Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (�� 77 - 117) |
1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (�� 77 - 95b) |
(1) 1Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. 2Der Jahresabschluss ist nach den Grunds�tzen ordnungsm��iger Buchf�hrung unter Ber�cksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und muss klar und �bersichtlich sein. 3Der Jahresabschluss hat s�mtliche Verm�gensgegenst�nde, Schulden, R�ckstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Ertr�ge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Er hat die tats�chliche Verm�gens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
(2) 1Der Jahresabschluss besteht aus
1. | der Ergebnisrechnung, | |
2. | der Finanzrechnung und | |
3. | der Bilanz. |
2Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den Rechnungen nach Satz 1 eine Einheit bildet, und durch einen Rechenschaftsbericht zu erl�utern.
(3) Dem Anhang sind als Anlagen beizuf�gen
1. | die Verm�gens�bersicht, | |
2. | die Schulden�bersicht und | |
3. | eine �bersicht �ber die in das folgende Jahr zu �bertragenden Haushaltserm�chtigungen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), in Kraft getreten am 15.01.2016.
satzung � 83Vorl�ufige Haushaltsf�hrung � 84Planabweichungen � 85Finanzplanung � 86Verpflichtungs-
erm�chtigungen � 87Kreditaufnahmen � 88Sicherheiten und Gew�hrleistung f�r Dritte � 89Liquidit�tssicherung � 90R�cklagen, R�ckstellungen � 91Erwerb und Verwaltung von Verm�gen, Wertans�tze � 92Ver�u�erung von Verm�gen � 93Gemeindekasse � 94�bertragung von Kassengesch�ften � 95Jahresabschluss � 95aGesamtabschluss � 95bAufstellung und orts�bliche Bekanntgabe der Abschl�sse
Rechtsprechung zu � 95 GemO
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