Tötungsdelikt (Deutschland)

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Als Tötungsdelikt wird im deutschen Strafrecht eine Straftat gegen das menschliche Leben verstanden.

Tötungsdelikte im engeren Sinne

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Die Straftaten gegen das Leben sind im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuchs geregelt. Die juristisch exaktere Formulierung „Straftaten gegen das Leben“ unterscheidet dabei zwischen dem bereits geborenen menschlichen Leben und dem noch ungeborenen Leben als eigenständiges Rechtsgut.[1] Begrifflich setzen Tötungsdelikte im engeren Sinne daher die Tötung eines bereits geborenen Menschen voraus, während bei der Beendigung ungeborenen Lebens vom Schwangerschaftsabbruch gesprochen wird.

Zu den als Erfolgsdelikte ausgestalteten Tötungsdelikten zählen namentlich der Mord § 211 StGB, Totschlag § 212 StGB, Tötung auf Verlangen § 216 StGB, Schwangerschaftsabbruch § 218 sowie die fahrlässige Tötung § 222 StGB, die also als Taterfolg den Tod eines Menschen voraussetzen. Das Verhältnis ist, insbesondere zwischen Mord und Totschlag, in der Rechtswissenschaft umstritten. So wird der Mord in der rechtswissenschaftlichen Literatur als ein Qualifikationstatbestand des Totschlags eingestuft, während die Rechtsprechung diesen als ein eigenständiges Delikt gegenüber dem Totschlag betrachtet.[2]

Demgegenüber steht der, ebenfalls im 16. Abschnitt eingeordnete, Schutz des ungeborenen Lebens, namentlich der strafbare Schwangerschaftsabbruch § 218 StGB und sonstige Straftaten im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch. Da sie nicht den Tod eines bereits geborenen Menschen voraussetzen, stellen diese Delikte also keine Tötungsdelikte im oben genannten, engeren Sinne dar.

Gleiches gilt für die Aussetzung, die nach ihrem Normzweck zwar ebenfalls das Rechtsgut Leben schützen soll, jedoch als Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist,[3] und daher nicht den Tod eines Menschen als Taterfolg voraussetzt.

Tötungsdelikte im weiteren Sinne

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Neben den Tötungsdelikten im oben genannten Sinne kennt das Strafgesetzbuch auch in anderen Abschnitten Delikte, die das Rechtsgut Leben mittels Erfolgsqualifikationen schützen sollen. So wird beispielsweise eine sexuelle Nötigung nach § 177 StGB in § 178 StGB dadurch qualifiziert, dass das Opfer bei der Tat ums Leben kommt.

Weitere Beispiele für durch Todesfolge qualifizierte Delikte bilden etwa:

In Nebenstrafgesetzen finden sich weitere erfolgsqualifizierte Delikte, die an einen Tötungserfolg knüpfen.

Die Selbsttötung (Suizid) ist in Deutschland straffrei. Somit sind auch der Versuch und die Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) grundsätzlich straffrei. Dabei gilt jedoch, dass die Anstiftung eines Schuldunfähigen oder die Anstiftung mittels Betruges oder Täuschung zur Tötung in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) führt. Wer aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet ist (z. B. Angehörige, Ärzte etc.), eine Selbsttötung zu verhindern, kann wegen Unterlassung seines Eingreifens bestraft werden. Der Gehilfe kann ebenfalls wegen Unterlassen der Hilfeleistung nach § 323c StGB bestraft werden, da der Suizidversuch einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB darstellt.

Registrierte Tötungsdelikte

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In der Bundesrepublik Deutschland polizeilich registrierte Tötungsdelikte (inklusive Versuche, ohne fahrlässige Tötungen im Straßenverkehr) seit 1993 nach der Polizeilichen Kriminalstatistik:[4]

Jahr Anzahl der
Tötungsdelikte (a)
Häufigkeitszahl
je 100.000 Einwohner
Aufklärungsquote
1993 5.140 6,35 83,3 %
1994 4.654 5,72 87,9 %
1995 4.908 6,02 88,9 %
1996 4.420 5,4 92,0 %
1997 4.292 5,23 92,6 %
1998 3.736 4,55 94,3 %
1999 3.744 4,56 94,1 %
2000 3.676 4,47 93,7 %
2001 3.577 4,35 93,3 %
2002 3.541 4,3 94,5 %
2003 3.465 4,2 93,9 %
2004 3.525 4,27 93,6 %
2005 3.549 4,3 92,9 %
2006 3.452 4,3 92,3 %
2007 3.356 4,2 92,1 %
2008 3.244 3,9 92,2 %
2009 3.269 4,0 91,6 %
2010 3.261 3,9 91,7 %
2011 3.135 3,8 92,2 %
2012 3.028 3,7 91,1 %
2013 2.951 3,6 bzw. 3,7 (b) 91,8 %
2014 2.962 3,7 93,2 %
2015 2.991 3,6 91,0 %
2016 3.242 3,9 91,6 %
2017 3.227 3,9 92,1 %
2018 3.254 3,9 92,4 %
2019 3.054 3,7 90,1 %
2020 3.289 4,0 89,6 %
2021 2.980 3,6 88,4 %
(a) 
umfasst Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindstötung, fahrlässige Tötung und strafbarer Schwangerschaftsabbruch
(b) 
Ab 2013 Häufigkeitszahl nach Zensus 2011
  • Etwa 50 % aller begangenen Tötungsdelikte sind Versuche (2005: 1.608 = 45,3 %).
  • Die Aufklärungsquote der Tötungsdelikte lag von 1996 bis 2018 zwischen 91 % und 95 %.

Einzelnachweise

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  1. Kühl, in: Lackner, Kühl: StGB, § 218, Rn. 1
  2. Neumann, in: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen: NK-StGB. 3. Auflage. 2010, § 211, Rn. 141f.
  3. Eser, in: Schönke, Schröder: StGB. 28. Auflage. 2010, § 221, Rn. 1
  4. BKA - Polizeiliche Kriminalstatistik, Polizeiliche Kriminalstatistik auf bka.de.