„Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag“ – Versionsunterschied

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Der '''Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag''' (RFinStV) regelt die Gebührenerhebung für Rundfunkgeräte (§8) und die Verteilung der Mittel (§9) durch eine dazu am 20. Februar 1975 eingesetzte unabhängige ''[[Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten]]'' (KEF) auf Grundlage des [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]]s (RGebStV). Kommissionsvorsitzender ist derzeit Rainer Conrad, Vizepräsident des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
Der '''Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag''' (RFinStV) regelt die Gebührenerhebung für Rundfunkgeräte (§8) und die Verteilung der Mittel (§9) durch eine dazu am 20. Februar 1975 eingesetzte unabhängige ''[[Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten]]'' (KEF) auf Grundlage des [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]]s (RGebStV).

Im '''Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag'''sind in §8 die monatlichen Gebühren festgesetzt:


Festgesetzt sind in §8 die monatlichen Gebühren:
*1. Die Grundgebühr: 5,52 Euro
*1. Die Grundgebühr: 5,52 Euro
*2. Die Fernsehgebühr: 11,51 Euro.
*2. Die Fernsehgebühr: 11,51 Euro.
Die Aufteilung der Mittel gemäß §9 führt den in der [[ARD]] zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 93,1373 % und der Körperschaft [[Deutschlandradio]] 6,8627 % der Grundgebühr zu sowie von der Fensehgebühr der ARD 61,0994 % und dem [[ZDF]] 38,9006 %. §9.3 regelt die Finanzierung des Europäischen Fernsehkulturkanals [[ARTE]].
Die erwirtschafteten Mittel werden nach §9 verteilt. Danach stehen von der Grundgebühr den in der [[ARD]] zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 93,1373 % und der Körperschaft [[Deutschlandradio]] 6,8627 % zu und von der Fensehgebühr der ARD 61,0994 % und dem [[ZDF]] 38,9006 %. §9.3 regelt die Finanzierung des Europäischen Fernsehkulturkanals [[ARTE]].


Ebenso regelt das Gesetz in § 10 den Anteil der [[Landesmedienanstalt]]en an den Rundfunk- und Fernsehgebühren. Diese Mittel verwaltet die [[Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM)]]. Diese wiederum haben den Auftrag, über die [[Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich]] (KEK) die [[Meinungsvielfalt]] im Fernsehen zu erhalten.
Ebenso regelt das Gesetz in § 10 den Anteil der [[Landesmedienanstalt]]en an den Rundfunk- und Fernsehgebühren. Diese Mittel verwaltet die [[Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM)]]. Diese wiederum haben den Auftrag, über die [[Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich]] (KEK) die [[Meinungsvielfalt]] im Fernsehen zu erhalten.

Version vom 9. Februar 2006, 08:37 Uhr

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Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) regelt die Gebührenerhebung für Rundfunkgeräte (§8) und die Verteilung der Mittel (§9) durch eine dazu am 20. Februar 1975 eingesetzte unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) auf Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV).

Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertragsind in §8 die monatlichen Gebühren festgesetzt:

  • 1. Die Grundgebühr: 5,52 Euro
  • 2. Die Fernsehgebühr: 11,51 Euro.

Die erwirtschafteten Mittel werden nach §9 verteilt. Danach stehen von der Grundgebühr den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 93,1373 % und der Körperschaft Deutschlandradio 6,8627 % zu und von der Fensehgebühr der ARD 61,0994 % und dem ZDF 38,9006 %. §9.3 regelt die Finanzierung des Europäischen Fernsehkulturkanals ARTE.

Ebenso regelt das Gesetz in § 10 den Anteil der Landesmedienanstalten an den Rundfunk- und Fernsehgebühren. Diese Mittel verwaltet die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM). Diese wiederum haben den Auftrag, über die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die Meinungsvielfalt im Fernsehen zu erhalten.