Ordnungswidrigkeitengesetz

   Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (�� 111 - 131)   
   Erster Abschnitt - Verst��e gegen staatliche Anordnungen (�� 111 - 115)   
Gliederung
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� 112
Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verst��t, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Pr�sident �ber das Betreten des Geb�udes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugeh�rigen Grundst�cks oder �ber das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Geb�ude oder auf dem Grundst�ck allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu f�nftausend Euro geahndet werden.

(3) Die Abs�tze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Pr�sidenten weder f�r die Mitglieder des Bundestages noch f�r die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Pr�sidenten weder f�r die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch f�r die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einf�hrung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur �nderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur �nderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3574), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Einf�hrung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur �nderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur �nderung weiterer Gesetze13.12.2001BGBl. I S. 3574

Rechtsprechung zu � 112 OWiG

8 Entscheidungen zu � 112 OWiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 112 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG) 
      Zweiter Teil
        Zust�ndigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          15 (Zust�ndigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach � 112 OWiG)

Redaktionelle Querverweise zu � 112 OWiG:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        II. Der Landtag
          Art. 32 II 1
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