ᐅ Schutz der Privatsphäre: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Schutz der Privatsphäre
  • Schutz der Intimsphäre
  • Schutz der Geheimsphäre
  • Schutz der Privatsphäre im Internet

ᐅ Schutz der Privatsphäre: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Schutz der Privatsphäre (© Zerbor - Fotolia.com)

Als „Privatsphäre“ wird der familiär-häusliche Bereich einer Person bezeichnet, der ohne dessen Einwilligung nicht zugänglich ist und in dem die betreffende Person ihr Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit wahrnimmt, ohne dass sie dabei von äußeren Einflüssen behelligt wird. Dabei ist zu beachten, dass sich die Privatsphäre nicht ausschließlich auf den häuslichen Bereich bezieht, sondern ebenfalls in der Öffentlichkeit bestehen kann.

Schutz der Privatsphäre

Geschützt wird die Privatsphäre durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung dient. So heißt es in Art. 2 Abs. 1 GG:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Dieser Artikel ist in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu sehen:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Grundgedanke ist, dass es den Menschen möglich sein soll, einen persönlichen Bereich zu besitzen, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne dass er befürchten muss, dass Dritte ihn beobachten oder abhören können.

Konkret definiert wird dieser Schutzbereich durch Art. 13 GG („Unverletzlichkeit der Wohnung“) sowie Art. 10 GG („Post- und Fernmeldegeheimnis“).

Demzufolge ist die Wohnung unverletzlich; Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter oder durch andere staatliche Organe bei Gefahr im Verzug vorgenommen werden. Dient eine Überwachung aber der eigenen Sicherheit, kann sie unter Umständen genehmigt werden: in einem Altersheim wurden mehrere Kameras angebracht, um die Bewohner beobachten und ihnen im Falle eines Sturzes oder Ähnlichem sofort behilflich sein zu können. geschieht diese Überwachung nur auf allgemeinzugängigen Bereichen, wie beispielsweise den Fluren, so ist sie gestattet; eine Überwachung der einzelnen Zimmer beziehungsweise des Aufenthaltsraums hingegen ist nicht erlaubt, da diese wiederum einen Eingriff in die Privatsphäre bedeuten würde [VerwG Minden, 6 K 552/06].

Dasselbe gilt für das Brief- sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis: auch dieses ist unverletzbar; deren Beschränkungen dürfen nur per Gesetz angeordnet werden. Bei der Beschränkung ist zu beachten, dass sie dem Betreffenden nicht mitgeteilt werden muss, wenn diese dem Schutze der demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes dient. Zu dem Briefgeheimnis ist zu bemerken, dass dieses auf ein generelles Telekommunikationsgeheimnis erweitert werden soll. Dieses würde beinhalten, dass der Staat nur Zugriff auf Kommunikationsmittel eines Bürgers hat, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Betreffende ein Verbrechen begehen wird. Ansonsten soll angenommen werden, dass die Bürger unschuldig sind und dadurch nicht von Staat behelligt werden dürfen.

Schutz der Intimsphäre

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt aber nicht nur den häuslichen Bereich an sich, sondern auch die Intimsphäre der einzelnen Bürger. Als „Intimsphäre“ wird die innere Gedanken- und Gefühlswelt sowie der Sexualbereich bezeichnet; sie ist grundsätzlich dem staatlichen Zugriff verschlossen. Dies kann beispielsweise in Fällen von Bedeutung sein, in denen der Staat Zugriff auf Tagebuchaufzeichnungen erhalten möchte: ist von Vornherein klar, dass diese Aufzeichnungen zur Aufklärung einer Straftat nichts beitragen werden, dürfen sie nicht beschlagnahmt und verwendet werden. Eine derartige Beschlagnahmung wäre als verfassungswidrig anzusehen. Bestehen jedoch Möglichkeiten, dass die Tagebuchaufzeichnungen Details über die begangene (oder geplante) Straftat enthüllen werden, so gelten sie als Beweismaterial. Das Recht auf Intimsphäre hat dabei keine Gültigkeit [VerfG Karlsruhe, 17.11.2007, 2 BvR 518/07].

Schutz der Geheimsphäre

Auch der Schutz der Geheimsphäre unterliegt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. So dürfen Äußerungen nicht veröffentlicht werden, welche ohne oder gegen den Willen der betreffenden Person aufgenommen worden sind, nicht veröffentlicht werden. Dabei geht es nicht nur um verbal getätigte Äußerungen (auch um abgehörte Telefongespräche), sondern auch um solche, die in einem persönlichen Brief niedergelegt und unberechtigter Weise gelesen worden sind.

Ausnahmen bestehen lediglich in jenen Fällen, in denen aufgrund des Inhalts der Informationen ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht: eine Veröffentlichung derartiger Informationen aus der Geheimsphäre kann in Einzelfällen erlaubt sein.

Rechtliche Ansprüche bei Verletzung der Privatsphäre, der Intimsphäre oder der Geheimsphäre

Wird die Privatsphäre, die Intimsphäre oder die Geheimsphäre verletzt, so stehen dem Betroffenen verschiedene Ansprüche zu. Diese können in Form von

  • Abwehranspruch (Unterlassungsanspruch)
  • Anspruch auf Gegendarstellung
  • Anspruch auf Widerruf
  • Anspruch auf Schmerzensgeld

erfolgen.

So klagte beispielsweise die Moderatorin Sabine Christiansen gegen eine Zeitschrift, die Fotos von ihr während eines privaten Stadtbummels in Paris veröffentlichte. Mit Erfolg: der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine derartige Verbreitung einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre darstellten und nicht mehr verbreitet werden dürfen [BGH, 17.02.2009, VI ZR 75/08]. Auch die Freundin des Sängers Herbert Grönemeyer war mit ihrer Klage gegen eine Zeitung erfolgreich, die Fotos von ihr und dem Sänger veröffentlichte, auf welchen sie bei einem Privatbummel zu sehen waren. Diese dürfen nicht veröffentlicht werden, da sie einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht darstellen [BGH, 19.07.2007, VI ZR 12/06].

Dasselbe gilt auch für Fotos von Anwesen von Prominenten, welche per Luftaufnahmen geschossen wurden: das Persönlichkeitsrecht der Prominenten steht über der Pressefreiheit; somit dürfen derartige Fotos nicht veröffentlicht werden [BVerfG, 02.05.2006, 1 BvR 507/01]. Auch Fotos über den Gesundheitszustand von Prominenten unterliegen dem Persönlichkeitsschutz [BGH, 14.10.2008, VI ZR 256/06; VI ZR 260/06; VI ZR 271/06].

Intime Prozessdetails bei Prozessen gegen Prominente hingegen stellen wiederum ein öffentliches Interesse dar und dürfen somit veröffentlicht werden [BG, 19.03.2013, VI ZR 93/12]. Dies ist aber individuell zu prüfen, denn eine generelle Berichterstattung aus öffentlichen Gerichtsprozessen ist nicht uneingeschränkt zulässig [OLG Köln, 14.02.2012, 15 U 123/12; 15 U 125/12; 15 U 126/12].

Schutz der Privatsphäre im Internet

Kaum ein Thema ist wohl so umstritten wie der Schutz der Privatsphäre im Internet. Zum einen wollen Millionen Nutzer ihr Leben, ihre Gedanken, Bilder etc. mit anderen Internetnutzern teilen, zum anderen haben sie aber auch Angst davor, keinerlei Privatsphäre mehr zu besitzen. Derartige Befürchtungen sind nicht aus der Luft gegriffen: nirgendwo ist es so leicht, Menschen zu überwachen beziehungsweise an ihre persönlichen Daten heranzukommen wie im Internet. Dies kann beispielsweise geschehen durch

  • Analyse sozialer Netzwerke
  • Cookies
  • Kontrolle des Email-Verkehrs
  • Ortung von IP-Adressen
  • Vorratsdatenspeicherung

Einige dieser Kontrollen kann man als Nutzer selbst verhindern, wie beispielsweise die Verweigerung der Erlaubnis an Facebook, bestehende Emailkonten nach Kontakten zu durchsuchen. Doch solch eine Eigenkontrolle ist nur in den wenigsten Fällen möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass eine tatsächliche Kontrolle des einzelnen Nutzers über die Privatsphäreeinstellungen in den sozialen Netzwerken sehr aufwendig ist, somit sehr viel Zeit und Mühe in Anspruch nehmen würde und deswegen von vielen Nutzern eher als nebensächlich betrachtet wird. Die Folge: es werden sehr viel mehr persönliche Daten gespeichert, als es der Internetnutzer eigentlich möchte (und meistens auch weiß).

Aus diesem Grund möchte die Europäische Union das Datenschutzrecht aus dem Jahre 1995 reformieren, dessen wesentlichen Inhalt aber beibehalten. Demzufolge ist eine Erhebung, Verarbeitung und ein Weitergeben von Daten nur in jenen Fällen zulässig, in denen dies mit Zustimmung des Betroffenen geschieht oder aber per Gesetz erlaubt ist. Geplant ist, dass dieses Gesetz europaweite Regelungen treffen soll, die für sämtliche dort ansässigen Datenverarbeiter Gültigkeit haben. Das Problem daran ist nur, dass die richtig großen Datenverarbeiter wie Google, Facebook und Co. außerhalb dieses Einzugsbereiches sitzen – nämlich in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Als kontrovers wird auch die Frage betrachtet, wie Datenschutz in der Praxis für Menschen funktionieren soll, die so viel Persönliches über sich preisgeben. Doch bei dem speziellen Schutz der persönlichen Daten geht es mehr um die Weiterverarbeitung von Daten, als um deren tatsächliche Preisgabe. Wenn ein Nutzer bestimmte Informationen über sich ins Netzt stellt, muss er damit rechnen, dass diese auch zu Zwecken verwendet werden, die ihm nicht so ganz genehm sind. Wenn er aber überhaupt nicht weiß, dass seine Daten im Internet umherschwirren, so hat er ein Recht darauf, dass diese geschützt – und nicht weitergegeben beziehungsweise verarbeitet – werden.


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Name: Kimberely Baumbach CPA

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Job: Product Banking Analyst

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