Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsf�rderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsf�rderung (�� 29 - 135) |
Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (�� 48 - 80b) |
Vierter Unterabschnitt - Berufsausbildung (�� 73 - 80) |
(1) 1Die Agentur f�r Arbeit kann junge Menschen w�hrend des ersten Ausbildungsjahres einer nach � 57 Absatz 1 f�rderungsf�higen Berufsausbildung mit einem Mobilit�tszuschuss f�rdern, wenn
2� 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die H�he des Mobilit�tszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten f�r zwei monatliche Familienheimfahrten. 2F�r die H�he der Fahrkosten gilt � 63 Absatz 3 entsprechend.
(3) � 56 Absatz 1 Nummer 3 und � 63 dieses Buches sowie � 73 des Neunten Buches bleiben unber�hrt.
Vorschrift eingef�gt durch das Gesetz zur St�rkung der Aus- und Weiterbildungsf�rderung vom 17.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2024 | Gesetz zur St�rkung der Aus- und Weiterbildungsf�rderung | 17.07.2023 |
Rechtsprechung zu � 73a SGB III
2 Entscheidungen zu � 73a SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2007 - L 3 AL 45/06
Berufsausbildungsbeihilfe - �bernahme der Fahrkosten f�r Pendelfahrten zum ...
- LSG Schleswig-Holstein, 15.07.2011 - L 3 AL 27/10
Berufsausbildungsbeihilfe - Unterbringungskosten w�hrend des ...
Querverweise
Auf � 73a SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsf�rderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- �bergangsregelungen auf Grund von �nderungsgesetzen
- � 458 (Gesetz zur St�rkung der Aus- und Weiterbildungsf�rderung)