Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (�� 23 - 76) |
3. Abschnitt - B�rgermeister (�� 42 - 55) |
(1) Der Gemeinderat kann einen Beirat bilden, der den B�rgermeister in allen Angelegenheiten des � 44 Abs. 3 Satz 2 ber�t.
(2) 1Der Beirat besteht in Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern aus den Stellvertretern des B�rgermeisters nach � 48 Abs. 1 Satz 1. 2Er besteht
in Gemeinden mit mehr als | 1 000 | |
aber nicht mehr als | 10 000 | Einwohnern |
aus zwei, | ||
in Gemeinden mit mehr als | 10 000 | |
aber nicht mehr als | 30 000 | Einwohnern |
aus zwei oder drei, | ||
in Gemeinden mit mehr als | 30 000 | Einwohnern |
aus mindestens drei und h�chstens f�nf Mitgliedern, |
die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt werden. 3Dem Beirat k�nnen nur Mitglieder des Gemeinderats angeh�ren, die auf die f�r die Beh�rden des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.
(3) 1Vorsitzender des Beirats ist der B�rgermeister. 2Er beruft den Beirat ein, wenn es die Gesch�ftslage erfordert. 3F�llt die Angelegenheit in den Gesch�ftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. 4Die Sitzungen des Beirats sind nicht �ffentlich. 5F�r die Beratungen des Beirats gelten � 34 Abs. 3, � 36 Abs. 1 und 3, � 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und � 38 entsprechend.
erkl�rungen � 55Beirat f�r geheim zu haltende Angelegenheiten
Querverweise
Auf � 55 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- B�rgermeister
- � 43 (Stellung im Gemeinderat)