordnungsamt und Steueramt.
Darüber hinaus wird der Betrieb je nach Arbeitsschwerpunkt Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK). Mit der Gewerbeanmeldung erfolgt die Eintragung in das kommunale Gewerberegister der Gemeinde. Zu diesem besteht das Gewerbezentralregister, in dem gewerberechtliche Verstöße zentral aufgezeichnet werden. Das Berliner Gewerberegister ist online einsehbar.[2]
Gebühren
Die Gebühren für die Gewerbeanzeigen werden von den Gemeinden festgelegt und belaufen sich auf einen Betrag zwischen 10,23 Euro und 60 Euro.[3]
Auch für die Ummeldung wird eine Gebühr von durchschnittlich 20 Euro erhoben. Demgegenüber steht die Gewerbeabmeldung, die in vielen Gemeinden kostenlos ist. Allerdings gibt es auch Gewerbeämter die für alle 3 Kategorien Geld verlangen wie zum Beispiel Frankfurt mit jeweils 25 Euro.[4]
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich, dabei sind regionale Unterschiede möglich. Entscheidend sind die Angaben in der Gewerbeordnung und lokale Festlegungen durch Verordnung.
Erlaubnis nach der Gewerbeordnung:
- Zurschaustellung von Personen, § 33a GewO
- Betrieb von Spielhallen, § 33c GewO
- Pfandleihgewerbe, § 34 GewO
- Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe, § 34a GewO
- Makler, § 34c GewO
- Finanzanlagenvermittler, § 34fGewO
- Versicherungsvermittlung, § 34d GewO
- Versicherungsberater, § 34e GewO
- Immobiliardarlehensvermittler, § 34i GewO
- Reisegewerbe nach §§ 55 ff. GewO (Reisegewerbekarte, teilweise gilt die Reisegewerbekarte als Gewerbeanmeldung. Genauere Angaben sind bei der Zulassungsbehörde, beim zuständigen Landratsamt oder der Kommune zu erfragen).
Erlaubnis aus anderen Gesetzen:
- Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften
- Handel mit Wirbeltieren (§ 11 Tierschutzgesetz)
- Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenkonzession)
- Betrieb von Taxiunternehmen, Fahrschulen, Güterkraftverkehrsunternehmen
- Personaldienstleistungen und Arbeitnehmerüberlassung
- Buchführungshelfer
- Inkassobüro
- Pflegedienste
- Handwerk, insbesondere Zulassung als Meister oder ähnliche Qualifikationen
Für diese Gewerbe müssen die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und gegebenenfalls bestimmte räumliche Verhältnisse nachgewiesen werden.
Gewerbeanmeldung in Österreich
Die folgenden Voraussetzungen müssen für jede Gewerbeart erfüllt sein:
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder EU-/EWR-Staatsangehörigkeit (→ Unionsbürgerschaft) bzw. Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen
- Es dürfen keine Ausschließungsgründe nach § 13 GewO vorliegen, wie z. B. Konkurs, Finanzstrafdelikte, Vorstrafen[5]
- Volljährigkeit
Soll das Gewerbe von einer Gesellschaft ausgeübt werden, müssen diese Voraussetzungen von allen Gesellschaftern mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft nachgewiesen werden. Dies gilt nur bei Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften genügt es, wenn der Geschäftsführer eine Befähigung für das Gewerbe besitzt. Bei beiden Gesellschaftsformen genügt es auch, wenn ein Dienstnehmer, der mindestens die halbe Normalarbeitszeit beschäftigt und außerdem voll sozialversichert ist, eine solche Gewerbeberechtigung besitzt. Nur dann wird der Gewerbeschein auf die Gesellschaft ausgestellt. Übt die Gesellschaft ein Gewerbe aus, für das die Einbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ist der Befähigungsnachweis von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu erbringen.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist der Gesellschaft gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die Gesellschaft muss dem gewerberechtlichen Geschäftsführer eine dieser Stellung entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilen. Verwaltungsstrafen wegen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften werden gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer verhängt.
Einzelnachweise
- ↑ Gewerbeportal des Landes Berlin
- ↑ http://www.berlin.de/gewerbeauskunft eAuskunft – die Online-Gewerbeauskunft
- ↑ Gewerbeschein für Kleinunternehmer ( vom 24. Oktober 2012 im Internet Archive)
- ↑ Die Kosten der Gewerbeanmeldung. Abgerufen am 29. Juni 2016.
- ↑ §13 GewO. Abgerufen am 21. August 2012.