Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE)
Wenn Sie als Unternehmer/-in einem anderen europäischen Land expandieren möchten, könnten Sie die Gründung einer Europäischen Gesellschaft in Betracht ziehen. Die Europäische Gesellschaft – nach ihrem lateinischen Namen (Societas Europaea) auch bekannt unter der Bezeichnung SE – ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften, die es Ihnen ermöglicht, Ihre Geschäftstätigkeit in verschiedenen europäischen Ländern mit einem einheitlichen Regelwerk zu betreiben.
Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft ist mit einer Reihe von Vorteilen verbunden:
- Grenzübergreifende Geschäftstätigkeiten werden einfacher: Sie können Ihre Geschäfte unter einem einzigen europäischen Handelsnamen organisieren und Ihrer Unternehmenstätigkeit nachgehen, ohne ein Netz von Tochtergesellschaften aufzubauen.
- Die Mobilität im Binnenmarkt nimmt zu. Sie können z. B. Ihren Firmensitz in ein anderes EU-Land verlagern, ohne die Gesellschaft auflösen zu müssen.
- Sie schaffen einen personalpolitischen Rahmen für die Mitbestimmung Ihrer in mehr als einem EU-Land tätigen Mitarbeiter.
- Als Inhaber einer Europäischen Gesellschaft können Sie Tochterunternehmen gründen, die ebenfalls Europäische Gesellschaften sind.
Voraussetzungen für die Gründung einer Europäischen Gesellschaft
Für die Gründung einer Europäischen Gesellschaft müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sitz und Hauptverwaltung im selben EU-Land
- Präsenz in anderen EU-Ländern (über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen), oder alle beteiligten Unternehmen unterliegen dem Recht von mindestens zwei verschiedenen EU-Ländern
- Mindestkapital 120 000 Euro
- Bestehen einer Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Arbeitnehmervertretung über die Arbeitnehmerbeteiligung in den Gesellschaftsorganen sowie zur Konsultation und Information der Beschäftigten.
Warnhinweis
Die Voraussetzungen können von Land zu Land variieren. In einigen Ländern kann es höhere Kapitalanforderungen geben, während andere Länder möglicherweise verlangen, dass Hauptverwaltung und Sitz dieselbe Anschrift haben. Prüfen Sie, ob Ihr Land weitere Anforderungen stellt.
Wie gründet man eine Europäische Gesellschaft?
Je nachdem, wie sich Ihre Situation darstellt, gibt es vier Möglichkeiten zur Gründung einer Europäischen Gesellschaft:
Wie | Wer | Voraussetzungen |
---|---|---|
Fusion (zur Gründung einer Europäischen Gesellschaft) | Aktiengesellschaften | Mindestens zwei Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Ländern |
Bildung einer Europäischen Holdinggesellschaft | Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung | Mindestens zwei Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Ländern oder die beteiligten Gesellschaften unterhalten bereits seit mindestens 2 Jahren eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land |
Bildung einer Europäischen Tochtergesellschaft | Gesellschaften, Unternehmen oder andere juristische Personen |
Mindestens zwei Rechtspersonen aus unterschiedlichen EU-Ländern oder die beteiligten Rechtspersonen unterhalten bereits seit mindestens 2 Jahren eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land |
Umwandlung | Aktiengesellschaft | Eine Gesellschaft, die bereits seit mindestens 2 Jahren eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land unterhält |
Warnhinweis
Je nachdem, wie Sie eine Europäische Gesellschaft bilden (siehe obige Tabelle), müssen Sie verschiedene Unterlagen vorlegen. Sie können sich bei Ihrer nationalen Behörde nach den benötigten Unterlagen erkundigen.
Die nationale Behörde sollte das Amt für Veröffentlichungen der EU innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der angeforderten Dokumente davon in Kenntnis setzen, dass Sie die Eintragung beantragt haben. Folgendes ist mitzuteilen:
- Name Ihrer Europäischen Gesellschaft
- Nummer, Datum und Ort ihrer Eintragung
- Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung, mit der die Informationen über Ihre Europäische Gesellschaft in Ihrem Land veröffentlicht wurden
- Sitz Ihrer Europäischen Gesellschaft
- Tätigkeitsbereich
Ihre Angaben werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Warnhinweis
Denken Sie daran, nach Registrierung Ihrer Europäischen Gesellschaft vor oder nach dem Firmennamen den Zusatz „SE" hinzuzufügen.
Verlegung des Firmensitzes in ein anderes EU-Land
Sie können den Sitz Ihrer Europäischen Gesellschaft – ohne diese auflösen zu müssen – in ein anderes EU-Land verlegen, sofern sie nicht Gegenstand eines Konkurs-, Liquidations- oder Insolvenzverfahrens ist. Ihre Absicht, den Firmensitz zu verlegen, müssen Sie zwei Monate im Voraus öffentlich ankündigen, und die Aktionäre müssen der Verlegung zustimmen. Bevor die zuständigen Behörden ihre Zustimmung erteilen, müssen sie sich davon überzeugen können, dass alle Formalitäten erfüllt sind, wozu insbesondere die Wahrung der Interessen der Gläubiger sowie der Inhaber anderer Rechte gehört.
Warnhinweis
In einigen EU-Ländern besteht die Möglichkeit, dass die zuständigen nationalen Behörden der Firmensitzverlegung innerhalb der zweimonatigen Ankündigungsfrist aus Gründen des öffentlichen Interesses widersprechen. Hierzu zählen Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Lettland, die Niederlande, Polen, Portugal, Spanien und Schweden.
Rechnungslegungsvorschriften
Sie müssen die für Aktiengesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften des EU-Landes einhalten, in dem Ihr Unternehmen registriert ist.
Handelt es sich bei Ihrer Europäischen Gesellschaft um
- ein Kredit- oder Finanzinstitut oder
- ein Versicherungsunternehmen,
so müssen Sie die nationalen Vorschriften für diese Arten von Unternehmen einhalten.
Konkurs, Liquidation, Insolvenz und Zahlungseinstellung
In Bezug auf Konkurs, Liquidation, Insolvenz und Zahlungseinstellung muss Ihre Europäische Gesellschaft die Vorschriften des europäischen Landes einhalten, in dem sie registriert ist.
Länderspezifische Vorschriften für Europäische Gesellschaften
Generell gelten in allen EU-Ländern dieselben unionsrechtlichen Vorschriften für Europäische Gesellschaften. Allerdings können je nachdem, in welchem Land Ihre Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat, in Bezug auf bestimmte Aspekte unterschiedliche Vorschriften gelten. Dies kann beispielsweise die Frage der behördlichen Zuständigkeit oder die Modalitäten der Arbeitnehmermitbestimmung betreffen.
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