Versammlungsgesetz

   2. Abschnitt - �ffentliche Versammlungen in geschlossenen R�umen (�� 5 - 13)   
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� 13

(1) 1Die Polizei (� 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes aufl�sen, wenn

1. der Veranstalter unter die Vorschriften des � 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 f�llt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zust�ndige Verwaltungsbeh�rde festgestellt worden ist,
2. die Versammlung einen gewaltt�tigen oder aufr�hrerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr f�r Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenst�nde im Sinne von � 2 Abs. 3 mit sich f�hren, nicht sofort ausschlie�t und f�r die Durchf�hrung des Ausschlusses sorgt,
4. durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze versto�en wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverz�glich unterbindet.

2In den F�llen der Nummern 2 bis 4 ist die Aufl�sung nur zul�ssig, wenn andere polizeiliche Ma�nahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2) Sobald eine Versammlung f�r aufgel�st erkl�rt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

Rechtsprechung zu � 13 VersG

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Querverweise

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