„At-Tahāwī“ – Versionsunterschied

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Version vom 28. Januar 2009, 17:16 Uhr

At-Tahawi arabisch أحمد بن محمد بن سلامة بن عبد الملك أبو جعفر الطحاوي Ahmad ibn Mohammed ibn Salama ibn Abd al-Malik Abu Dscha'far, DMG Aḥmad b. Muḥammad b. Salāma b. ʿAbd al-Malik Abū Ǧaʿfar aṭ-Ṭaḥāwī (* 853 im oberägyptischen Dorf Taha; † 933 in Kairo) [1] war ein islamischer Rechts-und Hadithwissenschaftler der Hanafitischen Rechtsschule und Traditionarier mit Wirkungsfeld Ägypten.

Leben

Er begann seine Studien bei seinem Onkel mütterlicherseits, dem Gelehrten al-Muzani († 877), einem der bekanntesten Schüler von Muhammad ibn Idris al-Schafii und Überlieferer von dessen K.al-Umm. Trotz seiner Grundausbildung unter dem Einfluss der Lehre von asch-Schafii schloss er sich schon in seinen Lehrjahren der hanafitischen Rechtsschule Ägyptens an. Im Jahre 881 unternahm er eine kurze Studienreise nach Damaskus, wo er im Kreis des damaligen Kadis Jurisprudenz studierte. Diesen Aufenthalt schildert Ibn 'Asakir in seiner monumentalen Gelehrtenbiographie von Damaskus.[2] Als Jurist machte er sich in Ägypten auch als Verfasser von Rechtsverträgen einen Namen. Bis zu seinem Tode galt er in Ägypten als Haupt der hanafitischen Rechtsschule.

Werke

  • Ma'ani al-athar / معاني الآثار / Maʿānī ʾl-āṯār / ‚Die Bedeutungen der Hadithe‘; das Werk ist gemäß den Kapiteln der islamischen Jurisprudenz zusammengefasst und erörtert die Traditionen, die in den großen Traditionssammlungen Mohammed zugeschrieben werden, die aber - nach Ansicht des Verfassers - im Widerspruch zur Lehre der hanafitischen Rechtsschule stehen. Das Werk ist im Orient mehrfach gedruckt worden.
  • Bayan muschkil al-athar / بيان مشكل الآثار / Bayān muškili ʾl-āṯār / ‚Erklärung der Probleme der Hadithe‘ ist ebenfalls eine Sammlung von Traditionen mit inhaltlichen und philologischen - linguistischen - Erörterungen des Verfassers. Ein Teil davon ist als Autograph in der Handschriftensammlung von Istanbul - heute in der Süleimaniya-Bibliothek - erhalten. Das Werk ist im Orient 1987 und 1995 (Beirut) in mehreren Bänden unter dem Titel „Šarḥ muškil al-āṯār“ gedruckt worden.[3]
  • Ichtilaf al-fuqaha' / اختلاف الفقهاء / Iḫtilāfu ʾl-fuqahāʾ / ‚Kontroverse Lehrmeinungen der Rechtsgelehrten‘ stellt - wie die gleichnamigen Werke anderer Rechtsgelehrten der Zeit - die zwischen den vier orthodoxen Rechtsschulen herrschenden Lehrdifferenzen im Bereich der islamischen Jurisprudenz dar. Das Werk ist erstmalig 1971 in Islamabad gedruckt worden. In hanafitischen Gelehrtenkreisen ist das Werk, zusammen mit seiner Kurzfassung der hanafitischen Rechtslehre al-muchtasar fil-fiqh / المختصر في الفقه / al-muḫtaṣar fī ʾl-fiqh mehrfach kommentiert worden.[4]
  • al-Dschami' al-kabir fi-sch-schurut / الجامع الكبير في الشروط / al-Ǧāmiʿ al-kabīr fī ʾš-šurūṭ / ‚Die große Sammlung der Bedingungen/Voraussetzungen‘ ist das älteste juristische Formularbuch. Das Werk enthält Anweisungen für Notare, wie aktuelle Urkunden abzufassen sind, um eventuelle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern zu vermeiden. Das Werk ist nicht vollständig erhalten. [5] Zwei Teile davon hat der deutsche Orientalist Joseph Schacht herausgegeben. [6]
  • al-'aqida / العقيدة / al-ʿaqīda / ‚Die Glaubenslehre; Credo‘ - auch unter dem Titel: „Die Erörterung der Sunna und der Einheit der Muslime“ Bayan as-sunna wal-dschama'a / بيان السنة والجماعة / Bayānu ʾs-sunna wa-ʾl-ǧamāʿa bekannt - umfasst nur 10-15 Seiten. Darin erörtert at-Tahawi das Wesen des islamischen Monotheismus und Gottes Eigenschaften (sifat) in aller Kürze. Dieses kleine Werk ist bis in das 17. Jahrhundert mehrfach kommentiert worden. [7]
  • at-taswiya baina haddathana wa-baina achbarana / التسوية بين حدثنا وبين أخبرنا / at-taswiya baina ḥaddaṯanā wa-baina aḫbaranā ist eine kurze Abhandlung über die Hadith-Terminologie, über die Gleichsetzung der im Titel genannten beiden Termini: „er überlieferte uns“ bzw. „er berichtete uns“. Beide Begriffe weisen auf eine direkte mündliche Überlieferung in der Hadith-Literatur hin.[8] Ihre Anwendung war aber unter den Traditionariern umstritten.[9]

In den Gelehrtenbiographien der Hanafiten werden bis zu 22 Bücher mit Titeln angeführt, die At-Tahawi verfasst haben soll. Der irakische Bibliothekar und Buchhändler Ibn an-Nadim († 995)[10] kannte noch 16 Werktitel.

Einzelnachweise

  1. At-Tahawi gibt sein Geburtsjahr mit 239 der islamischen Zeitrechnung an; d.i. 853 (vom 12. Juni 853 bis zum 14. Mai 854). Siehe Ibn Abī ʾl-Wafāʾ al-Qurašī: al-Ǧawāhir al-muḍiyya fī ṭabaqāt al-ḥanafiyya. Kairo 1978. Bd. 1, 273, Zeile 13-14
  2. Bd. 5, S.367-370. Dar al-fikr. Beirut 1995
  3. Zu den älteren Drucken siehe F. Sezgin, (1967), S. 440-441
  4. Siehe F. Sezgin, (1967), S. 441. Nr. 5 und 6
  5. Siehe F. Sezgin, (1967), S. 441. Nr. 4;Otto Spies und Erwin Pritsch: Klassisches Islamisches Recht. In: Bertold Spuler (hrsg.): Handbuch der Orientalistik. Erste Abt. Der Nahe und der Mittlere Osten. Ergänzungsband III. Orientalisches Recht. Brill, Leiden 1964. S. 241
  6. Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Philologisch-historische Klasse. Jahrgang 1926/27. 4. Abhandlung. Heidelberg 1927 und Jahrgang 1929/30. 5. Abhandlung. Heidelberg 1930
  7. Siehe F. Sezgin, (1967), S. 442
  8. Siehe F. Sezgin, (1967), S. 442, Nr. 8
  9. Siehe F. Sezgin, (1967), S. 77-78
  10. über ihn siehe F. Sezgin, (1967), S. 385-388; The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden, Bd. 3, S. 895 (mit weiteren Quellenangaben)

Literatur

  • Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifftums. Brill, Leiden, 1967. Bd. 1, S. 439-443.
  • Norman Calder: Studies in early Muslim jurisprudence. Oxford 1993. Kapitel 9-10.
  • The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 10, S.101