Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (�� 11 - 35)   
   Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (�� 11 - 16a)   
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Optimierung der Satzdarstellung

  

� 14d
Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungserm�chtigung

(1) 1Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen haben der Regulierungsbeh�rde alle zwei Jahre jeweils zum 31. Oktober eines Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2026, einen Plan f�r ihr jeweiliges Elektrizit�tsverteilernetz (Netzausbauplan) vorzulegen. 2Der Netzausbauplan wird auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellenden Regionalszenarios erarbeitet, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung zu gew�hrleisten. 3Die Regulierungsbeh�rde kann Anpassungen des Regionalszenarios sowie des Netzausbauplans verlangen.

(2) 1Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und r�umlich zusammenh�ngende Gebiete (Planungsregionen) auf. 2Innerhalb einer Planungsregion haben sich die Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. 3Die Regulierungsbeh�rde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizit�tsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen.

(3) 1Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen einer Planungsregion erstellen unter Einbeziehung der �bertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupl�ne der Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen in der Planungsregion ist. 2Das Regionalszenario besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die f�r das langfristige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen Entwicklungen f�r die n�chsten f�nf und zehn Jahre ber�cksichtigt. 3Das Regionalszenario beinhaltet

1. Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und maximal m�glichen Anschl�ssen der verschiedenen Erzeugungskapazit�ten und Lasten,
2. Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Ausspeisungen,
3. Annahmen zur Entwicklung des Verkehrssektors, insbesondere unter Ber�cksichtigung von Prognosen des Bundesministeriums f�r Digitales und Verkehr zum Ausbaubedarf an �ffentlich zug�nglicher Ladeinfrastruktur,
4. Annahmen zur Entwicklung des Geb�udesektors, insbesondere zum voraussichtlichen W�rmeverbrauch und zur Art der W�rmeversorgung unter Ber�cksichtigung der Ergebnisse von W�rmeplanungen, sowie
5. Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren.

4Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen sp�testens zehn Monate bevor der jeweilige Netzausbauplan der Regulierungsbeh�rde vorzulegen ist, fertigzustellen und der Regulierungsbeh�rde vorzulegen. 5Die Regulierungsbeh�rde kann Vorgaben zu Form, Inhalt und Art der �bermittlung des Regionalszenarios machen.

(4) 1Der Netzausbauplan enth�lt insbesondere folgende Angaben:

1. Netzkarten des Hochspannungs- und Mittelspannungsnetzes und der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung mit den Engpassregionen des jeweiligen Netzes,
2. Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten Regionalszenario zugrunde liegen,
3. eine Darlegung der voraussichtlichen Entwicklung der Verteilungsaufgabe bis 2045 einschlie�lich voraussichtlich erforderlicher Ma�nahmen zur Optimierung, zur Verst�rkung, zur Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie notwendiger Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsma�nahmen,
4. die geplanten Optimierungs-, Verst�rkungs-, Erneuerungs- und Ausbauma�nahmen sowie notwendige Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsma�nahmen in den n�chsten f�nf und zehn Jahren, wobei anzugeben ist, inwieweit f�r die Umsetzung dieser Ma�nahmen �ffentlich-rechtliche Planungs- oder Genehmigungsverfahren notwendig sind, sowie den jeweiligen Stand dieser Verfahren und die Angabe, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines Elektrizit�tsverteilernetzes bereits Investitionsentscheidungen bez�glich dieser Ma�nahmen getroffen wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des Elektrizit�tsverteilernetzes von der tats�chlichen Durchf�hrung einer Ma�nahme ausgeht,
5. eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der jeweilig geplanten Optimierungs-, Verst�rkungs- und Ausbauma�nahmen,
6. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und Flexibilit�tsdienstleistungen im Sinne des � 14c sowie die geplante Deckung dieses Bedarfs und
7. den Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach � 11 Absatz 2 Gebrauch gemacht werden soll.

2Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann,

1. welche Ver�nderungen der Kapazit�ten f�r Leitungstrassen und Umspannstationen sowie welche Ver�nderungen bei nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen mit den geplanten Ma�nahmen einhergehen,
2. welche Alternativen der Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen gepr�ft hat,
3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilit�tsdienstleistungen nach Realisierung der geplanten Ma�nahmen verbleibt und
4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.

3Die Regulierungsbeh�rde kann Vorgaben zu Form, Inhalt und Art der �bermittlung des Netzausbauplans machen.

(5) Die Regulierungsbeh�rde kann durch Festlegung nach � 29 Absatz 1 n�here Bestimmungen zu den Abs�tzen 1 bis 4 treffen.

(6) Die Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen haben zumindest den Netznutzern der Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Betreibern von �bertragungsnetzen zu den sie betreffenden Netzausbaupl�nen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) 1Bei der Erstellung der Netzausbaupl�ne haben Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen die M�glichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsma�nahmen zu ber�cksichtigen und f�r Niederspannungsnetze die langfristig erwarteten Anschl�sse von Erzeugungskapazit�ten und Lasten anzusetzen. 2Die Bundesregierung wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grunds�tze f�r die Ber�cksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.

(8) 1Die Abs�tze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen, an deren Elektrizit�tsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. 2Abweichend von Satz 1 sind die Abs�tze 1 bis 4 sowie 6 und 7 auf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in dem Elektrizit�tsverteilernetz die technisch m�gliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizit�tsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des Betreibers eines Elektrizit�tsverteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent gek�rzt wurde.

(9) 1Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den vorgelagerten Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen zu �bermitteln. 2Die Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen sich zumindest innerhalb einer Planungsregion zu den Anforderungen an die zu �bermittelnden Daten ab. 3Dabei haben sie den Betreibern von Elektrizit�tsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizit�tsverteilernetzen liegen im �berragenden �ffentlichen Interesse und dienen der �ffentlichen Gesundheit und Sicherheit.

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Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur �nderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024 (BGBl. I Nr. 161), in Kraft getreten am 01.06.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2024
�nderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur �nderung des Energiewirtschaftsgesetzes14.05.2024BGBl. I Nr. 161
16.05.2024
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur �nderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung08.05.2024BGBl. I Nr. 151
29.12.2023
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur �nderung weiterer energierechtlicher Vorschriften22.12.2023BGBl. I Nr. 405
29.03.2023
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur �nderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften22.03.2023BGBl. I Nr. 88
29.07.2022
�nderung
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Änderung
Gesetz zur �nderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung19.07.2022BGBl. I S. 1214
27.07.2021
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht16.07.2021BGBl. I S. 3026
� 11Betrieb von Energieversorgungs-
netzen
� 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
� 11bAusnahme f�r Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
� 11c�berragendes �ffentliches Interesse f�r Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie � 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizit�ts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
erm�chtigung
� 12aSzenariorahmen f�r die Netzentwicklungs-
planung
� 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von �bertragungsnetzen
� 12cPr�fung und Best�tigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbeh�rde
� 12dMonitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungs-
plans
� 12eBundesbedarfsplan � 12fHerausgabe von Daten � 12gSchutz europ�isch kritischer Anlagen, Verordnungs-
erm�chtigung
� 12hMarktgest�tzte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen
� 12iSystemstabilit�tsbericht, Monitoring der Systemstabilit�t � 13Systemverantwortung der Betreiber von �bertragungsnetzen � 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich � 13bStilllegungen von Anlagen � 13cVerg�tung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen � 13dNetzreserve � 13eKapazit�tsreserve � 13fSystemrelevante Gaskraftwerke � 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken
� 13hVerordnungs-
erm�chtigung zur Kapazit�tsreserve
� 13iWeitere Verordnungs-
erm�chtigungen
� 13jFestlegungs-
kompetenzen
� 13kNutzen statt Abregeln � 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizit�ts-
verteilernetzen
� 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschl�ssen; Festlegungs-
kompetenzen
� 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
erm�chtigung
� 14cMarktgest�tzte Beschaffung von Flexibilit�ts-
dienstleistungen im Elektrizit�ts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz
� 14dPlanung und besondere Bedeutung des Verteilernetz-
ausbaus; Festlegungs-
kompetenz; Verordnungs-
erm�chtigung
� 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz � 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen � 15aNetzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungserm�chtigung; Festlegungskompetenz � 15bSzenariorahmen des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz
� 15cErstellung des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff
� 15dPr�fung und Best�tigung des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbeh�rde
� 15eHerausgabe von Daten � 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen � 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
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Rechtsprechung zu � 14d EnWG

Entscheidung zu � 14d EnWG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf � 14d EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Entflechtung
        Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
          7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen)
          14 (Aufgaben der Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen)
          14e (Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz)
        Netzzugang, Messstellenbetrieb
          21 (Bedingungen und Entgelte f�r den Netzzugang; Festlegungskompetenz)
        Befugnisse der Regulierungsbeh�rde, Sanktionen
          35 (Monitoring und erg�nzende Informationen)
     
      Beh�rden
        Bundesbeh�rden
          59 (Organisation)
     
      Sonstige Vorschriften
        110 (Geschlossene Verteilernetze)
     
      Evaluierung, Schlussvorschriften
        118 (�bergangsregelungen)
Was ist das?

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