Diskussion:Pflichtteil (Deutschland)
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[Quelltext bearbeiten]1. Über den Weblink zum Aufsatz "Verzug und seine Folgen im Pflichtteilsrecht" wurde bereits auf einer User-Seite diskutiert: Es handelt sich um einen Fachaufsatz zu dem Thema, einen der wenigen, die es im Web zu dem Thema gibt. Was das mit Werbung zu tun haben kann, erschließt sich mir nicht: Jeder Link, der auf Inhalt verweist ist wäre dann "Werbung". Vielleicht einfach mal den Aufsatz lesen...
2. Die vermeintlich "exaktere Definition"(so Änderungsvermerk), daß der Pflichtteilsberechtigte von der der "Teilhabe am Nachlaß ausgeschlossen wird", ist nicht nur sprachlich wegen der Wiederholung ("wirtschaftliche Teilhabe") unpassend, sondern juristisch ungenau und für den Laien mißverständlich. Die -jetzt wiederhergestellte- vorhergehende Definition entspricht dem Gesetzeswortlaut: Eine "exaktere" Definition kann es nicht geben. Durch den Link zur gesetzlichen Erbfolge kann auch der Laie die Bedeutung nachvollziehen.
--77.177.172.225 20:56, 6. Mai 2007 (CEST)
- Bitte beachten: WP:WEB. Weblinks nur "vom Feinsten". Wenn, bitte Qualität nachweisen. --Dr Möpuse gips mir! 16:51, 4. Okt. 2007 (CEST)
Änderung vom 18:19, 26. Mai 2007 von 212.82.241.188 rückgängig gemacht, da die o.a. Begründung zu Ziff. 1 zutreffend ist. Die Löschbegründung "Weblinks - entfernt, da nicht valide" ist unverständlich (vgl. zu dem Begriff der Validität)
--77.177.188.241 21:32, 27. Mai 2007 (CEST)
- Bitte wieder: Nachweis für Exzellenz des Links. --Dr Möpuse gips mir! 16:51, 4. Okt. 2007 (CEST)
- Bei dem Weblink handelt es sich um unseriöse Werbung. Eine Zurückverfolgung Ihrer IP hat ergeben, dass Sie ein Angehöriger der Anwaltssozietät Rißmann Lenwerder Gihr sind. Allein aus diesem Grunde verlinken Sie auf den Aufsatz "Verzug und seine Folgen im Pflichtteilsrecht" von RA Stephan Rißmann, der ansonsten thematisch in keinerlei Bezug zu dem Artikel steht. -- 80.136.188.201 20:53, 24. Jun. 2007 (CEST)
- Diese Auffassung teile ich nicht und schließe mich den Eingangsbeiträgen an: Der Artikel befaßt sich mit der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches und den sich daraus ergebenden Folgen; also gehört der Link auch zum Artikel.
- Wie ein Fachaufsatz "unseriöse Werbung" sein kann würde mich auch mal interessieren ;-)
- (Die "Rückverfolgung" der IP finde ich ja übrigens faszinierend; bis in das Büro (?) des "Schreibers" - das ist ja toll ;-) Wie soll das denn gehen ohne Einsatz von unlauteren Mitteln?? Beim nächsten Mal dann bitte aber auch ein Foto vom "Schreiber", das geht dann bestimmt auch :-D ) --84.191.148.185 09:18, 11. Jul. 2007 (CEST)
- "Unseriöse Werbung" sehe ich auch nicht. Ich bitte aber um Beachtung von WP:WEB und WP:LIT. --Dr Möpuse gips mir! 16:51, 4. Okt. 2007 (CEST)
Wie könnte denn so ein Nachweis aussehen? Der (Fach-)Aufsatz ist in der größten deutschen erbrechtlichen Fachzeitschrift erschienen und wird in der einschlägigen Fachliteratur zitiert (z.B. in dem neu hier in der Literaturliste aufgenommenen "Handbuch Pflichtteilsrecht"). Was wäre noch ein "Qualitätskriterium"? (Es ist im übrigen der einzige Aufsatz zu dem Thema, der im Web frei verfügbar ist.) --77.177.10.184 12:21, 8. Okt. 2007 (CEST)
- Zum Pflichtteilsrecht sind reihenweise zahlreiche Aufsätze im Internet verfügbar. Ich verweise etwa auf das frei verfügbare Archiv der MittBayNot [1] oder das frei verfügbare Archiv der RNotZ [2]. Dort wird Eimerweise zum Pflichtteilsrecht geschrieben.
- "A und O" des Weblinks ist: Bitte vom Feinsten, WP:WEB. Imho greift da der Verweis auf einen Einzelaufsatz fast immer zu kurz. Daher sehe ich keine Notwendigkeit, einen Einzelaufsatz aufzunehmen. --Dr Möpuse gips mir! 12:26, 8. Okt. 2007 (CEST)
Den Werbelink zur DVEV habe ich auch mal entfernt. Der Link hat nichts mit dem Beitrag zu tun.
Den Link zu dem Beitrag zum Pflichtteil habe ich entfernt, da er keinen Mehrwert hat. (nicht signierter Beitrag von Monikaberlin (Diskussion | Beiträge) 14:19, 10. Nov. 2013 (CET))
Aufteilung des Erbes bei Beschränkung eines Erben auf den Pflichtteil
[Quelltext bearbeiten]Nehmen wir zum Beispiel eine fünfköpfige Familie, eines der Kinder erhält aus gegebenem Anlaß nur den Pflichtteil. Demnach erhält laut Gesetzestext die Ehefrau die Hälfte, die beiden anderen Kinder je ein Sechstel des Erbes, der Pflichtteilsempfänger ein Zwölftel. Macht zusammen elf von zwölf Anteilen (?) - wo bleibt das restliche Zwölftel bis zum vollen Erbe? Wird die Erbschaft dann (um beim Beispiel zu bleiben) durch elf geteilt, die Ehefrau bzw. Witwe erhält sechs, die anderen Kind zwei, der Empfänger des Pflichtteils einen Anteil vom Gesamterbe (macht zusammen elf von elf Anteilen)? Oder bleibt der halbe Erbschaftsanteil der Witwe erhalten, und die Kinder erben dann im Verhältnis 2 : 2 : 1 (gleich zweimal voller Anteil plus einmal Pflichtteil)? Der Gesetzestext erscheint mir irgendwie unklar, ich habe leider keinen Verteilungsschlüssel gefunden, der diese Diskrepanz aufklärt. -- Aquarius70 20:13, 16. Jan. 2010 (CET)
- Der Pflichtteilsberechtigte bekommt nichts. Er hat nur gegen die anderen einen Anspruch. Also hier Frau 1/2, erbberechtigte Kinder je 1/4. Erbe ist verteilt. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf 1/12. Er kann also jetzt die Frau auf 1/24, die Kinder auf 1/48 verklagen. Erhält er dies von diesen, dann hat er sein 1/12 zusammen. Die Frau hat dann faktisch 12/24-1/24=11/24=22/48 geerbt, die erbberechtigten Kinder 12/48-1/48=11/48, das pflichtteilkind 1/12=4/48. Probe: 22+11+11+4=48. Wer viel erbt, muss viel abgegeben; wer wenig erbt, muss wenig abgeben. --Juliabackhausen 21:25, 26. Jan. 2011 (CET)
- Präziser: Die Erben haften dem Pflichtteilsberechtigten als Gesamtschuldner, er kann sich also aussuchen, von welche Erben er wieviel verlangt. Die Erben untereinnader werden die Pflichtteilslast dann im Verhältnis ihrer Erbquote ausgleichen.--Diebu (Diskussion) 00:02, 13. Feb. 2021 (CET)
§ 2327 BGB
[Quelltext bearbeiten]Nach § 2327 BGB sind Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser erhalten hat, in gleicher Weise auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen, also mit zeitlicher Beschränkung und fallenden Beträgen. rairai (Diskussion) 12:51, 27. Apr. 2012 (CEST)
Versöhnung und Verzeihung
[Quelltext bearbeiten]Ist doch völlig unabhängig, weiß nicht was man da "heute" für andere Vorstellung haben könnte.
Man kann doch mit einem Angehörigen sozialen Umgang haben (z.B. ihm in einer Notlage helfen), und gleichzeitig deutlich machen, daß man nicht verzeihen will, daß er mal versucht hat, seine Schwester umzubringen.
Genauso wie man ihm die Sache verzeihen könnte, und trotzdem keinen Kontakt haben will.
Hab das rausgeschmissen. --Maxus96 (Diskussion) 19:02, 8. Mär. 2013 (CET)
Beispiele
[Quelltext bearbeiten]Das zweite Beispiel unter Ziff. 6 - Inhalt und Höhe - ist m.E. falsch: Der Erblasser hat eine Witwe und 2 Kinder. Die Witwe erbt nach der gesetzlichen Erbfolge 1/4, d.h. die Kinder erben zu zweit 3/4 oder jedes 1/2 von 3/4 = 3/8. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also beträgt der Pflichtteil der Witwe 1/2 von 1/4 = 1/8 und der Pflichtteil des enterbten Kindes 1/2 von 3/8 = 3/16. In Prozenten ausgedrückt sind das bei 1/8 = 12,5% (Witwe) und 18,5% (enterbtes Kind). Bei einem Nachlass von 150.000 € beträgt der Unterschied 9.000 € oder 48%. Für die, die die Links zum Schreibenden zurückverfolgen: ja, dieser Beitrag kommt von einem Rechtsanwalt Christian Kühn, Hamburg (nicht signierter Beitrag von 91.14.122.88 (Diskussion) 18:12, 5. Apr. 2017 (CEST))
Pflichtteil und Gütertrennung
[Quelltext bearbeiten]Gibt es eigentlich eine Möglichkeit, in einem Ehevertrag, der Gütertrennung vereinbart, gegenseitig rechtsgültig auf den Pflichtteilsanspruch zu verzichten? Dann sollte das hier eingearbeitet werden.--Veritycontrol (Diskussion) 18:37, 25. Jan. 2020 (CET)
- Der Pflichtteilsverzicht nach § 2346 II BGB ist auch zwischen Ehegatten durch notariell beurkundeten Vertrag möglich. Er kann mit einem Ehevertrag verbunden werden, aber auch völlig unabhängig davon vereinbart werden. Ich weiß es, ich bin Notar. --Diebu (Diskussion) 00:06, 13. Feb. 2021 (CET)
„Kein Pflichtteilsrecht gibt es für Geschwister.“
[Quelltext bearbeiten]Das ist, scheint mir, so falsch. Es gibt für Geschwister sehr wohl einen Pflichtteil, insofern sie in der gesetzlichen Erbfolge „an der Reihe“ wären: „„nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.“ (§2309 BGB) Sprich: wenn ein Nachomm*ine erbt, dann bekommen eben diese das Erbe. Und wenn diese nicht erben (ausschlagen?), dann sind auch die Geschwister „raus“. Aber es gibt auch andere Möglichkeiten! (nicht signierter Beitrag von 84.166.41.143 (Diskussion) 01:39, 21. Jun. 2022 (CEST))
- Welche „anderen Möglichkeiten“? § 2303 nennt Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten, § 2309 zusätzlich „entferntere Abkömmlinge“, Geschwister aber nicht. Weshalb diese, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, keinen Pflichtteil verlangen können. --Vsop (Diskussion) 03:30, 21. Jun. 2022 (CEST)
- Geschwister sind aber, ganz regulär, bestandteil dieser „gesetzlichen Erbfolge“. Und können so, abhängig von der Konstellation, doch als Erben in Betracht kommen. Womöglich gar als „Alleinerben“. (nicht signierter Beitrag von 84.166.41.143 (Diskussion) 04:14, 22. Jun. 2022 (CEST))
- Es geht doch nicht darum, ob Geschwister gesetzliche Erben sein können - selbstverständlich können sie das, wenn nähere Verwandte des Erblassers nicht vorhanden sind. Aber wenn der Erblasser in einem solchen Fall testamentarisch einen Dritten zum Alleinerben bestimmt, steht ihnen keine Pflichtteil zu. Einen solchen können nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten beanspruchen. --Vsop (Diskussion) 20:21, 22. Jun. 2022 (CEST)
- Das will ich ja auch nicht bezweifeln. Mir geht es aber um den Eindruck, der durch die Formulierung geweckt wird. Und der könnte Personen mit entsprechenden Absichten in die Irre führen. Bis zu „180°”. (nicht signierter Beitrag von 84.166.41.143 (Diskussion) 23:35, 22. Jun. 2022 (CEST))
- Es geht doch nicht darum, ob Geschwister gesetzliche Erben sein können - selbstverständlich können sie das, wenn nähere Verwandte des Erblassers nicht vorhanden sind. Aber wenn der Erblasser in einem solchen Fall testamentarisch einen Dritten zum Alleinerben bestimmt, steht ihnen keine Pflichtteil zu. Einen solchen können nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten beanspruchen. --Vsop (Diskussion) 20:21, 22. Jun. 2022 (CEST)
- Geschwister sind aber, ganz regulär, bestandteil dieser „gesetzlichen Erbfolge“. Und können so, abhängig von der Konstellation, doch als Erben in Betracht kommen. Womöglich gar als „Alleinerben“. (nicht signierter Beitrag von 84.166.41.143 (Diskussion) 04:14, 22. Jun. 2022 (CEST))