Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (�� 23 - 76) |
2. Abschnitt - Gemeinderat (�� 24 - 41b) |
(1) 1Der Gemeinderat ist die Vertretung der B�rger und das Hauptorgan der Gemeinde. 2Er legt die Grunds�tze f�r die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet �ber alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der B�rgermeister kraft Gesetzes zust�ndig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten �bertr�gt. 3Der Gemeinderat �berwacht die Ausf�hrung seiner Beschl�sse und sorgt beim Auftreten von Mi�st�nden in der Gemeindeverwaltung f�r deren Beseitigung durch den B�rgermeister.
(2) 1Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem B�rgermeister �ber die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt f�r die nicht nur vor�bergehende �bertragung einer anders bewerteten T�tigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie f�r die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. 2Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. 3Der B�rgermeister ist zust�ndig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung �bertr�gt oder diese zur laufenden Verwaltung geh�rt. 4Rechte des Staates bei der Ernennung und Entlassung von Gemeindebediensteten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unber�hrt.
(3) 1Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinder�te kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der B�rgermeister den Gemeinderat unterrichtet. 2Ein Viertel der Gemeinder�te kann in Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gew�hrt wird. 3In dem Ausschuss m�ssen die Antragsteller vertreten sein.
(4) 1Jeder Gemeinderat kann an den B�rgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats m�ndliche Anfragen �ber einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. 2Das N�here ist in der Gesch�ftsordnung des Gemeinderats zu regeln.
(5) Abs�tze 3 und 4 gelten nicht bei den nach � 44 Abs. 3 Satz 3 geheim zu haltenden Angelegenheiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.
Rechtsprechung zu � 24 GemO
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Querverweise
Auf � 24 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- � 39 (Beschlie�ende Aussch�sse)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zust�ndigkeit
- � 59 (Naturschutzfachbeh�rden)