Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (�� 23 - 76)   
   3. Abschnitt - B�rgermeister (�� 42 - 55)   
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� 50
Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten

(1) 1Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte auf Zeit zu bestellen. 2Ihre Amtszeit betr�gt acht Jahre.

(1a) Zum Beigeordneten kann bestellt werden, wer am Tag der Wahl das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) 1Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gew�hlt. 2Der Gemeinderat kann beschlie�en, da� der Erste Beigeordnete gew�hlt wird, nachdem f�r jede zu besetzende Beigeordnetenstelle ein Bewerber gew�hlt ist. 3Sieht die Hauptsatzung mehrere Beigeordnete vor, sollen die Parteien und W�hlervereinigungen gem�� ihren Vorschl�gen nach dem Verh�ltnis ihrer Sitze im Gemeinderat ber�cksichtigt werden.

(3) 1F�r den Zeitpunkt der Bestellung gilt � 47 Abs. 1 entsprechend. 2Die Stellen der Beigeordneten sind sp�testens zwei Monate vor der Besetzung �ffentlich auszuschreiben.

(4) Wird bei der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder bei der Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden in der Vereinbarung nach � 9 bestimmt, da� der B�rgermeister oder ein Beigeordneter der eingegliederten oder einer vereinigten Gemeinde zum Beigeordneten der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde bestellt wird, finden Abs�tze 2 und 3 keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.02.2016.

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