Schürfschein

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Schurfschein vom 8. Oktober 1847 an dem Gebirge Gierath, Schlodderdich und Brandroster.

Ein Schürfschein, auch Schurfschein[1], oder Schurfzettel[2], in Österreich auch Schurflicenz genannt,[3] ist ein amtlicher Erlaubnisschein, der dem Inhaber allgemein das Aufsuchen von Lagerstätten bzw. Erzgängen erlaubt.[1] Allerdings war diese Erlaubnis mit gewissen Einschränkungen versehen.[4] Aufgrund des Schürfscheines war der Schürfer berechtigt, in einem örtlich begrenzten Feld Schürfarbeiten durchzuführen.[2] Diese Tätigkeiten durfte er, nach Erhalt des Schürfscheines, sowohl auf eigenem Grund und Boden als auch auf fremden Grundstücken durchführen.[5]

Hintergründe und Formalitäten

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Die Verleihung eines Grubenfeldes auf ein bestimmtes Mineral setzt die Einholung einer Mutung voraus. Die Mutung wiederum setzt die Entdeckung des Minerals auf seiner natürlichen Ablagerung innerhalb des begehrten Feldes voraus. Die Entdeckung des zu verleihenden Minerals kann dabei zufällig (vermutet) oder durch Schürfen erfolgen.[6] Um diese Schürfarbeiten durchführen zu können, bedurfte es einer amtlichen Erlaubnis, diese wurde in Form des Schürfscheines[ANM 1] erteilt.[5] Dieser Schürfschein hatte in der Regel eine Gültigkeit[ANM 2] von einem Jahr und sechs Wochen.[7] Dieser Geltungszeitraum begann mit dem Tag der Ausfertigung des Schürfscheines.[8] Schürfscheine wurden nur für ein im Schürfschein genau bezeichnetes Gebiet ausgestellt. Das Ausstellen von Schürfscheinen für ganze Bergreviere war unzulässig.[7] Der Schürfschein musste zuvor bei der Bergbehörde beantragt werden, diese Beantragung nannte man das Schürfscheingesuch.[5] Die Gültigkeit des Schürfscheines konnte verlängert werden, wenn der Scheininhaber vor Ablauf der Frist die Verlängerung beim zuständigen Bergamt beantragte.[8] Die Verlängerung einer Schürfgenehmigung konnte, unter Beachtung der bestehenden Vorschriften bis zu dreimal erfolgen.[5] Wurden die Fristen nicht eingehalten, so war eine Verlängerung nicht mehr möglich. In diesem Fall musste ein neuer Schürfschein beantragt werden.[9] Der Schürfschein konnte auch, durch schriftliche Abtretung des Inhabers, an einen Dritten übertragen werden. Über diese Abtretung musste das Bergamt informiert werden (offene Cession).[5] Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten sind Schürfscheine nicht mehr erforderlich.[10]

Rechte und Pflichten aufgrund der Schürferlaubnis

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Der Schürfer hatte aufgrund des gültigen Schürfscheines bestimmte Rechte und Pflichten.[7] Der Schürfer hatte das Recht, sowohl auf eigenem als auch auf fremdem Grund und Boden nach Bodenschätzen zu suchen.[11] Allerdings erwarb der Schürfer aufgrund des Schürfscheines keinerlei Eigentum, auch durfte er durch seine Schürfarbeiten Dritte nicht bei ihrer Arbeit behindern oder davon abhalten.[12] Außerdem musste der Schürfer, wenn er eine neue Schürfstelle anlegen wollte und bereits eine andere unfertige Schürfstelle vorhanden war, mit seiner neuen Schürfstelle zur alten Schürfstelle einen Mindestabstand von 50 Lachter einhalten.[9] Auf seinem eigenen Grundbesitz durfte er nach Belieben an jeder Stelle schürfen.[13] Auf fremdem Grund und Boden musste er zuvor den Grundstückseigentümer von seinen Absichten informieren und diesem den genauen Ort, an dem er schürfen wollte, nennen.[11] Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes konnte das Schürfen nach Mineralien versagen. Das hätte allerdings eine mittelbare Beschränkung der Bergfreiheit bedeutet, weil der Grundeigentümer in der Lage gewesen wäre, die Verleihung der nicht unmittelbar zu Tage ausgehenden Lagerstätten zu verhindern. Daher machte das frühere preußische Bergrecht das Recht zum Schürfen generell von der Einholung eines Schürfscheins und das Recht zum Schürfen auf fremdem Boden von der Einwilligung des Grundeigentümers abhängig.[6] Eine Weigerung des Eigentümers konnte durch die Entscheidung des Bergamtes ersetzt werden.[11] Für durch seine Schürfarbeiten entstandenen Schäden musste der Schürfer den Grundstückseigentümer vollständig entschädigen.[10] Außerdem war der Schürfer verpflichtet, sämtliche Schürfstellen, an denen er keine bauwürdigen Lagerstättenteile gefunden hatte, wieder zu verfüllen und einzuebnen.[8]

Unterschiedliche Regelungen

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In der Durchführung der Vorschriften zur Erteilung eines Schürfscheins gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Bestimmungen.[6] Daher sah sich der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in Berlin im Jahr 1852 veranlasst, „in allen diesseits des Rheins gelegenen Landestheilen nach einer gleichmäßigen Norm zu verfahren“ (das ist der rechtsrheinische Teil Preußens) und erließ einheitliche Bestimmungen[14], die in der Praxis unterschiedlich umgesetzt wurden. Die meisten Berechtsamsakten beim Regierungspräsident Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in Dortmund (früher Landesoberbergamt) weisen zum Beispiel im Bensberger Erzrevier keine Erteilung eines Schürfscheins vor der Mutung des jeweiligen Grubenfelds aus.[1]

Einzelnachweise

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  1. a b c Herbert Stahl (Redaktion), Gerhard Geurts, Herbert Ommer: Das Erbe des Erzes. Band 2, Die Gruben auf den Gangerzlagerstätten im Erzrevier Bensberg. Köln 2004, ISBN 3-00-014668-7, S. 324.
  2. a b Tilo Cramm, Joachim Huske: Bergmannssprache im Ruhrrevier. 5. überarbeitete und neu gestaltete Auflage, Regio-Verlag, Werne 2002, ISBN 3-929158-14-0.
  3. Carl von Scheuchenstuel: IDIOTICON der österreichischen Berg- und Hüttensprache. k. k. Hofbuchhändler Wilhelm Braumüller, Wien 1856.
  4. Johann Ludwig Klüber: Oeffentliches Recht des Teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Zweite Abtheilung, zweite sehr vermehrte und verbesserte Auflage, in der Andreäischen Buchhandlung, Frankfurt a. M. 1822, S. 727–728.
  5. a b c d e Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.
  6. a b c R. Klostermann: Lehrbuch des Preußischen Bergrechtes mit Berücksichtigung der übrigen deutschen Bergrechte, Berlin 1871, S. 64.
  7. a b c Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der Preussischen Lande. F.C. Eisen's Königliche Hof-Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858, S. 820–836.
  8. a b c Alexander Miruss: Die Hoheitsrechte in den Deutschen Bundes-Staaten, insbesondere mit Berücksichtigung der Preussischen Gesetzgebung. Erste Abtheilung, Verlag der K. Kollmann'schen Buchhandlung, Augsburg 1840, S. 291–293.
  9. a b H. Gräff: Handbuch des preußischen Bergrechts. Zweite vermehrte und verbesserte Auflage, bei Georg Philipp Aderholz, Breslau 1856, S. 26–27.
  10. a b Adolf Arndt, Kuno Frankenstein (Hrsg.): Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden. Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI. Band Bergbau und Bergbaupolitik, Verlag von C.L. Hirschfeld, Leipzig 1894, S. 40–43.
  11. a b c Carl Johann Bernhard Karsten, H. von Dechen: Grundriss der deutschen Bergrechtslehre mit Rücksicht auf die französische Berggesetzgebung. Hande- und Spener'sche Buchhandlung, Berlin 1828, S. 317–321.
  12. Thomas Wagnern (Hrsg.): Sammlung der neuesten und älterer Berggesetze. Verlegt Johann Samuel Heinsius, Leipzig 1791, S. 397–400.
  13. Christian Heinrich Gottlieb Hake: Commentar über das Bergrecht mit steter Rücksicht auf die vornehmsten Bergordnungen, verbunden mit der für den Juristen nothwendigen Technik. Kommerzienrath J. E. von Seidel Kunst- und Buchhandlung, Sulzbach im Regenkreise Beierns 1823, S. 101–108.
  14. Circular-Verfügung vom 31. März 1852, In Betreff der Schürfscheine, veröffentlicht in der Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen im Preußischen Staate, Erster Band, Berlin 1854.
  1. Wer ohne gültigen Schürfschein auf fremdem Eigentum schürfte, galt als Ruhestörer. (Quelle: Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter)
  2. Nach älteren Berggesetzen, wie dem Churpfälzischen Berggesetz, lag die Gültigkeitsdauer des Schürfscheines bei sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit war der Schein ungültig. Der Schürfer konnte dann, wenn er noch nichts Bauwürdiges erschürft hatte, den alten Schürfschein abgeben und einen neuen Schürfschein beantragen, der dann wiederum ein halbes Jahr gültig war. (Quelle: Thomas Wagnern (Hrsg.): Sammlung der neuesten und älterer Berggesetze.)