Ausf�hrungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausf�hrung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (�� 1 - 21)   
   1. Abschnitt - Gerichte (�� 1 - 7)   
Gliederung
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� 3
Landgerichte

Soweit der ordentliche Rechtsweg er�ffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne R�cksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschlie�lich zust�ndig

1. f�r die Anspr�che gegen den Staat oder eine K�rperschaft des �ffentlichen Rechts wegen Verf�gungen der Verwaltungsbeh�rden,
2. f�r Anspr�che wegen �ffentlicher Abgaben.

Rechtsprechung zu � 3 AGGVG

2 Entscheidungen zu � 3 AGGVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu � 3 AGGVG:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Ma�nahmen der Polizei
          Einzelma�nahmen
            58 (Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung) (zu � 3 Nr. 1)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          112 IV 2 (Aufhebung oder �nderung, Nacherhebung) (zu � 3 Nr. 1)
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