Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (�� 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (�� 24 - 41b)   
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� 41
Beratende Aussch�sse

(1) 1Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenst�nde kann der Gemeinderat beratende Aussch�sse bestellen. 2Sie werden aus der Mitte des Gemeinderats gebildet. 3In die beratenden Aussch�sse k�nnen durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; ihre Zahl darf die der Gemeinder�te in den einzelnen Aussch�ssen nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich t�tig; 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Den Vorsitz in den beratenden Aussch�ssen f�hrt der B�rgermeister. 2Er kann einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen; ein Beigeordneter hat als Vorsitzender Stimmrecht.

(3) F�r den Gesch�ftsgang der beratenden Aussch�sse gelten die Vorschriften der �� 33, 34, 36 bis 38 und � 39 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

Rechtsprechung zu � 41 GemO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu � 41 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          33 I (Mitwirkung im Gemeinderat) (zu � 41 II 2)
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