Hanafiten

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Abu-Hanifa-Moschee in Bagdad

Ein Hanafit oder Hanefit (meist im Plural: Hanafiten oder Hanefiten) (arabisch الحنفية, DMG al-ḥanafīya) ist ein Anhänger einer der vier Rechtsschulen (Madhāhib) des sunnitischen Islams.[1] Diese geht zurück auf den Gelehrten Abū Hanīfa an-Nuʿmān ibn Thābit (von den Anhängern seiner Schule auch arabisch الامام الاعظم, DMG al-Imām al-Aʿẓam ‚der Große Imam‘ genannt), vor allem aber auf dessen Schüler Abu Yûsuf und asch-Schaibani.

Die hanafitische Rechtsschule ist seit dem Ende der Zeit der Umayyaden im sunnitischen Islam vorherrschend: Sie ist die am weitesten verbreitete Rechtsschule, der etwa die Hälfte der Sunniten folgen.[2] Im Regelfall sind sie im Theologiebereich Befolger der Strömung Maturidiyya.[3]

alternative Beschreibung
Rechtsschulen
Regionen, in denen die folgenden Gruppierungen die Mehrheit der Muslime stellen
Sunniten:
  • Hanafiten
  • Hanbaliten
  • Malikiten
  • Schāfiʿiten

  • Schiiten:
  • Dschafariten
  • Zaiditen
  •       Sonstige:
  • Ibaditen
  • Geschichte und Verbreitung

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    Die hanafitische Rechtsschule hatte sich zunächst im Gebiet des Irak – dem Wirkungsbereich Abu Hanifas – verbreitet, dann aber auch im Gebiet des alten Syriens (arabisch الشام asch-Schām, DMG aš-Šām genannt), welches sich weiter als das heutige Syrien erstreckte. Seit der Zeit der Seldschuken wurde die hanafitische Rechtsschule in den syrischen und anatolischen Gebieten (heutige Türkei) staatlich bevorzugt. Da die malikitische Rechtsschule in diesen Gebieten gar nicht und die sonstigen Rechtsschulen nicht stark vertreten waren, gab diese Unterstützung den Hanafiten starken Auftrieb und sorgte für eine weite Verbreitung unter der Bevölkerung.

    Im Osmanischen Reich schließlich wurde die hanafitische Rechtsschule zur „Staatsrechtsschule“ erhoben, das heißt zu derjenigen Rechtsschule, auf die alles in Staat und Gesellschaft abgestimmt war. Den osmanischen Beinamen „Gesetzgeber“ (Kanuni) erhielt Süleyman I., als er unter dem Obermufti Mehmet Abu Saud Efendi (Mehmet Ebussuud Efendi) Richtlinien erstellen ließ, wie die Scharia und das Prinzip, das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten, in die Praxis der staatlichen Realität umgesetzt werden soll. Im Osmanischen Reich setzte die Regierung für jede Provinz (Eyâlet) einen Mufti ein.

    Ähnlich verhielt es sich im Mogulreich, insbesondere unter der Herrschaft des strenggläubigen Muhammad Aurangzeb Alamgir. Er bestand auf der strengen Einhaltung der Gesetze des Korans, insbesondere der Sittengesetze. Bedeutender waren aber die Versuche, das hanafitische Recht in der Öffentlichkeit durchzusetzen. Aurangzeb ließ eine umfangreiche und bis heute bedeutende hanafitische Gesetzessammlung (fatawa-i alamgiri / Fataawa al Hindiyya) zur Stützung der islamischen Rechtsprechung anlegen und hob nach islamischem Rechtsverständnis unzulässige Steuern auf. An dieser Gesetzessammlung arbeiteten etwa 500 Rechtsgelehrte. Im Gegenzug ließ Aurangzeb die dschizya wieder eintreiben (ab 1679); auch mussten Hindus doppelt so hohe Zollgebühren abführen wie Muslime. Zudem trafen Aurangzebs Maßnahmen zur Islamisierung des Reiches nicht nur Andersgläubige, sondern auch von den Geboten der Hanafiten abweichende Muslime. Die Rechtsfragensammlung wurde jedoch erst nach dem Tod Aurangzebs vollständig abgeschlossen.[4]

    Im Strafgesetzbuch von Ägypten gab es lange Zeit eine Bestimmung, nach der ein vom Zivilgericht – und nicht mehr vom Schari'a-Gerichtshof – gefälltes Todesurteil erst mit Zustimmung des Muftis und bei Berücksichtigung der Rechtslehre der Hanafiten Rechtskraft hatte.[5]

    Die hanafitische Rechtsschule ist daher heute in allen Nachfolgestaaten des Osmanischen Reiches verbreitet. Die Mehrheit stellt sie unter all jenen Sunniten, die zu den Turkvölkern gehören (einschließlich der Türken selbst), sowie unter den Sunniten des asiatischen Festlandes östlich des Irans, also in Afghanistan, Pakistan, Turkmenistan, Indien, Bangladesch, China, Usbekistan, Kasachstan, sowie in Südafrika. Die sunnitische Minderheit im Iran ist ebenfalls größtenteils hanafitisch.

    Ebenfalls die Mehrheit stellen sie unter den Sunniten des Irak, Jordanien und Libanon. Größere hanafitische Minderheiten gibt es in Syrien, Ägypten und in Palästina. Auch in den europäischen Gebieten, wo seit der Zeit des Osmanischen Reiches Muslime leben, ist die hanafitische Rechtsschule vorherrschend, das heißt in den Balkangebieten, speziell Bosnien, Sandžak, Albanien, Kosovo, Nordmazedonien, Rumänien, Serbien, Bulgarien und Griechenland.[6]

    Quellen und Methoden der Rechtsfindung

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    Die wichtigsten Quellen, die von der hanafitischen Rechtsschule anerkannt werden, sind (in absteigender Reihenfolge): Koran, Sunna, Idschma, Qiyas und der Ra'y (Istihsan).

    Dabei standen sich Qiyas und Istihsan (siehe unten) in der Frühform der Ḥanafīya als zwei gegensätzliche Lösungen gegenüber, von denen der Mudschtahid diejenige auswählt, die ihm aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung als besser erscheint:

    • Qiyas ist hierbei der Analogieschluss, der die Lösung für ein Rechtsproblem aus der Behandlung vergleichbarer Probleme in Koran, Sunna oder Idschma herleitet.
    • Istihsan (wörtlich: etwas für gut erachten) ist hingegen die Ablehnung eines neuen Qiyas. Falls der Mudschtahid bei der Erarbeitung eines möglichen Qiyas feststellt, dass dieser im Endergebnis nicht dem Sinn der Scharia entspricht oder dass der mögliche Qiyas keine Verbesserung der Rechts bedeutet, so ersetzt er den möglichen Qiyas durch einen freien Ra'y.

    Die starke Betonung von Qiyas und Istihsan in den frühen Jahren der Hanafiten war deshalb so wichtig, weil in der Zeit Abu Hanifas zu viele schwache und gefälschte Hadithe in Umlauf waren, und keine wirkliche Systematik zur Bestimmung der richtigen (sahih) unter ihnen vorhanden war.

    Dies führte dazu, dass die Rechtsschule zu Lebzeiten Abu Hanifas mehr Quellen bemüht hat als nach seinem Tod. Nach seinem Tod hatten Abu Hanifas Hauptschüler, die Gelehrten Abu Yusuf und Muhammad asch-Schaibani (die zwei Imame) maßgeblichen Einfluss auf die weitere Entwicklung der Rechtsschule. Ein weiterer einflussreicher Schüler Abu Hanifas war Zufar ibn al-Hudhail.[7]

    Anders als Abu Hanifa gingen Abu Yusuf und Muhammad asch-Schaybani stärker auf die Hadith-Grundlage ein. Dies wurde dadurch ermöglicht, dass es mittlerweile einen Katalog als „echt“ (ṣaḥīḥ) anerkannter Hadithe gab. Auf dieser Grundlage überarbeiteten und ersetzten sie viele Entscheidungen Abu Hanifas. Die heutige hanafitische Rechtsschule folgt daher in vielen Fragen der Meinung Abu Yusuf und asch-Schaybani und nicht der ursprünglichen Meinung Abu Hanifas.[8] So wird heute der Istihsan nicht mehr in der Form, wie Abu Hanifa ihn verwendete, eingesetzt. Auch wird der Ra'y (die freie Meinungsäußerung des Mudschtahid, die nicht von direkten Belegen aus Rechtsquellen abhängig ist) heutzutage sehr selten angewandt.

    Der „Gesetzgebende“ Sultan Süleyman I. der das Rechtssystem im Osmanischen Reich grundlegend auf das hanafitische Recht kanonisiert hatte.

    Insbesondere Muhammad asch-Schaybani gab dem Hadith als Quelle der Jurisprudenz, in der Rechtsfindung einen Vorrang vor dem Ra'y ein und unterschied sich dadurch von der Methodik seines Lehrers Abu Hanifa. Sein al-Dschāmiʿ al-kabīr / الجامع الكبير / al-Ǧāmiʿ al-kabīr / ‚Das große zusammenfassende (Werk)‘ behandelt die abgeleiteten Rechtssätze der islamischen Jurisprudenz (furūʿ) und ist in der Folgezeit mehrfach kommentiert, innerhalb der Rechtsschule erörtert und als Unterrichtsmaterial verwendet worden. Es behandelt eine große Anzahl von Rechtsfällen mit kurzgefassten Entscheidungen. Kommentare und Kurzfassungen des Werkes liegen in späteren Bearbeitungen vor.[9] Die 1532 Rechtssätze mussten die Richter bei der Ausstellung und Beurkundung ihrer Entscheidungen auswendig wissen und entsprechend verwenden.[10]

    Eine Besonderheit der Hanafiten in der Rechtssystematik besteht darin, dass sie den Bereich der Strafen (ʿuqūbāt) als eine Einheit gegenüber anderen Rechtsbereichen betrachtet und diesen Bereich auch prozessrechtlich gegen andere Rechtsbereiche abgegrenzt haben.[11]

    Bewertungskategorien der Handlungen

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    Die menschlichen Handlungen teilt die hanafitische Rechtsschule in sechs Bewertungskategorien (ahkām) ein:

    1. pflichtgemäße Handlungen: فرض farḍ oder واجب wādschib – Diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen bestraft. Unterschieden wird zwischen persönlichen Pflichten (فرض العين farḍ al-ʿayn), denen jeder Muslim nachkommen muss, und gemeinschaftlichen Pflichten (فرض الكفاية farḍ al-kifāya‚ Pflicht des Genügeleistens‘), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt. In die erste Kategorie fällt z. B. das fünfmalige tägliche Gebet (صلاة, koranisch صلوة ṣalat), in die zweite der Dschihad.
    2. empfehlenswerte Handlungen: مندوب mandūb, مستحب mustaḥabb oder سنة sunna – Diese Handlungen werden belohnt, ihr Unterlassen nicht bestraft.
    3. erlaubte, indifferente Handlungen: مباح mubāh oder ḥalāl – Das Individuum selbst kann über die Unterlassung oder Ausführung einer Tat bestimmen. Das Gesetz sieht in diesem Fall weder Belohnung noch Bestrafung vor.
    4. verwerfliche, missbilligte Handlung: مكروه makrūh – Gemeint sind Handlungen, die das Gesetz zwar nicht bestraft, deren Unterlassung jedoch gelobt wird.
    5. schwere verwerfliche und missbilligte Handlung die dem Verbot nahesteht: مكروه تحريما makrūh tahriman – Es geht unter anderem um Handlungen, die eine Unterlassung einer Wadschib-Handlung beinhalten. („karaha tahrimijja“)
    6. verbotene Handlung: حرام ḥarām – Der Täter wird bestraft, der Unterlasser solcher Handlungen gelobt.[12]

    Ritualrechtliche Bestimmungen

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    Eine Besonderheit des hanafitischen Madhhabs im Bereich der Reinheitsbestimmungen ist, dass für die Waschungen vor dem Gebet fließendes Wasser verwendet werden muss, weil allein dieses als rituell reinigend betrachtet wird.[13] In diesem Punkt unterscheiden sich die Hanafiten insbesondere von den Schafiiten, die stehendes Wasser als rein akzeptieren, wenn es ein bestimmtes Mindestvolumen besitzt. Hierbei berufen sie sich auf ein Prophetenwort, wonach Wasser, wenn es das Volumen von zwei Gefäßen (Qulla) hat, keine Unreinheit aufnimmt. Bei den Hanafiten wird dieser Hadith dagegen als nicht-authentisch zurückgewiesen.[14] Auch der arabische Name Ḥanafīya für Wasserhahn wird auf die Notwendigkeit der Hanafiten, sich vor dem Gebet mit fließendem Wasser zu reinigen, zurückgeführt.[15]

    Als einzige der vier sunnitischen Rechtsschulen legt die hanafitische fest, unter welchen Umständen ein zum Haus des Krieges (Dār al-Harb) zugehöriges Gebiet zum Haus des Islam (Dār al-Islām oder: Dār as-Salām) zugehörig wird und umgekehrt. Der Begriff taucht nicht im Koran auf, sondern geht auf Abu Hanifa zurück.[16] Im Gegensatz zu den anderen Rechtsschulen begrenzt das hanafitische Urteil einen Friedensvertrag (Hudna) nicht temporär.[17]

    Zum Haus des Islam wird nach allgemein anerkannten Regelungen ein Gebiet, wenn es sich unter islamischer Herrschaft befindet und das islamische Recht, die Scharia, dort angewandt wird. In Bezug darauf, wann ein zuvor dem Haus des Islam zugehöriges Gebiet als Teil des Hauses des Krieges zu gelten hat, hat Abu Hanifa folgende Bedingungen festgesetzt, die bis heute in der Rechtsschule dominieren:

    1. Das Recht der Ungläubigen wird angewandt, islamische Gesetze verlieren ihre Geltung;
    2. Das jeweilige Gebiet grenzt an das Haus des Krieges;
    3. Die ursprüngliche Schutzgarantie für Leben und Besitz der Muslime und Dhimmis wird aufgehoben, ungeachtet der Tatsache, ob der neue Herrscher ihnen Schutz gewährt oder nicht.

    Diese Bedingungen können erfüllt werden, wenn ein Teil des Hauses des Islam erobert wird oder eine Gruppe von Dhimmis ihren Vertrag mit den Muslimen aufkündigt.[18]

    Das Prinzip wurde in den hanafitisch geprägten Staatsgebilden der Abbasiden, Mamluken, Seldschuken, im Mogulreich speziell unter Aurangzeb und unter den Osmanen angewandt.

    Das Osmanische Reich, das von Beginn an ein vornehmlich militärisch geprägtes Staatswesen war, mit der Ausrichtung, das „Reich des Islam“ (Dār al-Islām) durch Eroberung von Territorien abweichenden Glaubens (Dār al-Harb) zu erweitern, handelte und rechtfertigte nach diesem Prinzip bis in das Tanzimat.[19] Das Dar al Harb unterlag, nach Meinung von Kritikern, im Osmanischen Reich der rechtlichen Fiktion, dass der Kriegszustand mit den Unterworfenen noch nicht beendet ist. Daher kam es zu einer Verewigung des Kriegszustandes, des Dschihad, womit die weitere Existenz der Bevölkerung ins Belieben des jeweiligen Herrschers gestellt ist.[20]

    Im Bereich des Strafrechts ist eine Besonderheit der Hanafiten, dass sie die Verfolgung von Hadd-Vergehen zeitlich begrenzen. Mit der Ausnahme der Verleumdung wegen Unzucht (qadhf) können nach ihrer Lehre Hadd-Vergehen schon nach Ablauf eines Monats nicht mehr bestraft werden.[21] Außerdem machen sie gerne von dem Konzept des „Anscheins“ (šubha) Gebrauch, um Hadd-Strafen abzuwenden. So wird zum Beispiel für den Fall, dass ein Paar, das Zinā begangen hatte, annehmen konnte, es habe zwischen ihnen eine legale Eheschließung stattgefunden, die Hadd-Strafe durch das Konzept des „Anscheins eines Vertrags“ (šubhat al-ʿaqd) abgewehrt.[22] Bei Diebstahl (sariqa) ist der Mindestwert (niṣāb), den das Diebesgut haben muss, damit ein Hadd-Vergehen vorliegt, mit 29,7 Gramm Silber wesentlich höher als bei den anderen Rechtsschulen (8,91 Gramm Silber).

    Anerkennung als Religionsgemeinschaft in Österreich

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    Die Hanafiten wurden in Österreich aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1912 betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanafitischem Ritus als Religionsgesellschaft (RGBl. Nr. 159/1912) gesetzlich anerkannt. Seither gehört der hanafitische Islam in Österreich zu den anerkannten Religionsgemeinschaften und wird auf eine Stufe mit den christlichen Kirchen und den jüdischen Gemeinden gestellt. Das Gesetz trat am 10. August 1912 in Kraft. Das Islamgesetz bekräftigt und verstärkt die seit 1874 bestehende staatliche Anerkennung des Islams als Religion durch Österreich. In Europa war Österreich damals führend, was die Beziehung zum Islam betraf.

    Kaiser Franz Joseph zog mit dem Islamgesetz die Konsequenz aus seiner Expansionspolitik: 1878 hatte sich die Habsburger-Monarchie Bosnien-Herzegowina faktisch einverleibt (formelle Annexion erst 1908) – und dadurch eine große Zahl von muslimischen Bosniaken zu Bürgern der Monarchie gemacht.

    Kaiser Franz Joseph stimmte auch dem Bau einer Moschee in Wien zu und spendete 250.000 Goldkronen. Wiens Bürgermeister Karl Lueger stellte dafür ein Grundstück am Laaer Berg bereit. Der Erste Weltkrieg verhinderte allerdings den Bau der Moschee. Nach dem Zerfall der Doppelmonarchie verblieben nur wenige Muslime in Österreich (weniger als 1.000).

    Mit Wirkung vom 24. März 1988 wurde im Islamgesetz die Wortfolge „nach hanafitischem Ritus“ in Artikel 1 und in den Paragraphen 5 und 6 als verfassungswidrig aufgehoben und die Geltung des Gesetzes somit auf alle Muslime erweitert. Das Gesetz hieß seitdem im Langtitel „Gesetz vom 15. Juli 1912, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft“ (vgl. BGBl. Nr. 164/1988).

    Das Gesetz trat mit Wirkung vom 30. März 2015 außer Kraft und wurde am selben Tage durch das „Islamgesetz 2015“ ersetzt (siehe BGBl. I Nr. 39/2015).

    Liste bekannter hanafitischer Gelehrter

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    • Christopher Melchert: „How Ḥanafism came to originate in Kufa and traditionalism in Medina.“ in Islamic Law and Society 6 (1999) 318 –47.
    • Eherecht, Familienrecht und Erbrecht der Mohamedaner nach dem hanefitischen Ritus. Aus der kaiserlich-königlichen Hof- und Staatsdruckerei, Wien 1883.
    • Muhammad Abu Zahra: Abu Hanifa. Diyanet Publikation 1999, ISBN 975-19-1869-3.
    • Nicola Melis: Trattato sulla guerra. Il Kitāb al-ğihād di Molla Hüsrev. Aipsa, Cagliari 2002, ISBN 88-87636-40-0.
    1. Das große Fremdwörterbuch. In: Brockhaus Enzyklopädie. 19. Auflage. F. A. Brockhaus GmbH, Leipzig - Manheim 2001, ISBN 3-7653-1273-8, S. 536.
    2. Das große Handbuch des Islam. (Neuübersetzung des "Ilmihal" von Ö. N. Bilmen). Astec, Bochum 2012, ISBN 978-605-87525-1-1.
    3. mb-soft.com:Maturidi
    4. Fischer Weltgeschichte. Band 17, S. 258 ff.
    5. J. N. D. Anderson: Law Reform in the Muslim World. London 1976, S. 18.
    6. Das große Handbuch des Islam. (Neuübersetzung des "Ilmihal" von Ö. N. Bilmen). Astec, Bochum 2012, ISBN 978-605-87525-1-1.
    7. Muhammad Abu Zahra: Abu Hanifa. Publikation 1999, ISBN 975-19-1869-3.
    8. Ahmad A. Reidegeld: Handbuch Islam. Spohr-Verlag 2005, ISBN 3-927606-28-6.
    9. F. Sezgin (1967), S. 423–428 mit Angabe zahlreicher Kommentare
    10. J. Dimitroff: Asch-Schaibānī und sein Corpus juris al-ǧāmiʿ aṣṣaġīr. In: Mitteilungen des Seminars für Orientalische Sprachen (MSOS) 9 (1908), S. 60–206.
    11. Baber Johansen: Contingency in a Sacred Law. Legal and Ethical Norms in the Muslim Fiqh. Leiden u. a. 1999, S. 422.
    12. Deutscher Informationsdienst über den Islam, Methodenlehre der Ermittlung islamischer Bestimmungen aus Koran und Sunna, Samir Mourad - Said Toumi. 2. Auflage.
    13. dazu Tilman Nagel: Die Festung des Glaubens. Triumph und Scheitern des islamischen Rationalismus. München 1988, S. 182.
    14. al-Hilli: Muntahā al-maṭlab fī taḥqīq al-maḏhab. Mašhad 1412q. Band I, S. 35.
    15. Mawil Izzi Dien: The Environmental Dimensions of Islam. Cambridge 2000, S. 33.
    16. "Dar Al-Islam And Dar Al-Harb: Its Definition and Significance" von Ahmed Khalil, oberes Drittel
    17. Für Einzelheiten dahingehend siehe: Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979, S. 33 f.
    18. Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979, S. 12.
    19. Alan Palmer: Verfall und Untergang des Osmanischen Reiches. Heyne, München 1994 (engl. Original: London 1992), S. 1–448, S. 51ff
    20. Basilike D. Papoulia: Ursprung und Wesen der 'Knabenlese' im osmanischen Reich. München 1963, S. 52.
    21. Rudolph Peters: Crime and Punishment in Islamic Law. Theory and Practice from the Sixteenth to the Twenty-first Century. Cambridge University Press, Cambridge 2005, S. 11.
    22. Peters 23.