Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsf�rderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsf�rderung (�� 29 - 135)   
   Sechster Abschnitt - Verbleib in Besch�ftigung (�� 95 - 111a)   
   Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld (�� 95 - 109)   
   Erster Titel - Regelvoraussetzungen (�� 95 - 100)   
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� 100
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsk�mpfen

(1)160 �ber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsk�mpfen gilt entsprechend f�r den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall Folge eines inl�ndischen Arbeitskampfes ist, an dem sie nicht beteiligt sind.

(2) 1Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. 2Der Erkl�rung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizuf�gen. 3Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die f�r die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. 4Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur f�r Arbeit insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen.

(3) 1Stellt die Agentur f�r Arbeit fest, dass ein Arbeitsausfall entgegen der Erkl�rung des Arbeitgebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und liegen die Voraussetzungen f�r einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wird das Kurzarbeitergeld insoweit geleistet, als die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des � 115 des Zehnten Buches) tats�chlich nicht erh�lt. 2Bei der Feststellung nach Satz 1 hat die Agentur f�r Arbeit auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortf�hrung der Arbeit zu ber�cksichtigen. 3Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechts�bergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat die Empf�ngerin oder der Empf�nger des Kurzarbeitergeldes dieses insoweit zu erstatten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.01.2009
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente21.12.2008BGBl. I S. 2917
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