Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (�� 11 - 35) |
Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (�� 11 - 16a) |
� 14d
Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungserm�chtigung
(1) 1Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen haben der Regulierungsbeh�rde alle zwei Jahre jeweils zum 31. Oktober eines Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2026, einen Plan f�r ihr jeweiliges Elektrizit�tsverteilernetz (Netzausbauplan) vorzulegen. 2Der Netzausbauplan wird auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellenden Regionalszenarios erarbeitet, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung zu gew�hrleisten. 3Die Regulierungsbeh�rde kann Anpassungen des Regionalszenarios sowie des Netzausbauplans verlangen.
(2) 1Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und r�umlich zusammenh�ngende Gebiete (Planungsregionen) auf. 2Innerhalb einer Planungsregion haben sich die Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. 3Die Regulierungsbeh�rde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizit�tsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen.
(3) 1Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen einer Planungsregion erstellen unter Einbeziehung der �bertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupl�ne der Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen in der Planungsregion ist. 2Das Regionalszenario besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die f�r das langfristige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen Entwicklungen f�r die n�chsten f�nf und zehn Jahre ber�cksichtigt. 3Das Regionalszenario beinhaltet
4Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen sp�testens zehn Monate bevor der jeweilige Netzausbauplan der Regulierungsbeh�rde vorzulegen ist, fertigzustellen und der Regulierungsbeh�rde vorzulegen. 5Die Regulierungsbeh�rde kann Vorgaben zu Form, Inhalt und Art der �bermittlung des Regionalszenarios machen.
(4) 1Der Netzausbauplan enth�lt insbesondere folgende Angaben:
1. | Netzkarten des Hochspannungs- und Mittelspannungsnetzes und der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung mit den Engpassregionen des jeweiligen Netzes, | |
2. | Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten Regionalszenario zugrunde liegen, | |
3. | eine Darlegung der voraussichtlichen Entwicklung der Verteilungsaufgabe bis 2045 einschlie�lich voraussichtlich erforderlicher Ma�nahmen zur Optimierung, zur Verst�rkung, zur Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie notwendiger Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsma�nahmen, | |
4. | die geplanten Optimierungs-, Verst�rkungs-, Erneuerungs- und Ausbauma�nahmen sowie notwendige Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsma�nahmen in den n�chsten f�nf und zehn Jahren, wobei anzugeben ist, inwieweit f�r die Umsetzung dieser Ma�nahmen �ffentlich-rechtliche Planungs- oder Genehmigungsverfahren notwendig sind, sowie den jeweiligen Stand dieser Verfahren und die Angabe, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines Elektrizit�tsverteilernetzes bereits Investitionsentscheidungen bez�glich dieser Ma�nahmen getroffen wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des Elektrizit�tsverteilernetzes von der tats�chlichen Durchf�hrung einer Ma�nahme ausgeht, | |
5. | eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und der jeweilig geplanten Optimierungs-, Verst�rkungs- und Ausbauma�nahmen, | |
6. | den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und Flexibilit�tsdienstleistungen im Sinne des � 14c sowie die geplante Deckung dieses Bedarfs und | |
7. | den Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach � 11 Absatz 2 Gebrauch gemacht werden soll. |
2Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann,
3Die Regulierungsbeh�rde kann Vorgaben zu Form, Inhalt und Art der �bermittlung des Netzausbauplans machen.
(5) Die Regulierungsbeh�rde kann durch Festlegung nach � 29 Absatz 1 n�here Bestimmungen zu den Abs�tzen 1 bis 4 treffen.
(6) Die Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen haben zumindest den Netznutzern der Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Betreibern von �bertragungsnetzen zu den sie betreffenden Netzausbaupl�nen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) 1Bei der Erstellung der Netzausbaupl�ne haben Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen die M�glichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsma�nahmen zu ber�cksichtigen und f�r Niederspannungsnetze die langfristig erwarteten Anschl�sse von Erzeugungskapazit�ten und Lasten anzusetzen. 2Die Bundesregierung wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grunds�tze f�r die Ber�cksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
(8) 1Die Abs�tze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen, an deren Elektrizit�tsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. 2Abweichend von Satz 1 sind die Abs�tze 1 bis 4 sowie 6 und 7 auf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in dem Elektrizit�tsverteilernetz die technisch m�gliche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizit�tsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des Betreibers eines Elektrizit�tsverteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent gek�rzt wurde.
(9) 1Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den vorgelagerten Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen zu �bermitteln. 2Die Betreiber von Elektrizit�tsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen sich zumindest innerhalb einer Planungsregion zu den Anforderungen an die zu �bermittelnden Daten ab. 3Dabei haben sie den Betreibern von Elektrizit�tsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizit�tsverteilernetzen liegen im �berragenden �ffentlichen Interesse und dienen der �ffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur �nderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.06.2024 | Zweites Gesetz zur �nderung des Energiewirtschaftsgesetzes | 14.05.2024 | |
16.05.2024 | Gesetz zur �nderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung | 08.05.2024 | |
29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur �nderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
29.03.2023 | Gesetz zur �nderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften | 22.03.2023 | |
29.07.2022 | Gesetz zur �nderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 |
netzen � 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz � 11bAusnahme f�r Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz � 11c�berragendes �ffentliches Interesse f�r Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie � 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizit�ts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
erm�chtigung � 12aSzenariorahmen f�r die Netzentwicklungs-
planung � 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von �bertragungsnetzen � 12cPr�fung und Best�tigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbeh�rde � 12dMonitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungs-
plans � 12eBundesbedarfsplan � 12fHerausgabe von Daten � 12gSchutz europ�isch kritischer Anlagen, Verordnungs-
erm�chtigung � 12hMarktgest�tzte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen � 12iSystemstabilit�tsbericht, Monitoring der Systemstabilit�t � 13Systemverantwortung der Betreiber von �bertragungsnetzen � 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich � 13bStilllegungen von Anlagen � 13cVerg�tung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen � 13dNetzreserve � 13eKapazit�tsreserve � 13fSystemrelevante Gaskraftwerke � 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken � 13hVerordnungs-
erm�chtigung zur Kapazit�tsreserve � 13iWeitere Verordnungs-
erm�chtigungen � 13jFestlegungs-
kompetenzen � 13kNutzen statt Abregeln � 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizit�ts-
verteilernetzen � 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschl�ssen; Festlegungs-
kompetenzen � 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
erm�chtigung � 14cMarktgest�tzte Beschaffung von Flexibilit�ts-
dienstleistungen im Elektrizit�ts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz � 14dPlanung und besondere Bedeutung des Verteilernetz-
ausbaus; Festlegungs-
kompetenz; Verordnungs-
erm�chtigung � 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz � 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen � 15aNetzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungserm�chtigung; Festlegungskompetenz � 15bSzenariorahmen des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz � 15cErstellung des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff � 15dPr�fung und Best�tigung des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbeh�rde � 15eHerausgabe von Daten � 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen � 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Rechtsprechung zu � 14d EnWG
Entscheidung zu � 14d EnWG in unserer Datenbank:
- OLG D�sseldorf, 02.02.2022 - 3 Kart 37/21
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entgelt f�r die ...
Querverweise
Auf � 14d EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- � 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- Netzzugang, Messstellenbetrieb
- � 21 (Bedingungen und Entgelte f�r den Netzzugang; Festlegungskompetenz)
- Befugnisse der Regulierungsbeh�rde, Sanktionen
- � 35 (Monitoring und erg�nzende Informationen)
- Beh�rden
- Bundesbeh�rden
- � 59 (Organisation)
- Sonstige Vorschriften
- � 110 (Geschlossene Verteilernetze)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- � 118 (�bergangsregelungen)