Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsf�rderung -

   Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (�� 136 - 175)   
   Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (�� 136 - 164)   
   Vierter Unterabschnitt - H�he des Arbeitslosengeldes (�� 149 - 154)   
Gliederung
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� 150
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Besch�ftigungsverh�ltnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeitr�ume der versicherungspflichtigen Besch�ftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverh�ltnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2) 1Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben au�er Betracht

1. Zeiten einer Besch�ftigung, neben der �bergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teil�bergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Besch�ftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach � 344 Absatz 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Ber�cksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche w�chentliche Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach � 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche w�chentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt � 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,
5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelm��ige w�chentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vor�bergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelm��igen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbesch�ftigung, mindestens um f�nf Stunden w�chentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Besch�ftigungen mit einer h�heren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs w�hrend eines sechs Monate umfassenden zusammenh�ngenden Zeitraums ausge�bt hat.

2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in F�llen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Besch�ftigungsverh�ltnis ist wegen Zahlungsunf�higkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3) 1Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enth�lt,
2. in den F�llen des � 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enth�lt oder
3. es mit R�cksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart w�re, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.

2Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.01.2012
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur �nderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz)07.12.2011BGBl. I S. 2592
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Rechtsprechung zu � 150 SGB III

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Querverweise

Auf � 150 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsf�rderung - (SGB III) 
      Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
        Arbeitslosengeld
          Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
            158 (Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentsch�digung)
     
      Sonderregelungen
        Erg�nzungen f�r �bergangsweise m�gliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
          421d (Vor�bergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld)
Was ist das?

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