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__paste_bez__ __paste_norm__ PUAG (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Untersuchungsausschussgesetz (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
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� 34
Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss

(1) 1Beschlie�t der Verteidigungsausschuss, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen, hat er bei seinen Untersuchungen die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 2Der Verteidigungsausschuss hat sich auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder als Untersuchungsausschuss zu konstituieren. 3Die �� 1 bis 3 gelten entsprechend.

(2) Den Vorsitz f�hrt der oder die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses.

(3) Macht der Verteidigungsausschuss eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung, kann er zu deren Durchf�hrung einen Unterausschuss einsetzen, in den auch stellvertretende Mitglieder des Verteidigungsausschusses entsandt werden k�nnen.

(4) 1F�r das Verfahren des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. 2�ber das Ergebnis seiner Untersuchung hat der Verteidigungsausschuss dem Bundestag einen Bericht zu erstatten; eine Aussprache darf sich nur auf den ver�ffentlichten Bericht beziehen.

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