Wachkörper
Gemäß Artikel 78d des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) sind Wachkörper zivile bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Um Missverständnisse zu vermeiden ergänzt das B-VG, dass zu den Wachkörpern insbesondere nicht zu zählen sind: Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht und der Feuerwehr.
Weiters wird bestimmt, dass im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion, der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt oder unterhalten werden darf.
Bis zum Ende April 2004 bestanden in Österreich die folgenden Wachkörper:
- Bundesgendarmerie
- Bundessicherheitswachekorps
- Kriminalbeamtenkorps
- Zollwache
- Justizwache
- diverse Gemeindesicherheitswachen.
Ab 1. Mai 2004 wurde die Zollwache aufgelöst und deren Bedienste großteils in Bundesgendarmerie und Bundessicherheitswachekorps aufgeteilt. Mit dem 1. Juli 2005 erfolgte die sogenannte „Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie“, das heißt die Fusion von Bundessicherheitswachekorps, Kriminalbeamtenkorps und Bundesgendarmerie zur Bundespolizei. Es bestehen daher seit diesem Zeitpunkt nur mehr die folgenden Wachkörper in Österreich:
- Bundespolizei
- Justizwache
- diverse Gemeindesicherheitswachen