Einspruchsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Als Einspruchsgesetze bezeichnet man in Deutschland Gesetze, die auch ohne Zustimmung des Bundesrates zustandekommen können. Der Bundesrat kann nach der Einberufung des Vermittlungssausschusses gegen das Gesetze Einspruch erheben. Dieser Einspruch kann durch den Deutschen Bundestag mit Mehrheit überstimmt werden.

In Deutschland werden alle Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen. Zustimmungsbedürftige Gesetze brauchen auch im Bundesrat eine Mehrheit. Zu Einspruchsgesetze kann der Bundesrat zunächst verlangen, dass der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen wird. Nach Ende des Vermittlungsverfahrens kann der Bundesrat gegen das Gesetz einen Einspruch einlegen oder es passieren lassen. Der Bundestag kann jedoch einen möglichen Einspruch bei Einspruchgesetzen überstimmen. Erhebt der Bundesrat mit einer einfachen Mehrheit den Einspruch, kann der Bundestag mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder das Gesetz beschließen (Art. 77 GG). Stimmt der Bundesrat mit einer Zweidrittelmehrheit seinen Einspruch gegen das Gesetz, ist im Bundestag ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig (mindestens aber mehr als 50% der Bundestagsabgeordneten), um den Einspruch zurückzuweisen bzw. das Gesetz zu beschließen.

siehe auch: Politisches System Deutschlands, Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)