Landesentwicklungsprogramm

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Als Landesentwicklungsprogramm oder auch Landesraumentwicklungsprogramm (kurz LEPro), als Landesentwicklungsplan (kurz LEP), in manchen Ländern auch als Landesraumordnungsprogramm, werden in den deutschen Bundesländern verbindliche Pläne mit Festlegungen zur Raumordnung auf Landesebene bezeichnet. Sie sind die wichtigsten Instrumente der Landesplanung.

Die Pläne und Programme sind meist eine Mischung aus konkretisierten Zielsetzungen, raumbezogenen Planfestlegungen und allgemeinen Richtlinien für die weiteren Planungen der Länder, aber auch der Regionen (Regionalplanung) und Gemeinden.

Deutschland

Landesentwicklungspläne und Landesentwicklungsprogramme sind landesweite Raumordnungspläne i. S. des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG)[1]. Die Bundesländer erlassen nach § 13 Abs. 1 ROG einen Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 ROG ein Flächennutzungsplan (nach § 5 des Baugesetzbuchs) die Funktion eines landesweiten Raumordnungsplans übernehmen.

Landesentwicklungspläne und Landesentwicklungsprogramme gelten jeweils für das gesamte Bundesland, während Regionalpläne oder Entwicklungsprogramme oder Regionalprogramme nur für eine bestimmte Region des Bundeslandes erlassen werden.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg[2] ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg für die landesweite Raumordnung und die Erstellung des landesweiten Landesentwicklungsplans sowie möglicher fachlicher Entwicklungspläne auf Grundlage der §§ 6 und 30 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes (LplG)[3] zuständig. Für die Regionalpläne der 12 Regionen des Bundeslandes sind zehn Regionalverbände, der Verband Region Stuttgart und der Verband Region Rhein-Neckar zuständig.[4]

Es gilt der Landesentwicklungsplan 2002[5], der den Landesentwicklungsplan 1983 ersetzte und vom Wirtschaftsministerium erstellt wurde. Im Koalitionsvertrag (Anm.: von Bündnis90/Grüne und CDU aus dem Jahre 2021) hat die Landesregierung vereinbart, den Landesentwicklungsplan neu aufzulegen. Mit der Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans können Vorgaben für die Umsetzung des Flächensparziels in der Bauleitplanung, die in der Verantwortung der Kommunen steht, verankert werden. Dabei muss das Ziel, bis zum Jahr 2035 den Flächenverbrauch auf Netto-Null zu reduzieren und damit den Übergang in eine Flächenkreislaufwirtschaft zu vollziehen, in eine Gesamtstrategie des Landes eingebettet werden. So soll im Landesentwicklungsplan in einem ganzheitlichen, strategischen Ansatz festlegt werden, wie die vielfältigen Ansprüche an Fläche – Wohnen, Arbeiten, Energie, Land- und Forstwirtschaft, Natur- und Umweltschutz – zukünftig gestaltet werden sollen.[6]

§ 7 LplG Ba-Wü bestimmt Näheres zum Inhalt des Landesentwicklungsplans; § 8 LplG enthält Vorgaben für mögliche fachliche Entwicklungspläne. § 9 LplG Ba-Wü bestimmt dann die Vorgehensweise im Planungsverfahren (u. a. die Mitwirkung des Landtags). § 10 LplG Ba-Wü legt fest, dass die Landesregierung ermächtigt wird, Entwicklungspläne (also auch den Landesentwicklungsplan) sowie deren Fortschreibungen und sonstige Änderungen durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären.

Bayern

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern ist das querschnittsorientierte Zukunftskonzept der Bayerischen Staatsregierung. Fachlich zuständig ist nunmehr das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (dort Abteilung 10). Im LEP sind die für die räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns wichtigen Grundsätze und Ziele festgelegt, etwa in Gestalt von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten. Das Landesentwicklungsprogramm wurde 1976 erstmals aufgestellt. Das aktuelle LEP ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten. Der bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 16.05.2023 die LEP-Teilfortschreibung zu den Themen gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen, Klimawandel und gesunde Umwelt sowie nachhaltige Mobilität abschließend beschlossen.[7]

Zu früheren Teilfortschreibungen des LEP: [8][9] Fachverbände aus den Bereich Architektur, Ingenieurwesen, Städtebau und Landesplanung kritisierten insbesondere die Deregulierungen zur Gewerbeansiedlung und eine ungenügende Beachtung von Landschaftsräumen, und starteten 2018 die gemeinsame Initiative „Das bessere LEP für Bayern“.[10][11]

Seit über 40 Jahren ist das LEP Grundlage und Richtschnur für die räumliche Entwicklung des Freistaats. Es stellt ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung des Leitziels bayerischer Landesentwicklungspolitik dar: Die Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen.

Die Festlegungen des bayerischen LEP werden als Rechtsverordnung auf Basis der Artt. 19, 20 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG)[12] von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen.

Berlin / Brandenburg

Das von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg erarbeitete Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007; 2007) wurde 2007 per Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg beschlossen (GVBl.I/07, [Nr. 17], S. 235, 236). Es enthält in acht Paragraphen die Grundsätze für die gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg. Auf diesem Programm basieren die nachfolgenden Landesentwicklungspläne für den gemeinsamen Planungsraum der beiden Bundesländer, zuletzt des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion (LEP HR; 2019).

Letzterer ersetzt den bis dato gültigen[13] Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B; 2009 und 2015), welcher wiederum die Landesentwicklungspläne zur Zentralörtlichen Gliederung (LEP I; 1995), für den engeren Verflechtungsraum (LEP eV; 1998) und für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR; 2004) ersetzt hat.

Ein weiteres Planwerk mit begrenztem räumlichen Geltungsbereich ist der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS; 2003), welcher Regelungen im Umfeld vom Flughafen Berlin Brandenburg beinhaltet.

Brandenburg

Die im Landesentwicklungsplan getroffenen Festlegungen werden durch die jeweilig zuständige Regionale Planungsgemeinschaft konkretisiert oder sind direkt im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Berlin

In Berlin erfolgt eine weitere Konkretisierung über den Stadtentwicklungsplan. Dieser liegt in sechs Teilen vor: StEP Industrie und Gewerbe, StEP Klima, StEP Verkehr, StEP Ver- und Entsorgung, StEP Wohnen, StEP Zentren.[14]

Der erste Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr 1.0) wurde von 2001 bis 2003 erarbeitet (mit Fortschrittsberichten Januar 2006 und Juni 2008) und besaß einen Zielhorizont 2015. Der zweite Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr 2.0) hat einen Zielhorizont 2025. Im übergeordneten Straßennetz von Berlin werden dabei zwei Zentrumsbereiche mit darin enthaltenen fünf Hauptzentren benannt, sowie weitere sieben Mittelzentren außerhalb der Inneren Stadt von Berlin.

Bremen

Bremen[15] hat 1971/1975 erstmals ein Stadtentwicklungsprogramm veröffentlicht. 1999 wurde das Stadtentwicklungskonzept Bremen vom Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung herausgegeben, welches jedoch nur den Stadtbereich von Bremen umfasst. Das Konzept hat als Bausteine Einzelkonzepte für Gewerbestandorte, Bürostandorte, Hafenreviere, Zentren, Innenstadt, Grün- und Freizeit, Verkehr, für Kultur, Freizeit und Tourismus und für sozialräumliche Belange zum Inhalt.

Verbindlich ist als Landesplanung gem. § 8 ROG der vorbereitende Bauleitplan gem. § 5 Baugesetzbuch, also der jeweilige aktuelle Flächennutzungsplan Bremen vom Stadtplanungsamt Bremen und der Flächennutzungsplan Bremerhaven vom Stadtplanungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven.

Hessen

In Hessen[16] gibt es den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung als Oberste Landesplanungsbehörde aufgestellten Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne der kommunalen Planungsverbände und Gemeinden für Südhessen, Mittelhessen und Nordhessen. Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 wurde 2007 in Bezug auf die Flughafenerweiterung und 2013 in Bezug auf die Windenergienutzung geändert.

Der LEP behandelt die landesweite Raumstruktur, die Siedlungsstruktur mit der Siedlungsentwicklung und den zentralen Orten, die Freiraumstruktur, den Städtebau, den Verkehr, die Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, die Land- und Forstwirtschaft, die Energie und Rohstoffsicherung sowie die Ver- und Entsorgung von Wasser und Abfall.

Die landesrechtlichen Rechtsgrundlagen für den LEP ist das Hessische Landesplanungsgesetz (HLPG).

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern schafft die Landes- und Regionalentwicklung einen gemeinsamen überörtlichen Rahmen, in den sich die Planungen der einzelnen Gemeinden einpassen, um die Planungen anderer öffentlicher Stellen zu koordinieren. Oberste Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung (Verkehrsministerium), das die raumbedeutsamen Belange der Fachplanungen anderer Ressorts, der Nachbarländer und des Bundes in das Landesraumentwicklungsprogramm integriert. Der LEP von 2005 wurde durch den LEP M-V 2016 ersetzt, der am 9. Juni 2016 in Kraft getreten ist und etwa zehn Jahre Bestand haben soll.[17]

Die vier regionalen Planungsverbände der Landkreise und kreisfreien Städte mit den Ämtern für Raumordnung und Landesplanung (AFRL, als untere staatliche Landesplanungsbehörde) entwickeln die Regionalen Raumentwicklungsprogramme (Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte, Region Rostock, Westmecklenburg und Vorpommern).[18] Die Regiopolregion Rostock wird seit 2007 erstmals in Deutschland modellhaft entwickelt, sie ist in den Planungsverband Mittleres Mecklenburg/Region Rostock eingebunden.

Die Ober- und Mittelzentren des Landes entwickeln zudem jeweils eigene Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (ISEK), die neben der Bauplanung auch ganzheitliche Leitbilder für eine Stadt entwickeln sollen, etwa für eine familien-, wirtschafts- und sportfreundliche und unbürokratische Stadt. Zudem sollen konkrete Projekte vorgeschlagen und priorisiert werden. Grundlage dafür ist auch die Erarbeitung von Prognosen zur Einwohner-, Haushalts-, Leerstands-, Wirtschafts-, Tourismus- und Wohnraumbedarfsentwicklung. Diese Konzepte werden regelmäßig fortgeschrieben, bei vielen Städten geschah dies 2015.[19]

Niedersachsen

Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) wurde 1994 neu aufgestellt und seither alle vier Jahre aktualisiert. Die aktuell gültige Fassung stammt von 2017 mit einer Änderung aus dem Jahre 2022. Mit verbindlichen Aussagen zu raumbedeutsamen Nutzungen (Siedlung, Verkehrswege, Rohstoffgewinnung u. a.) und deren Entwicklungen dient das LROP dazu, die oftmals widerstreitenden wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Interessen an den Raum aufeinander abzustimmen. Es stellt so die planerische Konzeption für eine zukunftsfähige Landesentwicklung dar. Das LROP umfasst eine sogenannte „Beschreibende Darstellung" mit textlichen Festlegungen und eine „Zeichnerische Darstellung" (Karte im Maßstab 1 : 500 000).[20] [21] Zuständig für die Raumordnung in Niedersachsen[22] ist das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (dort Abteilung 3: Raumordnung, Landentwicklung, Förderung).

Zu früheren Änderungen des LROP: Die Änderung von 2008 beinhaltete unter anderem erstmals umfangreiche Naturschutzziele wie die Festlegung von Vorranggebieten für einen landesweiten Biotopverbund. Außerdem werden Regelungen zum Flächenverbrauch aufgenommen, sowie gute Erreichbarkeit zentraler Orte bei niedrigen Gesamtkosten angestrebt. Sämtliche Vorranggebiete zum Torfabbau sollten auslaufen und durch Vorranggebiete zu Torferhaltung und Moorschutz ersetzt werden. Zur Berücksichtigung der Stellungnahmen Betroffener sieht ein Entwurf im Herbst 2015 als Kompromiss die Beibehaltung von 4.500 Hektar Moorabbauflächen vor.[23] Bisher durfte auf 21.300 Hektar Torfstich betrieben werden. Neben Festlegungen zur Netzanbindung für die Offshore-Windparks soll Gorleben als Vorrangstandort Endlager gestrichen werden. Für neue konventionelle Großkraftwerke in den Vorrangstandorten wird ein Wirkungsgrad von mindestens 55 Prozent gefordert. Herausgeber ist das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Nach weiteren Beteiligungsschritten und Änderungen des Entwurfs zum LROP stimmte das Kabinett im April 2016 zu, dass dieser dem Landtag zur Stellungnahme zugeleitet wird (Stand November 2016).[24]

Rechtliche Grundlage für die Raumordnung in Niedersachsen sind das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG), sowie das Niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG)[25]. Gemäß § 1 Abs.2 NROG findet die Raumordnung für Niedersachsen zum einen durch Erstellen des landesweit gültigen LROP, zum anderen durch Regionalpläne für Teilräume des Landes statt. Die Grundsätze der Raumordnung in Niedersachsen werden in § 2 NROG formuliert. Für die Aufstellung des LROP sind die §§ 3, 4 NROG maßgeblich. Gemäß § 4 Abs.2, 3 NROG wird der LROP durch die Landesregierung (nach vorheriger Stellungnahme des Landtags) per Rechtsverordnung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Nordrhein-Westfalen

Ziel der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen[26] ist eine nachhaltige Entwicklung, die soziale und ökonomische Raumansprüche mit ökologischen Erfordernissen in Einklang bringt. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) beinhaltet

  • die Raumstrukturellen Zielsetzungen mit den Entwicklungsachsen der Siedlungsräume und den natürlichen Lebensgrundlagen wie Freiraum, Natur, Landschaft, Wald und Wasser;
  • die Flächenvorsorge für Wohnbauland, für die Wirtschaft, für Großvorhaben, für Bodenschätze sowie für Freizeit und Erholung;
  • die Infrastruktur für Verkehr, Energieversorgung und Entsorgung.

Von 2013 bis 2017 hat die Landesplanung NRW in einem mehrstufigen Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der Verbände und der Landesministerien einen Landesentwicklungsplan erarbeitet, der gemäß Landesverfassung am 8. Februar 2017 in Kraft getreten ist. Eine weitere Änderung des LEP trat am 6. August 2019 in Kraft.[27][28]

Rechtsgrundlage in NRW für die Raumordnung auf Landesebene, insbesondere den Landesentwicklungsplan, sowie die Regionalpläne und den Braunkohleplan ist das Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW).[29] § 17 Abs. 1 LPlG NRW regelt Inhalt und Aufstellung des LEP NRW; der LEP NRW wird sodann nach § 17 Abs. 2 LPlG NRW von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz wird das Landesentwicklungsprogramm (LEP) durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz (MDI RLP) aufgestellt. Aktuell gültig ist das LEP IV, das 2008 in Kraft trat.[30] Zum LEP IV gibt es vier Teilfortschreibungen.[31] Der Ministerrat hat am 17. Januar 2023 die Fortschreibung des Kapitels Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) beschlossen.[32] Die Rechtsverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 30. Januar 2023 verkündet worden.

Rechtsgrundlage für die Raumordnung im Land Rheinland-Pfalz ist das Landesplanungsgesetz (LPlG RLP).[33] § 7 LPlG RLP beschreibt die Inhalte des Landesentwicklungsprogramms; § 8 LPlG RLP erläutert Aufstellung und Wirkung des Landesentwicklungsprogramms. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 7 LPlG RLP wird das Landesentwicklungsprogramm durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt.

Sachsen

In Sachsen[34] wurde durch das Staatsministerium des Innern ein Bericht zur Raumordnung und Landesentwicklung herausgegeben und der Landesentwicklungsplan – LEP 2003 – aufgestellt, der den LEP 1994 ersetzte. Es wird weitgehend der Begriff Landesentwicklung für Landesplanung verwendet.

Oberste Leitvorstellung in Sachsen war es, eine nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt, zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung zu führen. Aufgabe der Landesentwicklung soll es sein, auf der Grundlage aller raumbezogenen Fachplanungen, wie Verkehr, Wirtschaft, Wohnen, Ver- und Entsorgung, Arbeit und Freizeit wesentliche raumbedeutsame Entwicklungsziele zu erarbeiten.

Die Regionalpläne sollen von den Regionalen Planungsverbänden (RPV) aus dem LEP entwickelt werden als Rahmen für die Bauleitplanung der Gemeinden.

Neben den Regionalplänen sollen in den Braunkohlenplangebieten Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien (z. B. Oberlausitzer Bergbaurevier) für den Tagebaue Braunkohlenpläne als Teilregionalpläne aufgestellt werden.

Die Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepte (REK) für z. B. das Erzgebirge und die Lausitz sollen die Regionalpläne ergänzen.

Die landesrechtliche Grundlage bildet das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) von 2001.

Der fortgeschriebene Landesentwicklungsplan (LEP 2013) ist am 31. August 2013 in Kraft getreten.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein[35] wurde der Landesentwicklungsplan 2010 (LEP) durch das Innenministerium aufgestellt. Er ersetzt den Landesraumordnungsplan 1998. Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP) wurde am 6. Juli 2010 von der Landesregierung beschlossen und ist mit Bekanntmachung des Innenministeriums vom 13. Juli 2010 (Amtsblatt Schleswig-Holstein S. 719 Landesentwicklungsplan) am 4. Oktober 2010 in Kraft getreten.

Im Planentwurf 2007 sollten

  • die entwicklungspolitischen Komponenten stärker betont werden;
  • Leitbilder zur Raumstruktur, Siedlungsentwicklung, wirtschaftlichen Entwicklung, Daseinsvorsorge und zum Ressourcenschutz enthalten sein;
  • der demographischen Wandel behandelt werden;
  • die Einbeziehung des Küstenmeeres erfolgen;
  • eine Strategie „Starke Regionen – starke Städte“ enthalten sein;
  • der Rahmen der kommunalen Wohnungsbauentwicklung erneuert werden;
  • die klimaschutzpolitischen Zielsetzungen dargestellt werden.

Bereits neben dem abgelösten Landesraumordnungsplan gab es fünf Regionalpläne für Schleswig-Holstein Süd, Süd-Ost, Ost und Nord sowie für die Technologie-Region K.E.R.N. (Kiel, Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde). Die Regionalpläne hat die Landesplanung unter Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften aufgestellt.

Die landesrechtlichen Grundlagen bilden das Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz-LaPlaG) von 1996 und das Landesentwicklungsgrundsätzegesetz (LEGG) von 1995.

Ab 2015 soll der Landesentwicklungsplan fortgeschrieben werden. Fracking soll ausgeschlossen werden. Dies wurde bereits bekanntgemacht, damit die Landesplanungsbehörde Fracking schon während des Fortschreibungsverfahrens untersagen kann. Vor dieser Gesamtfortschreibung wurde im Juni 2015 der Punkt 3.5.2 (Windkraft) außer Anwendung gesetzt und eine Teilfortschreibung zur Windkraft eingeleitet.[36]

Thüringen

In Thüringen[37] ist am 5. Juli 2014 die Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm (LEP) in Kraft getreten und damit der LEP 2025[38] rechtsverbindlich geworden.[39][40] Derzeit läuft die offizielle Beteiligung für eine Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms[41].

Rechtsgrundlagen für die Raumordnung und Landesplanung in Thüringen sind das Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)[42] sowie das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG). Die Leitvorstellungen der Landesplanung in Thüringen werden in § 1 Abs.4 ThürLPlG dargestellt. Landesweit ist das Landesentwicklungsprogramm (§ 4 ThürLPlG), sowie sind für Teilräume des Landes Regionalpläne (§ 5 ThürLPlG) aufzustellen; Thüringen gliedert sich derzeit in die Planungsregionen Nordthüringen, Mittelthüringen, Ostthüringen und Südwestthüringen. Gemäß § 4 Abs.1, 3 ThürLPlG legt das Landesentwicklungsprogramm für den Gesamtraum Thüringens die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Es wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der obersten Landesbehörden erarbeitet und der endgültige Entwurf dem Landtag zur Stellungnahme vorgelegt. § 4 Abs.4 ThürLPlG bestimmt, dass das Landesentwicklungsprogramm durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht wird.

Österreich

In Österreich gibt es für die Landesebene der Raumplanung Landesentwicklungsprogramme[43] für die Bundesländer Burgenland[44], Steiermark[45] und Salzburg[46]. Zudem befasst sich die Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK) für den Bereich Österreich und dessen Bundesländer mit den Themenkreisen Raumordnung und Landesplanung. Seit über 20 Jahren wird von der ÖROK der Atlas zur räumlichen Entwicklung Österreichs (ÖROK-Atlas) herausgegeben, bei dem jährlich eine Anzahl von Karten zu verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten veröffentlicht wird. Seit 2007 ist dieses Produkt als ÖROK-Atlas Online[47] auch in einer Online-Version verfügbar. Zudem veröffentlicht die ÖROK auch in unregelmäßigen Abständen die Publikation Raumordnung in Österreich und Bezüge zur Raumentwicklung und Regionalpolitik, die auf den Internetseiten der ÖROK bestellbar oder online (als pdf-Datei in deutscher oder englischer Sprache) abrufbar ist.[48]

Schweiz

Hauptartikel Raumplanung in der Schweiz

Siehe auch

Portal: Planung – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Planung

Einzelnachweise

  1. Raumordnungsgesetz (ROG; Abruf auf Internetseite www.gesetze-im-internet.de
  2. Landesentwicklung Baden-Württemberg
  3. [1]Landesplanungsgesetz (LplG) des Landes Baden-Württtemberg, Abruf am 27. Juni 2023
  4. Regionen entwickeln, Informationen auf den Internetseiten zur Landesentwicklung Ba-Wü
  5. Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (pdf-Datei) (Abruf: 27. Juni 2023)
  6. Überarbeitete Information von der Internetseite Eine Landkarte für das Baden-Württemberg von morgen der Landesentwicklung Ba-Wü (Abruf: 27. Juni 2023)
  7. Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 1. Juni 2023
  8. Regina Kirschner: Mehr Gewerbegebiete und eine Trassenklausel. Bayerischer Rundfunk, 15. April 2015, archiviert vom Original am 4. März 2016; abgerufen am 14. Mai 2015.
  9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, 21. Februar 2018, abgerufen am 18. Juli 2018.
  10. Bayerische Ingenieurkammer: Das bessere LEP für Bayern: Initiative stellt Memorandum vor. Abgerufen am 6. Mai 2019.
  11. „Das bessere LEP für Bayern“. Abgerufen am 6. Mai 2019.
  12. Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 675) geändert worden ist (PDF-Datei)
  13. durch Urteil Az. 10 A 8.10 des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.06.2014 zeitweise unwirksam
  14. Stadtentwicklungpläne (StEP) auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Berlin
  15. Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung: Stadtentwicklungskonzept Bremen, Bremen, ISBN 3-933229-04-9
  16. Landesentwicklungsplan Hessen
  17. Aktuelles Programm (LEP M-V 2016) – Regierungsportal M-V. In: www.regierung-mv.de. Abgerufen am 1. November 2016.
  18. Mecklenburg-Vorpommern: Ämter für Raumordnung und Landesplanung (Memento vom 16. Juli 2015 im Internet Archive), abgerufen am 16. Juli 2015
  19. Mecklenburg-Vorpommern: Integrierte Stadtentwicklungskonzepte, abgerufen am 16. Juli 2015
  20. Informationen auf der Internet-Seite Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen, (Abruf: 29. Juni 2023)
  21. Informationen auf der Internet-Seite Neubekanntmachung der LROP-Verordnung 2017 (mit weiteren Informationen zur Gültigkeit und Verlinkung auf das aktuell gültige LROP -in deutscher und teilweise englicher Sprache-), (Abruf: 29. Juni 2023)
  22. Zukunftsfähiges Niedersachsen durch Raumordnung und Landesplanung, (Abruf: 29. Juni 2023)
  23. Abbau genehmigt – Meyer kommt Moorbauern entgegen. In: Hannoversche Allgemeine Zeitung. Abgerufen am 13. November 2015.
  24. Änderung LROP-Entwurf 2016 | Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. In: www.ml.niedersachsen.de. Abgerufen am 1. November 2016.
  25. Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG), (Abruf auf der Internetseite lexsoft vom 29. Juni 2023)
  26. Landesplanung NRW auf den Seiten des Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (Abruf: 20. September 2020)
  27. Information auf der Internetseite der Landesplanung NRW im Unterkapitel "Aktuelle Fassung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW)" (Abruf: 10. Juni 2023)
  28. Aktuelle Fassung des LEP NRW (Stand: 06. August 2019; PDF-Datei) (Abruf: 10. Juni 2023)
  29. Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW)
  30. Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (Abruf: 13. Juni 2023)
  31. Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (mit entsprechenden Verlinkungen auf alle vier Teilfortschreibungen (Abruf: 13. Juni 2023)
  32. Vierte Teilfortschreibung zum Landesentwicklungsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz (Abruf: 13. Juni 2023)
  33. Landesplanungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LPlG RLP) vom 10. April 2003; zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 06. Oktober 2015 (GVBl. S. 283, 295)
  34. Landesentwicklungsplan Sachsen
  35. Entwurf des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2009
  36. Landesplanung – Fortschreibung Landesentwicklungsplan. Staatskanzlei Schleswig-Holstein, abgerufen am 15. Mai 2015.
  37. Raumordnung und Landesplanung, Quelle: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (Abteilung 5 - Strategische Landesentwicklung, Demografie und Forsten), (Abruf: 29. Juni 2023)
  38. Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 (Abruf: 29. Juni 2023)
  39. Landesentwicklungsprogramm 2025 IHK Erfurt
  40. Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025. Thüringen im Wandel (PDF, 7,7 MB)
  41. [2] (Abruf: 29. Juni 2023)
  42. Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG), (Abruf: 29. Juni 2023)
  43. Eduard Kunze: Landesraumordnungprogramme und Landesentwicklungsleitbilder in Österreich. Hrsg.: Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK) – Geschäftsstelle im Bundeskanzleramt. (Landesraumordnungprogramme und Landesentwicklungsleitbilder in Österreich, raumordnung-noe.at [abgerufen am 21. Dezember 2009]).
  44. Hermann Fercsak, Landesmedienservice: Neuer Landesentwicklungsplan für das Burgenland. In: Aktuell. Amt der Burgenländischen Landesregierung, 13. Juni 2007, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 3. Dezember 2013; abgerufen am 21. Dezember 2009.
  45. Landesentwicklungs-Programm. In: Raumplanung Steiermark. Land Steiermark, Amt der Steirischen Landesregierung, 2009, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 31. August 2010; abgerufen am 21. Dezember 2009.
  46. Landesentwicklungsprogramm. In: Bauen / Wohnen > Raumplanung > Landesplanung. Land Salzburg, Landespressebüro, 2009, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 15. Juli 2012; abgerufen am 21. Dezember 2009.
  47. ÖROK-Atlas Online
  48. Raumordnung in Österreich und Bezüge zur Raumentwicklung und Regionalpolitik (Stand: Sept. 2018), (Abruf: 29. Juni 2023)

Literatur