Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Studium
Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen, die in diesem Katalog bereits mit der entsprechenden Antwort aufgeführt sind, nicht individuell beantwortet werden.
FAQ
Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD), informiert über Studien- und Fördermöglichkeiten in Deutschland. Er vergibt als kulturelle Mittlerorganisation aus Mitteln des Auswärtigen Amtes Stipendien an ausländische Studierende, Graduierte und Wissenschaftler. Falls Sie bereits wissen, an welcher Hochschule Sie sich immatrikulieren möchten, können Sie sich praktischerweise natürlich auch direkt an diese wenden. Die Adressen und Studienangebote der einzelnen Hochschulen finden Sie im Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz (HRK).
Umfangreiche Informationen zum Studium in Deutschland finden Sie auch unter www.deutsche-kultur-international.de.
Ausländer müssen grundsätzlich vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Studentenvisum beantragen. Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sind hiervon ausgenommen, ebenso unter bestimmten Bedingungen Studierende, die bereits in einem anderen EU-Staat einen Aufenthaltstitel zum Studium haben im Rahmen der Mobilitätsrechte für Drittstaatsangehörige im Rahmen der REST-Richtlinie, siehe Flyer des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: EU-weit studieren und forschen.
Staatsangehörige Australiens, Großbritanniens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können den erforderlichen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
Für die Visumantragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller von der Universität zum Studium zugelassen ist sowie Unterlagen, die die Finanzierung während des Studienaufenthaltes belegen. Es ist in vielen Fällen auch möglich, ein sog. Studienbewerbervisum zu beantragen, wenn noch nicht genau feststeht, an welcher Universität der Ausländer studieren möchte.
Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung können in vielen Fällen bequem und einfach auf der Webseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Erfahrung gebracht werden.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zu Studienzwecken zur Einreise erst ausstellen, wenn die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ihre Zustimmung erteilt hat.
Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Kategorie D) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Antragsformulare für einen längerfristigen Aufenthalt können auch hier heruntergeladen werden:
Antragsformular für nationales Visum (deutsch-englisch)
PDF / 485 KB
Die Finanzierung kann in der Regel durch Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, eine Verpflichtungserklärung nach § 66-68 Aufenthaltsgesetz einer Person, die über ausreichendes Vermögen bzw. Einkommen verfügt, die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland oder die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet geführt werden.
Der Nachweis ausreichender Mittel gilt auch als geführt, wenn der Aufenthalt finanziert wird durch Stipendien aus deutschen öffentlichen Mitteln oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die deutsche Hochschule übernommen hat.
Grundsätzlich können Sie 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr einer Beschäftigung nachgehen sowie studentische Nebentätigkeiten ausüben. In Ausnahmefällen kann diese Möglichkeit durch die für Ihren Studienort zuständige Ausländerbehörde eingeschränkt werden.
Für die Anerkennung von Abschlüssen und Studienleistungen zum Zweck des Hochschulzugangs und des Zugangs zu weiterführenden Studien sind die deutschen Hochschulen zuständig. Für die dortige Bewertung ausländischer Hochschulzugangsqualifikationen gibt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (KMK) länderspezifische Empfehlungen heraus. Diese können in der ZAB-Datenbank (Rubrik „Zeugnisbewertungen“) eingesehen werden.
Die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise für die Aufnahme eines Berufes obliegt den Anerkennungsstellen in dem deutschen Bundesland, in welchem ein Bewerber seinen Wohnsitz hat oder nehmen möchte. Das von der Bundesregierung beschlossene „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“, das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, erleichtert die Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Das Bundesgesetz weitet die Ansprüche auf Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen im Zuständigkeitsbereich des Bundes beträchtlich aus und schafft möglichst einheitliche und transparente Verfahren; u.a. bringt es den Rechtsanspruch auf ein Bewertungsverfahren für die rund 350 nicht reglementierten Berufe (Ausbildungsberufe im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz und im Handwerk) mit sich. Mehr darüber finden Sie auf der Seite „Anerkennung in Deutschland“ des Bundesinstituts für Berufsbildung, in der ZAB-Datenbank (in der Rubrik „Dokumente“ bzw. „Zuständige Stellen in Deutschland“) und auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Im Übrigen stellt die ZAB seit dem 4. Januar 2010 kostenpflichtig auch Zeugnisbewertungen (keine Anerkennung) für private Antragsteller auf der Grundlage der so genannten Lissabon-Konvention aus. Nähere Informationen über Inhalte und den möglichen Verwendungszweck der Bescheinigung sowie das Antragsformular finden Sie auf der Webseite der KMK.
Ausführliche Informationen zur Anerkennung ausländischer Schul- und Hochschulabschlüsse im akademischen und beruflichen Bereich finden Sie auf der Webseite der ZAB der Kultusministerkonferenz.
Die Alexander von Humboldt Stiftung (AvH) ist der richtige Ansprechpartner. Die Stiftung unterstützt ausländische Akademiker, die Mittel des Auswärtigen Amts für Ihre Forschung in Deutschland nutzen.
Alexander von Humboldt Foundation (AvH)
Die Fulbright Commission bietet amerikanischen und deutschen Akademikern, Studenten und Lehrern Stipendien im Partnerland.
Das Auswärtige Amt selbst vergibt grundsätzlich keine Stipendien, Reisekostenzuschüsse u.ä. direkt, sondern hat diese Aufgabe an unabhängige Mittlerorganisationen übertragen, denen es Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Durchführung der jeweiligen Programme zur Verfügung stellt.
Sie sollten sich an das akademische Auslandsamt Ihrer Hochschule oder an den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) wenden. Der DAAD führt Stipendienprogramme durch und berät über Studienmöglichkeiten im Ausland.
Stipendien vergeben außerdem auch folgende Organisationen:
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche
Katholischer Akademischer Austauschdienst KAAD
Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (bvmd)
Außerdem können Sie sich auch an die Auslandsvertretung des Landes, in dem Sie studieren möchten, wenden.
Umfangreiche Informationen zum Studium im Ausland finden Sie auch unter www.deutsche-kultur-international.de.
Informationen zur Beantragung eines Studentenvisums erhalten Sie bei der Auslandsvertretung Ihres Gastlandes in Deutschland.
Auskünfte, welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Sie gelten, wenn Sie während Ihres Auslandsstudiums arbeiten möchten, können Ihnen am besten die Hochschule, an der Sie sich einschreiben werden, oder die zuständige Auslandsvertretung Ihres Gastlandes erteilen.
Die Frage, ob Ihr deutscher Abschluss im Ausland anerkannt wird, müssten Sie mit der zuständigen Stellen des betreffenden Landes besprechen. Sofern Sie sich in Deutschland aufhalten, können Sie zunächst die Auslandsvertretung des Landes, in dem Sie Ihr Studium fortsetzen bzw. arbeiten wollen, ansprechen. Dort wird man Ihnen die in Ihrem Fall zuständige Stelle nennen können.
Vertretungen fremder Staaten (unter dem Reisehinweis zum jeweiligen Land)
Der EU-Bürgerservice bietet auf seiner Internet-Seite weitere Informationen zu den Bestimmungen innerhalb der Europäischen Union.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zum Thema „Studieren in Deutschland“