Rahmenvereinbarung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eine Rahmenvereinbarung im Sinne des Vergaberechts ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere in Bezug auf den Preis.[1][2]

Es handelt sich also um einen Vertrag, der für eine bestimmte Laufzeit den Abruf von Dienstleistungen oder Waren vorsieht, deren Einzelpreis zwar festgelegt wird, die letztlich abzurufende Menge aber bei Vertragsschluss noch unbekannt ist. Als Beispiel kann hier genannt werden die Beschaffung von Schreibpapier in einem Großbüro für die nächsten drei Jahre.

Im zivilrechtlichen Sinne spricht man von einem Rahmenvertrag.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Für Unterschwellenwertvergaben: Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO), Ausgabe 2017, § 15 Abs. 1 UVgO; in einzelnen Bundesländern gilt noch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Ausgabe 2009, Teil A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A), Abschnitt 1 - Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen, § 4 VOL/A
  2. Für Vergaben im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 103 Abs. 5 Satz 1 GWB.