Unbestrittene-Forderungen-Vollstreckungstitel-VO

   Kapitel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1 - 4)   
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Art. 2
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates f�r Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Aus�bung hoheitlicher Rechte ("acta jure imperii").

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsf�higkeit sowie die gesetzliche Vertretung von nat�rlichen Personen, die ehelichen G�terst�nde, das Gebiet des Erbrechts einschlie�lich des Testamentsrechts;
b) Konkurse, Vergleiche und �hnliche Verfahren;
c) die soziale Sicherheit;
d) die Schiedsgerichtsbarkeit.

(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme D�nemarks.

Rechtsprechung zu Art. 2 EuVTVO

10 Entscheidungen zu Art. 2 EuVTVO in unserer Datenbank:

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