Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsf�rderung -

   Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (�� 136 - 175)   
   Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (�� 136 - 164)   
   Erster Unterabschnitt - Regelvoraussetzungen (�� 136 - 144)   
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� 138
Arbeitslosigkeit

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1. nicht in einem Besch�ftigungsverh�ltnis steht (Besch�ftigungslosigkeit),
2. sich bem�ht, die eigene Besch�ftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbem�hungen), und
3. den Vermittlungsbem�hungen der Agentur f�r Arbeit zur Verf�gung steht (Verf�gbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Bet�tigung schlie�t Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeintr�chtigt wird.

(3) 1Die Aus�bung einer Besch�ftigung, selbst�ndigen T�tigkeit, T�tigkeit als mithelfende Familienangeh�rige oder mithelfender Familienangeh�riger (Erwerbst�tigkeit) schlie�t die Besch�ftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder T�tigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden w�chentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unber�cksichtigt. 2Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbst�tigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) 1Im Rahmen der Eigenbem�hungen hat die oder der Arbeitslose alle M�glichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. 2Hierzu geh�ren insbesondere

1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur f�r Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbem�hungen der Agentur f�r Arbeit steht zur Verf�gung, wer

1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden w�chentlich umfassende zumutbare Besch�ftigung unter den �blichen Bedingungen des f�r sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aus�ben kann und darf,
2. Vorschl�gen der Agentur f�r Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Besch�ftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszu�ben, und
4. bereit ist, an Ma�nahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Vorschrift eingef�gt durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
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Rechtsprechung zu � 138 SGB III

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Querverweise

Auf � 138 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsf�rderung - (SGB III) 
      Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
        Arbeitslosengeld
          Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
            155 (Anrechnung von Nebeneinkommen)
          Verordnungserm�chtigung und Anordnungserm�chtigung
            163 (Verordnungserm�chtigung)
            164 (Anordnungserm�chtigung)
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