Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsf�rderung -

   Zehntes Kapitel - Finanzierung (�� 340 - 366a)   
   F�nfter Abschnitt - R�cklage und Versorgungsfonds (�� 366 - 366a)   
Gliederung
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� 366
Bildung und Anlage der R�cklage

(1) Die Bundesagentur hat aus den �bersch�ssen der Einnahmen �ber die Ausgaben eine R�cklage zu bilden.

(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben �bersteigen, sind die �bersch�sse der Einnahmen �ber die Ausgaben jeweils einer gesonderten R�cklage zuzuf�hren.

(3) 1Die R�cklage ist nach wirtschaftlichen Grunds�tzen so anzulegen, da� bis zur vollen H�he der R�cklage die jederzeitige Zahlungsf�higkeit der Bundesagentur gew�hrleistet ist. 2Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums f�r Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften �ber die Anlage der R�cklage erlassen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 31.12.2012 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.12.2012
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
08.11.2006
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zust�ndigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407
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