Versammlungsgesetz

   4. Abschnitt - Straf- und Bu�geldvorschriften (�� 21 - 30)   
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� 27

(1) 1Wer bei �ffentlichen Versammlungen oder Aufz�gen Waffen oder sonstige Gegenst�nde, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Besch�digung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich f�hrt, ohne dazu beh�rdlich erm�chtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer ohne beh�rdliche Erm�chtigung Waffen oder sonstige Gegenst�nde im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu �ffentlichen Versammlungen oder Aufz�gen mit sich f�hrt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereith�lt oder verteilt.

(2) Wer

1. entgegen � 17a Abs. 1 bei �ffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufz�gen oder sonstigen �ffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenst�nde, die als Schutzwaffen geeignet und den Umst�nden nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsma�nahmen eines Tr�gers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich f�hrt,
2. entgegen � 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umst�nden nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identit�t zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zur�cklegt oder
3. sich im Anschlu� an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a) Waffen oder sonstige Gegenst�nde, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Besch�digung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich f�hrt,
b) Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenst�nde mit sich f�hrt oder
c) in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu � 27 VersG

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