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ADB:Dörnberg, Hans Freiherr von

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Artikel „Dörnberg, Hans Freiherr von“ von Gustav Könnecke in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 5 (1877), S. 352–353, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:D%C3%B6rnberg,_Hans_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 5. Dezember 2024, 19:31 Uhr UTC)
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Dörnberg: Hans von D., hessischer Hofmeister (Minister), geb. 23. Juli 1427, † 1506 in Friedberg. Er war anfangs Amtmann der Wittwe des letzten Grafen von Ziegenhain, Elisabeth geb. Gräfin v. Waldeck, und trat nach dem Tode derselben 1450 (nach Mai 10) in die Dienste des Landgrafen Ludwig I. von Hessen. Als dieser 1458 starb und Niederhessen (Kassel) an Ludwig II., Oberhessen (Marburg) an Heinrich III. fiel, machte ihn der schwache und den Regierungsgeschäften abholde Heinrich III. zu seinem Hofmeister (Minister). Allgewaltig beherrschte er jetzt Oberhessen; nach dem Tode Ludwigs II. von Niederhessen 1471 (Nov. 8) hatte er ganz Hessen in seiner Gewalt, da sein Herr, Heinrich III., die Vormundschaft über die unmündigen Söhne seines verstorbenen Bruders, die Landgrafen Wilhelm I. und II., erhielt. Als mit Heinrichs III. Tod (1483) diese beiden Landgrafen von Niederhessen mündig wurden verlor er zwar seinen Einfluß in Niederhessen, herrschte jedoch in Oberhessen sowol als Mitvormund des Landgrafen Wilhelm III. als auch nach dessen Mündigkeit (1489) bis zu dessen Tode (1500 Febr. 17) unumschränkt weiter. Als jetzt die hessischen Lande unter Wilhelm II. wieder vereinigt waren, trat er in das Privatleben zurück. 1505 strengte dieser Fürst einen Proceß gegen ihn an, in welchem er ihn des Landesverraths, der Bestechlichkeit, des Mordes u. a. schwerer Verbrechen anklagte. Die Acten dieses Processes sind sowol für die Periode, in welcher H. v. D. Hessen regierte, als auch namentlich für seine Lebensgeschichte von größter Wichtigkeit. Leider ist uns der 1506 von der Mainzer Juristenfacultät gefällte Spruch nicht erhalten. – Schon die gleichzeitigen Geschichtschreiber gehen in der Beurtheilung des H. v. D. weit auseinander. Es läßt sich nicht leugnen, daß er nicht tadellos dasteht; immerhin war er namentlich als Politiker nicht unbedeutend, wie dies die Erfolge, mit denen er seine politischen Verhandlungen in einer für Hessen bewegten Zeit erledigte, darthun. – Für sich wußte er allerdings dabei auch zu sorgen und legte den Grund zum Reichthume seines Geschlechtes.

Quellen: das Marburger Staatsarchiv u. Sammtarchiv; die hessischen Chronisten bei Senckenberg, Sel. iur. aulici III. 40. 460–489; bei Ayrmann [353] Sylloge I.; Schmincke, Mon hass. I.–II.; Rommel, Gesch. v. Hessen Bd. III.; Landau in Ersch und Gruber Sect. I. Bd. XXVII.; Justi, Denkwürdigkeiten Bd. I. 61–69. II. 79–100.