Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler |
Kurztitel: | Bayerisches Denkmalschutzgesetz |
Abkürzung: | BayDSchG |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Freistaat Bayern |
Rechtsmaterie: | Denkmalschutz, Kulturschutzrecht |
Fundstellennachweis: | BayRS 2242-1-K |
Erlassen am: | 25. Juni 1973 (GVBl. S. 328) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1973 |
Letzte Änderung durch: | § 3 G vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 257) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. August 2024 (§ 6 G vom 23. Juli 2024) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) bildet die gesetzliche Grundlage für den Denkmalschutz in Bayern. Das Gesetz trat am 1. Oktober 1973 in Kraft. Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland, mit dem die Gesetzgebungskompetenz für den Denkmalschutz auf der Ebene der Bundesländer liegt.
Inhalt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Artikel 1 werden zunächst Denkmäler definiert als „von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt“. Die Denkmaleigenschaft eines Objekts ergibt sich aus dieser Definition des Gesetzes und ist nicht davon abhängig, ob es in die Denkmalliste eingetragen ist oder nicht.
Die folgenden Artikel unterscheiden zwischen folgenden Gruppen von Denkmälern:
- Baudenkmäler sind „bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit ... einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke (auch beweglicher Sachen). Als Baudenkmäler gelten auch Gartenanlagen und Ensembles, letztere auch dann, wenn nicht jedes einzelne dazugehörige Bauwerk ein Baudenkmal ist, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist“.
- Bodendenkmäler sind „bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen“.
Artikel 2 legt fest, dass die Bau- und Bodendenkmäler durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde in ein nachrichtliches Verzeichnis eingetragen werden sollen, die Bayerische Denkmalliste. Nachrichtliches Verzeichnis bedeutet dabei, dass nicht der Eintrag in die Denkmalliste einem Objekt den Denkmalschutz verleiht, sondern dass jedes Objekt, das die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, denkmalgeschützt ist und die Denkmalliste nur darüber informiert, bei welchen Objekten das offiziell geprüft und bestätigt wurde.
Die Artikel 4–6 behandeln die Baudenkmäler, deren Erhalt und Nutzung und legen fest, welche Maßnahmen genehmigungspflichtig sind. Die Artikel 7–9 behandeln die Bodendenkmäler und regeln deren Auffinden, Ausgraben und Auswerten. Art. 10 behandelt eingetragene bewegliche Denkmäler.
Die weiteren Artikel betreffen die mit dem Denkmalschutz befassten Institutionen und Personen sowie verfahrensrechtliche Bestimmungen bis hin zu einer möglichen Enteignung denkmalgeschützter Objekte bei Gefahr für deren Bestand.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Franz Dirnberger u. a. (Bearb.): Bayerisches Denkmalschutzgesetz: Kommentar unter besonderer Berücksichtigung finanz- und steuerrechtlicher Aspekte. 6. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2007. ISBN 978-3-17-018916-4
- Wolfgang Karl Göhner: 50 Jahre und noch lang nicht Schluss!. Denkmalschutz und Denkmalpflege zwischen gestern, heute und morgen. Was sich seit 1973 am Bayerischen Denkmalschutzgesetz (nicht) geändert hat – ein Überblick. In: Denkmalinformation Bayern 180 (2023), S. 20–23.
- Ernst-Rainer Hönes: 200 Jahre Schutz des archäologischen Erbes in Bayern. In: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 54 (2008), S. 650–656.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG). In: gesetze-bayern.de. Bayerische Staatsregierung, abgerufen am 10. Januar 2017.