Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (�� 77 - 117)   
   1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (�� 77 - 95b)   
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� 95
Jahresabschluss

(1) 1Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. 2Der Jahresabschluss ist nach den Grunds�tzen ordnungsm��iger Buchf�hrung unter Ber�cksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen aufzustellen und muss klar und �bersichtlich sein. 3Der Jahresabschluss hat s�mtliche Verm�gensgegenst�nde, Schulden, R�ckstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Ertr�ge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Er hat die tats�chliche Verm�gens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

(2) 1Der Jahresabschluss besteht aus

1. der Ergebnisrechnung,
2. der Finanzrechnung und
3. der Bilanz.

2Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den Rechnungen nach Satz 1 eine Einheit bildet, und durch einen Rechenschaftsbericht zu erl�utern.

(3) Dem Anhang sind als Anlagen beizuf�gen

1. die Verm�gens�bersicht,
2. die Schulden�bersicht und
3. eine �bersicht �ber die in das folgende Jahr zu �bertragenden Haushaltserm�chtigungen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), in Kraft getreten am 15.01.2016.

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