(1) 1Beschlie�t der Verteidigungsausschuss, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen, hat er bei seinen Untersuchungen die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 2Der Verteidigungsausschuss hat sich auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder als Untersuchungsausschuss zu konstituieren. 3Die �� 1 bis 3 gelten entsprechend.
(2) Den Vorsitz f�hrt der oder die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses.
(3) Macht der Verteidigungsausschuss eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung, kann er zu deren Durchf�hrung einen Unterausschuss einsetzen, in den auch stellvertretende Mitglieder des Verteidigungsausschusses entsandt werden k�nnen.
(4) 1F�r das Verfahren des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. 2�ber das Ergebnis seiner Untersuchung hat der Verteidigungsausschuss dem Bundestag einen Bericht zu erstatten; eine Aussprache darf sich nur auf den ver�ffentlichten Bericht beziehen.
beauftragte � 11Protokollierung � 12Sitzungen zur Beratung � 13Sitzungen zur Beweisaufnahme � 14Ausschluss der �ffentlichkeit � 15Geheimnisschutz � 16Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit � 17Beweiserhebung � 18Vorlage von Beweismitteln � 19Augenschein � 20Ladung der Zeugen � 21Folgen des Ausbleibens von Zeugen � 22Zeugnis-
und Auskunfts-
verweigerungsrecht � 23Vernehmung von Amtstr�gern � 24Vernehmung der Zeugen � 25Zul�ssigkeit von Fragen an Zeugen � 26Abschluss der Vernehmung � 27Grundlose Zeugnisverweigerung � 28Sachverst�ndige � 29Herausgabepflicht � 30Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln � 31Verlesung von Protokollen und Schriftst�cken � 32Rechtliches Geh�r � 33Berichterstattung � 34Rechte des Verteidigungs-
ausschusses als Untersuchungs-
ausschuss � 35Kosten und Auslagen � 36Gerichtliche Zust�ndigkeiten
Rechtsprechung zu � 34 PUAG
Entscheidung zu � 34 PUAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14
Das Grundgesetz enth�lt kein Gebot zur Schaffung spezifischer ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu � 34 PUAG:
- Grundgesetz (GG)
- III. Der Bundestag
- Art. 45a II