Verfassung

   Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen (Art. 23 - 84)   
   II. Der Landtag (Art. 27 - 44)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ Verf (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verf
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung
Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 32

(1) 1Der Landtag w�hlt seinen Pr�sidenten und dessen Stellvertreter, die zusammen mit weiteren Mitgliedern das Pr�sidium bilden, sowie die Schriftf�hrer. 2Der Landtag gibt sich eine Gesch�ftsordnung, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten ge�ndert werden kann.

(2) 1Der Pr�sident �bt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Sitzungsgeb�ude aus. 2Ohne seine Zustimmung darf im Sitzungsgeb�ude keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

(3) 1Der Pr�sident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Ma�gabe des Haushaltsgesetzes. 2Er vertritt das Land im Rahmen der Verwaltung des Landtags. 3Ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Einvernehmen mit dem Pr�sidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. 4Der Pr�sident ist oberste Dienstbeh�rde f�r die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.

(4) Bis zum Zusammentritt eines neugew�hlten Landtags f�hrt der bisherige Pr�sident die Gesch�fte fort.

Rechtsprechung zu Art. 32 Verf

19 Entscheidungen zu Art. 32 Verf in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 19 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 32 Verf:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Verst��e gegen staatliche Anordnungen
          112 (Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans) (zu Art. 32 II 1)
    Strafproze�ordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsma�nahmen
          98 (Verfahren bei der Beschlagnahme) (zu Art. 32 II 2)
          105 (Verfahren bei der Durchsuchung) (zu Art. 32 II 2)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht