Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsf�rderung -

   Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften f�r Leistungen (�� 323 - 339)   
   Dritter Abschnitt - Leistungsverfahren in Sonderf�llen (�� 328 - 336a)   
Gliederung
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� 336a
Wirkung von Widerspruch und Klage

1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entf�llt

1. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder �ndern,
2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach � 288a untersagen,
3. bei Aufforderungen nach � 309, sich bei der Agentur f�r Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur pers�nlich zu melden.

2Bei Entscheidungen �ber die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (� 86a Abs. 2 Nr. 2).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
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