Abbitte
Abbitte (lat. deprecatio) bezeichnet das Bitten um Verzeihung bzw. Vergebung von Schuld. Jemand tut oder leistet Abbitte für etwas bei jemandem. In religiösen Zusammenhängen spricht man oft von Sühne.
Rechtsgeschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dem römischen Recht entstammt die Injurienklage (lat. actio iniuriarum aestimatoria), die für jeden absichtlichen Eingriff in die Privatrechtssphäre (Iniuria) eine Genugtuung in Geld vorsah.[1]
Nach germanischen Rechtsvorstellungen traten die Abbitte, erwähnt beispielsweise in Art. 216 der Constitutio Criminalis Carolina[2] und die Fehde hinzu. Die Abbitte war bis ins 19. Jahrhundert im deutschen Recht eine vom Richter festzusetzende Strafe, die bei Ehrverletzungen entweder allein oder neben einer Geldstrafe und neben der Ehrenerklärung und dem Widerruf der Ehrkränkung ausgesprochen wurde. Gelegentlich wurde die Strafe noch verschärft, z. B. durch Zuziehung des Scharfrichters, kniende Abbitte und dergleichen. Seit Ende des 19. Jahrhunderts kommt die Abbitte noch in Form der (erfolglosen) Sühneverhandlung vor, etwa gem. § 380 StPO als Voraussetzung für eine Privatklage wegen Beleidigung.[3]
Heute wird dieser Ausdruck auch ironisch gebraucht.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Karlheinz Bartels: Die Dogmatik der Ehrverletzung in der Wissenschaft des Gemeinen Rechts bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, Göttingen 1955
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Angela Köhler: Japan/Südkorea: Späte Abbitte für Sexsklaverei DiePresse.com, 28. Dezember 2015
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Roland Wiltmann: Die Entwicklungslinien der klassischen Injurienklage. In: ZRG. Romanistische Abteilung. Band 91, Heft 1, S. 285–359
- ↑ Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) von 1532 (PDF; 679 kB) S. 57
- ↑ Abbitte. In: Brockhaus Konversations-Lexikon. 14. Auflage. Band 1: A – Astrabad. Brockhaus, Leipzig 1894, S. 20 (retrobibliothek.de).