Peregrinus (Recht)

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Der Peregrinus (lat. der Fremde, Substantivierung des Adverbs per-egre, per über .. hinaus, egre vom alten Lokativ agri, von ager Acker, also: über den Acker hinaus, d. h. in der Fremde) ist ein römischer Rechtsbegriff und meint in diesem rechtlichen Sinn den Bürgerschaftsfremden, den Freien, der nicht das römische Bürgerrecht besitzt und damit nicht römischer Bürger ist. Der peregrinus ist bis in 2. Jh. v. Chr. schutz- und rechtlos, es sei denn, er erlangt ein hospitium privatum (private Gastfreundschaft) unter dem Schutz des Iuppiter hospitalis (Iuppiter als Beschützer des Gastrechts) oder eine applicatio ad patronum (Anschluss an einen Patron, wodurch er dessen Klient wird), oder sein Heimatstaat schließt dies betreffend mit Rom einen gegenseitigen Vertrag ab. Nach dem Bundesgenossenkrieg breitet sich das Bürgerrecht auf ganz Italien aus und ab 88 v. Chr. verliert die Unterscheidung civis (Bürger) und peregrinus an Bedeutung und der peregrinus ist dann einer, der sein Bürgerrecht verloren hat.

Die Perigrini (Pl. von peregrinus) sind die von Rom unterworfenen Völker, die kein Bürgerrecht haben. Das ius gentium (Fremdenrecht) regelt ihr Verhältnis untereinander und zu den Römern. Ihre Einwohner können in Rom durch Verleihung das connubium (Eherecht), das commercium (Handelsrecht) und die mancipatio (Kaufrecht) erhalten. Für sie zuständig sind bei Streitigkeiten und Prozessen die Rekuperatoren (Ersatzrichter) und ab dem 2. Jh. v. Chr. der praetor peregrinus (Fremdenpraetor).

Literatur

  • Max Kaser, Das römische Privatrecht, 2 Bände, München 1955-1959 (Beck)