Versammlungsgesetz

   2. Abschnitt - �ffentliche Versammlungen in geschlossenen R�umen (�� 5 - 13)   
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� 12a

(1) 1Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit �ffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tats�chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, da� von ihnen erhebliche Gefahren f�r die �ffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. 2Die Ma�nahmen d�rfen auch durchgef�hrt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Die Unterlagen sind nach Beendigung der �ffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverz�glich zu vernichten, soweit sie nicht ben�tigt werden

1. f�r die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verd�chtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der �ffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, da� von ihr erhebliche Gefahren f�r k�nftige �ffentliche Versammlungen oder Aufz�ge ausgehen.

2Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgef�hrten Gr�nden nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall sp�testens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie w�rden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgef�hrten Zweck ben�tigt.

(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Ma�gabe der Strafproze�ordnung und des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten bleiben unber�hrt.

Rechtsprechung zu � 12a VersG

47 Entscheidungen zu � 12a VersG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 12a VersG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu � 12a VersG:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Ma�nahmen der Polizei
          Polizeiverordnungen
            21 I (Zust�ndigkeit)
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