Bundesrat: Kleinunternehmer von E-Rechnungspflicht teilweise befreit
Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Kleinunternehmer werden damit generell nicht verpflichtet, strukturierte E-Rechnungen auszustellen.
Mit dem geĂ€nderten Jahressteuergesetz 2024 gibt es einige Ausnahmen und Ăbergangsfristen zur Pflicht fĂŒr E-Rechnungen im GeschĂ€ftsbetrieb. Im Prinzip liegt ab dem 1. Januar 2025 eine zum Vorsteuerabzug berechtigende EâRechnung nur noch dann vor, wenn sie "in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, ĂŒbermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht", wie das Bundesfinanzministerium schreibt. Ein einfaches PDF-Dokument fĂ€llt dann nicht mehr unter diese Definition.
Es gibt aber Ăbergangsregeln. Bis Ende 2026 "können sich alle Rechnungsaussteller dafĂŒr entscheiden, statt einer EâRechnung eine sonstige Rechnung auszustellen", erlĂ€utert das Finanzressort. Das gilt zunĂ€chst fĂŒr Forderungen, die auf Papier erhoben werden. Eine E-Mail mit einer PDFâDatei kann â wie bisher â nur verwendet werden, wenn der EmpfĂ€nger diesem Format zustimmt. Bei Firmen, die im Vorjahr weniger als 800.000 Euro Gesamtumsatz hatten, gilt dies sogar bis Ende 2027.
Mit seiner Zustimmung zum Jahressteuergesetz 2024 hat der Bundesrat am Freitag zudem den Weg fĂŒr eine allgemeine Ausnahme freigemacht: Kleinunternehmer werden damit auch nach der Ăbergangsfrist nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen.
Zugleich gilt von Januar an: Kleinunternehmer ist, wer im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz hatte sowie im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz macht. Bisher lag die Grenze bei 22.000 Euro beziehungsweise 50.000 Euro. Alle anderen Unternehmen sind angehalten, mit dem Stichtag E-Rechnungen insbesondere in den in Deutschland ĂŒblichen Formaten XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 auch zu versenden. Diese erfĂŒllen die einschlĂ€gigen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen.
Allgemeine Ausnahmen greifen zudem etwa bei KleinbetrÀgen bis 250 Euro Bruttobetrag sowie Fahrausweisen, die als Rechnung gelten.
Wert der Ausnahme in der Praxis fraglich
Fin Glowick, Vertriebsexperte bei der Softwarefirma WISO MeinBĂŒro, warnt vor der Gefahr, "dass groĂe Unternehmen auf die Kleinunternehmer Druck ausĂŒben werden, trotz Pflichtbefreiung E-Rechnungen auszustellen." FĂŒr Konzerne bedeute es nĂ€mlich einen Mehraufwand, sowohl E-Rechnungen als auch herkömmliche PDFs & Co. zu verarbeiten. Faktisch könnte die Pflichtbefreiung so nicht wirklich zu weniger Verwaltungsaufwand bei kleinen Firmen fĂŒhren. Die Bundesregierung erklĂ€rte vor Kurzem, dass fĂŒr die E-Rechnung generell ein E-Mail-Postfach ausreiche. Damit wĂŒrden aber nur die aktuellen Mindestanforderungen erfĂŒllt, gibt der E-Rechnungsverband zu bedenken. Die in Rechnungen enthaltenen steuerlich relevanten Daten mĂŒssten bis 2030 in Echtzeit an die Finanzverwaltung ĂŒbermittelt werden. DafĂŒr eigne sich das Peppol-Netzwerk am besten. Der EU-Rat einigte sich Anfang November auf ein entsprechendes Gesetzespaket.
In einer ersten Version und einem folgenden Upate dieser Meldung waren die Ăbergangsregelungen bis 2027 nicht erwĂ€hnt. Diese wurden noch ergĂ€nzt. Wir bitten, die Fehler zu entschuldigen.
Wir haben die Meldung nochmals ĂŒberarbeitet und mit einem anderen Einstieg in den Haupttext versehen. Das soll den Eindruck vermeiden, dass es ĂŒberhaupt eine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab dem 1. Januar 2025 gĂ€be. Das nicht der Fall.
(nie)