Diskussion:Verpflichtetsein

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von 103II in Abschnitt Haupt- und Nebenleistungspflichten
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Einleitung

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Auch an diesem Artikel hast Du tiefgreifende Änderungen vorgenommen, die das Konzept sehr verändert haben. Könnten wir das bitte erst einmal diskutieren? Schon in der Einleitung ist es jetzt etwas missverständlich, wenn Schutzpflichten als Nebenleistungspflichten bezeichnet werden, weil die Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB niemals Leistungspflichten sind. Was war hieran falsch:

Man unterscheidet nach Inhalt der Verpflichtung Leistungspflichten einerseits und sogenannte Schutz- bzw. Rücksichts-, Rücksichtnahmepflichten andererseits. Letztere werden mitunter auch - missverständlich - als Nebenpflichten bezeicnet.
Eine Einteilung nach Entstehungszweck grenzt dagegen die ursprünglich gewollten Primärpflichten von den Sekundärpflichten ab, die erst aus einer Leistungsstörung entstehen (etwa die Pflicht zum Schadensersatz).

Bitte lass uns das erst einmal diskutieren (erst recht, wenn Du noch weitere Änderungen planst), ich habe das damals sehr bewusst so formuliert und würde gerne die Gründe für die Änderung mit Dir besprechen. Versteh das bitte nicht böse, im Gegenteil, schön dass Du hier mitarbeitest, aber lass uns eben darüber reden.

Von Benutzerdiskussionsseite kopiert, --103II 00:44, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Meine Kritik richtet sich also gegen

  • die Verengung auf die Leistungspflichten schon in der Einleitung (§ 241 Abs. 2 BGB wird nicht berücksichtigt)
  • die charakterisierung der Hauptleistungspflichten widerspricht der weiter unten stehenden, m.E. richtigen Definition "Die Leistungspflichten kann man weiter unterteilen in Hauptleistungspflichten, also solche, die im Synallagma stehen, und Nebenleistungspflichten."
  • die Primär- und Sekundärpflichten werden nicht mehr erwähnt

Ob die Erfüllung in die Einleitung muss, halte ich auch für zweifelhaft, da wäre ein Verweis auf rechtsvernichtende Einwendungen, ggf. mit Beispiel Erfüllung, richtiger, weil nicht auf einen Fall verengt.

Umgekehrt: was war an der obigen Fassung nicht gut?--103II 00:44, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Hallo 103 II, hier brauchen wir nicht lange zu diskutieren. Dein obiger Satz „Letztere werden mitunter auch - missverständlich - als Nebenpflichten bezeichnet“ klang im Umkehrschluss so, als ob es sich um Hauptleistungspflichten handeln würde. Ohne Deinen obigen Satz wäre ich gar nicht versucht gewesen, am Artikel etwas zu ändern. Vorschlag: Revert auf Deine bisherige Version, dann Streichung Deines obigen (missverständlichen Satzes). Ggf. werde ich danach „um Deine Ausführungen herum“ etwas Ergänzendes schreiben (betr. verschiedene Arten von Leistungspflichten, Unterlassungspflichten, Erlöschen der Pflichten). Gruss -- Duden-Dödel 03:33, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Einverstanden. Danke und schöne Grüße, --103II 13:00, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Haupt- und Nebenleistungspflichten

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Hallo 103 II, könntest Du noch die Begriffe „Haupt-“ und „Nebenleistungspflicht“ erläuternd in den Artikel einbauen (ich bin mir nicht sicher, ob sie gleichbedeutend mit Primär- und Sekundärpflichten sind). Gruss -- Duden-Dödel 13:42, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Weiter unten steht:
Die Leistungspflichten kann man weiter unterteilen in Hauptleistungspflichten, also solche, die im Synallagma stehen, und Nebenleistungspflichten. [...]
Es kann aber gut sein, dass das mitunter anders verwendet wird. Das Problem ist aber, dass auch Schutzpflichten Primärpflichten sein können, weshalb man sie schlecht als Hauptleistungspflichten bezeichnen kann. Ich würde es so lassen, es orientiert sich an der Terminolgie bei Medicus (in Nebenpflicht steht da noch manches dazu). Schöne Grüße, --103II 13:59, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Hauptleistungspflichten nicht zwingen synallagmatisch

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Hallo, ich habe da einen Fehler gefunden: Hauptleitungspflichten sind gerade NICHT solche Pflichten, die zwingend im Synallagma stehen. Ein Beispiel hierfür sind die einseitig verpflichtenden Verträge, wie z.B. die Schenkung. Die Zuwendung ist Hauptleistungspflicht, eine synallagmatische Hauptleistungspflicht des Beschenkten besteht nicht. Dies muss korrigiert werden. (nicht signierter Beitrag von 92.75.194.93 (Diskussion | Beiträge) 20:56, 24. Jul 2009 (CEST))