Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (�� 2 - 122)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (�� 39 - 122)   
   Dritter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (�� 60 - 77)   
   Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (�� 60 - 72b)   
Gliederung
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� 69
Verschmelzung mit Kapitalerh�hung

(1) 1Erh�ht die �bernehmende Gesellschaft zur Durchf�hrung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so sind � 182 Abs. 4, � 184 Abs. 1 Satz 2, �� 185, 186, 187 Abs. 1, � 188 Abs. 2 und 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden; eine Pr�fung der Sacheinlage nach � 183 Abs. 3 des Aktiengesetzes findet nur statt, soweit �bertragende Rechtstr�ger die Rechtsform einer rechtsf�higen Personengesellschaft oder eines rechtsf�higen Vereins haben, wenn Verm�gensgegenst�nde in der Schlu�bilanz eines �bertragenden Rechtstr�gers h�her bewertet worden sind als in dessen letzter Jahresbilanz, wenn die in einer Schlu�bilanz angesetzten Werte nicht als Anschaffungskosten in den Jahresbilanzen der �bernehmenden Gesellschaft angesetzt werden oder wenn das Gericht Zweifel hat, ob der Wert der Sacheinlage den geringsten Ausgabebetrag der daf�r zu gew�hrenden Aktien erreicht. 2Dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Erm�chtigung nach � 202 des Aktiengesetzes erh�ht wird. 3In diesem Fall ist au�erdem � 203 Abs. 3 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. 4Zum Pr�fer kann der Verschmelzungspr�fer bestellt werden.

(2) Der Anmeldung der Kapitalerh�hung zum Register sind au�er den in � 188 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes bezeichneten Schriftst�cken der Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschl�sse in Ausfertigung oder �ffentlich beglaubigter Abschrift beizuf�gen.

(3) F�r den Beschluss �ber die Kapitalerh�hung nach Absatz 1 gilt � 14 Absatz 2 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz)10.08.2021BGBl. I S. 3436
01.03.2023
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur �nderung weiterer Gesetze22.02.2023BGBl. I Nr. 51
15.07.2011
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zur �nderung des Umwandlungsgesetzes11.07.2011BGBl. I S. 1338
01.09.2009
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Aktion�rsrechterichtlinie30.07.2009BGBl. I S. 2479

Rechtsprechung zu � 69 UmwG

10 Entscheidungen zu � 69 UmwG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 69 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
            Verschmelzung durch Neugr�ndung
              73 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
            142 (Spaltung mit Kapitalerh�hung; Spaltungsbericht)
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