Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsf�rderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsf�rderung (�� 29 - 135)   
   Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (�� 48 - 80b)   
   Vierter Unterabschnitt - Berufsausbildung (�� 73 - 80)   
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� 73a
Mobilit�tszuschuss

(1) 1Die Agentur f�r Arbeit kann junge Menschen w�hrend des ersten Ausbildungsjahres einer nach � 57 Absatz 1 f�rderungsf�higen Berufsausbildung mit einem Mobilit�tszuschuss f�rdern, wenn

1. die Ausbildungsst�tte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und
2. ein Wechsel des Wohnortes f�r die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist.

2 116 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die H�he des Mobilit�tszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten f�r zwei monatliche Familienheimfahrten. 2F�r die H�he der Fahrkosten gilt � 63 Absatz 3 entsprechend.

(3)56 Absatz 1 Nummer 3 und � 63 dieses Buches sowie � 73 des Neunten Buches bleiben unber�hrt.

Vorschrift eingef�gt durch das Gesetz zur St�rkung der Aus- und Weiterbildungsf�rderung vom 17.07.2023 (BGBl. I Nr. 191), in Kraft getreten am 01.04.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2024
�nderung
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Änderung
Gesetz zur St�rkung der Aus- und Weiterbildungsf�rderung17.07.2023BGBl. I Nr. 191
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Rechtsprechung zu � 73a SGB III

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